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   BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16   

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BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 (https://dejure.org/2017,21687)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 (https://dejure.org/2017,21687)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 (https://dejure.org/2017,21687)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 3 Abs 4 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 3 AGG
    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 241 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 4 AGG, § 7 Abs. 3 AGG, § 12 Abs. 3 AGG, § 3 Abs. 3 AGG, § 7 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 1 AGG, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 6 Satz 2 KSchG, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Sexuelle Belästigung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde; Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sexuelle Selbstbestimmung; ...

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung aufgrund sexueller Belästigung

  • RA Kotz

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • hensche.de

    Außerordentliche Kündigung, Sexuelle Belästigung

  • rabüro.de

    Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation möglich

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung; sexuelle Belästigung

  • rechtsportal.de

    Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kündigung wegen Griffs zwischen die Beine

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen sexueller Belästigung setzt keine sexuelle Motivation voraus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht: Kündigung wegen sexueller Belästigung rechtens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung aufgrund sexueller Belästigung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Absichtliches Berühren des Geschlechtsteils eines Kollegen rechtfertigt Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung aufgrund sexueller Belästigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ein Griff in den Schritt rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Belästigung ist unabhängig vom Motiv

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung durch Griff in Genitalen eines Kollegen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kein Platz für sexuelle Belästigungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - außerordentliche Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WDR kündigt Mitarbeiter fristlos wegen sexueller Belästigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - sexueller Übergriff - Kündigungsgrund

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Kündigung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung; sexuelle Belästigung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 159, 267
  • NJW 2017, 3018
  • MDR 2017, 1251
  • NZA 2017, 1121
  • BB 2017, 2035
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Auch dabei handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16) .

    (1) Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 17, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 18) .

    Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist demnach bereits deshalb sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt (vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 18, BAGE 150, 109) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47, BAGE 149, 355; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16) .

    Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität ab (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16) .

    eine Wiederholung ausschließen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 23, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 28) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24, BAGE 150, 109) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Auch dabei handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16) .

    (1) Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 17, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 18) .

    Ebenso kommt es auf vorsätzliches Verhalten nicht an (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 19; Däubler/Bertzbach/Schrader/Schubert AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 76; Oetker in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 14 Rn. 63; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 36 Rn. 40; Roloff in Beck"scher Online-Kommentar Arbeitsrecht § 3 AGG Rn. 30) .

    Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 19) .

    Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität ab (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 15, BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 16) .

    eine Wiederholung ausschließen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 23, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 28) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24, BAGE 150, 109) .

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111) .

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21) .

    Im Verhältnis von Arbeitnehmern untereinander scheidet mit Blick auf Kündigungen wegen Pflichtverletzungen eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes weitgehend aus (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 76; 8. Dezember 1994 - 2 AZR 470/93 - zu B II 5 g der Gründe) .

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist demnach bereits deshalb sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG, weil es sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff handelt (vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 18, BAGE 150, 109) .

    Bei anderen Handlungen, die nicht unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen zum Gegenstand haben, wie bspw. Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund einer mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 36) .

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47, BAGE 149, 355; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16) .
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47, BAGE 149, 355; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse des Klägers, da die Beklagte die ordentliche Kündigung nur "höchst vorsorglich und ohne Präjudiz für die Wirksamkeit" der bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet ist (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 333) .
  • BAG, 08.12.1994 - 2 AZR 470/93

    Kündigung eines Schuldirektors mangels Eignung im Sinne des Einigungsvertrages

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
    Im Verhältnis von Arbeitnehmern untereinander scheidet mit Blick auf Kündigungen wegen Pflichtverletzungen eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes weitgehend aus (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 76; 8. Dezember 1994 - 2 AZR 470/93 - zu B II 5 g der Gründe) .
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 168/96

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 22.02.1979 - 2 AZR 115/78

    Ordnungsmäßigkeit des Zustimmungsverfahrens bei Mängeln im Bereich des

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

  • LAG Bremen, 16.12.2015 - 3 Sa 60/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    (3) Soweit der Kläger darauf verweist, die Arbeitsverhältnisse anderer Mitarbeiter, denen vergleichbare Dienstwagen überlassen waren und die ähnliche Kraftstoffmengen getankt haben, seien nicht gekündigt worden, übersieht er, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz mittelbare Auswirkung auf die Interessenabwägung nur bei gleicher Ausgangslage haben kann (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 40, BAGE 159, 267) .
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109) .

    Damit hat es verkannt, dass es bei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist.

  • LAG Köln, 19.06.2020 - 4 Sa 644/19

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Sie stellt zugleich eine Verletzung der dem Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmerin obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf deren Interessen gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist deswegen auch "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung zu bilden (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 14, juris).

    Die Beklagte ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, auch die in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 15, juris).

    aa) Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, Rn. 17, BAGE 150, 109; BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 18, juris).

    Bei anderen Handlungen, die nicht unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen zum Gegenstand haben, wie bspw. Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund einer mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben (siehe zum Gesamten: BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 AZR 698/15, Rn. 36, juris).

    Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 19 mwN, juris).

    Ebenso kommt es auf vorsätzliches Verhalten nicht an (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 19, juris; Däubler/Bertzbach/Schrader/Schubert, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 76; Schaub/Linck, ArbR-HdB, 18. Aufl., § 36 Rn. 40; BeckOK-ArbR/Roloff, § 3 AGG, Rn. 30).

    Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 19, juris).

    d) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15, Rn. 30, juris; BAG; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 46, juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15, Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 46, juris).

    Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13, Rn. 47, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 16; BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 22 mwN, NJW 2013, 104 ff.).

    eine Wiederholung ausschließen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 28, juris).

    eine Wiederholung ausschließen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 28, juris).

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