Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.06.2018

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14   

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https://dejure.org/2018,15553
BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 (https://dejure.org/2018,15553)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 (https://dejure.org/2018,15553)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 (https://dejure.org/2018,15553)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer als Pflicht des Staates bei gesetzlicher Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform i.R.d. Sozialstaatsprinzips; Rechtfertigung der mit ...

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer durch die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in ...

  • Betriebs-Berater

    Das Vorbeschäftigungs-verbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist verfassungsgemäß

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Grundsätzlich keine mehrfache sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

  • Betriebs-Berater

    Das Vorbeschäftigungsverbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist verfassungsgemäß

  • doev.de PDF

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer als Pflicht des Staates bei gesetzlicher Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform i.R.d. Sozialstaatsprinzips; Rechtfertigung der mit ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer durch die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (42)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zum Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung verfassungswidrig

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Handlungsbedarf bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung von Arbeitsverhältnissen in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG grundsätzlich verfassungsgemäß

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigung muss wieder unbeschränkt geprüft werden

  • zeit.de (Pressemeldung, 13.06.2018)

    Arbeitsrecht: Kettenverträge bleiben verboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Rechtsfortbildung - und ihre Grenzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Kettenbefristungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mehrfache sachgrundlose Befristung unzulässig: Jeder nur ein Mal

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BVerfG kippt BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung nur einmal zulässig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Darf ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mehrfach sachgrundlos befristen?

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eingeschränkt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung: Arbeitnehmer erfolgreich

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung - BVerfG kippt 3-Jahre-Rechtsprechung des BAG

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Umgang mit dem Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Stärkerer Schutz vor Kettenbefristungen

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    BVerfG kippt die 3-Jahres-Frist des BAG beim Vorbeschäftigungsverbot

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsverträgen - Verbot der Kettenbefristung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsverträgen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schutz vor Kettenbefristungen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Keine zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschutz und Speicherungsdauer der Daten ehemaliger Mitarbeiter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristungsrecht - Einschränkung der Zuvorbeschäftigung unvereinbar mit dem GG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der sachgrundlosen Befristung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristungen sind einmal erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigung verbietet auch Jahre später eine sachgrundlos befristete Wiedereinstellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Drei-Jahres-Frist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von Kettenbefristungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zuvorbeschäftigung nach § 14 II 2 TzBfG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung auf einmal beschränkt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - Gesetzliche Regelungskonzept darf von Fachgerichten nicht übergangen und durch eigenes Konzept ersetzt werden

Besprechungen u.ä. (7)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sachgrundlose Befristung nur bei Ersteinstellung: Auslegung im Wettstreit der Gerichte

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 GG; § 14 TzBfG

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Gesetzgeberwille als Grenze richterlicher Rechtsfortbildung

  • arbrb.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen und das BVerfG - Neues Nachdenken über die Wortlautgrenze bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Todesstoß für die sachgrundlose Befristung?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot gekippt

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 126
  • NJW 2018, 2542
  • ZIP 2018, 1260
  • MDR 2018, 942
  • NZA 2018, 774
  • BB 2018, 1847
  • DB 2018, 1671
  • DÖV 2018, 717
  • NZA-RR 2018, 403
 
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Wird zitiert von ... (274)Neu Zitiert selbst (60)

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
    Später änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und geht seitdem davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach "bereits zuvor" bestehende Arbeitsverhältnisse entscheidend seien, sei nicht eindeutig, sondern könne etwa "jemals zuvor", "irgendwann zuvor" oder "unmittelbar zuvor" bedeuten (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Daraus könne ebenso gefolgert werden, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn der zeitliche Abstand zu einer vorangegangenen Beschäftigung deutlich mehr als sechs Monate betrage (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sei nicht entscheidend (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Wer vor längerer Zeit schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, habe diese Chance dann nicht (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschäftigten sei unverhältnismäßig (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Diese Zeitspanne entspreche der gesetzgeberischen Wertung, die in der Dauer der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Ausdruck komme (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
    Später änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und geht seitdem davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach "bereits zuvor" bestehende Arbeitsverhältnisse entscheidend seien, sei nicht eindeutig, sondern könne etwa "jemals zuvor", "irgendwann zuvor" oder "unmittelbar zuvor" bedeuten (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Daraus könne ebenso gefolgert werden, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn der zeitliche Abstand zu einer vorangegangenen Beschäftigung deutlich mehr als sechs Monate betrage (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sei nicht entscheidend (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Wer vor längerer Zeit schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, habe diese Chance dann nicht (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschäftigten sei unverhältnismäßig (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    So liegt es etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit (vgl. Bauer, in: NZA 2011, S. 241 ; Löwisch, in: BB 2001, S. 254; Rudolf, in: BB 2011, S. 2808 ), bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 Rn. 2) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. Preis, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 620 BGB Rn. 182; ähnlich Löwisch, in: BB 2001, S. 254 f.).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
    Dies richtet sich gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken, also die Erlangung eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes behindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 97, 169 ).

    Zudem schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Vertrags- und Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 97, 169 ; 123, 186 ).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, wozu er die einander entgegenstehenden Belange hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit gewichten muss (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 134, 204 ; 142, 268 ).

    Doch obliegt dem Staat aus dem Grundrecht folgend der Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzes dienen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 128, 157 ).

    Die Beeinträchtigung wiegt schwer, weil den Schutzinteressen derjenigen, die Erwerbsarbeit suchen, ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon ebenso bestimmt wie gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl, gesellschaftliche Teilhabe und Zukunftschancen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    (bb) Den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG und seiner Entstehungsgeschichte lässt sich ebenfalls kein klar erkennbarer Wille des Gesetzgebers entnehmen, der bei einem entsprechenden unionsrechtskonformen Verständnis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG übergangen oder verfälscht würde (vgl. zu dieser für die richterliche Rechtsfortbildung geltenden Grenze BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 75, BVerfGE 149, 126) .
  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 74 f.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28, BAGE 155, 202) .
  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Dies ergibt die Auslegung von § 3 Satz 1 MiLoG (vgl. zu den bei der Auslegung von Gesetzen anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen im Einzelnen: BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20, BAGE 157, 356) .
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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2018 - C-677/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14276
EuGH, 05.06.2018 - C-677/16 (https://dejure.org/2018,14276)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - C-677/16 (https://dejure.org/2018,14276)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - C-677/16 (https://dejure.org/2018,14276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Montero Mateos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Montero Mateos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Montero Mateos

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 832
  • NZA 2018, 774
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 40, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat daher u. a. Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge unter diesen Begriff subsumiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach die Bedingungen für die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht unter diesen Begriff fielen, darauf hinausliefe, den Geltungsbereich des den befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau Montero Mateos, als sie von der Agentur im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Das Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683), habe dazu geführt, dass spanische Gerichte der erstgenannten Gruppe von Arbeitnehmern am Ende der vereinbarten Laufzeit von Verträgen für eine Übergangszeit eine Entschädigung zugesprochen hätten, die der entsprochen habe, die u. a. Dauerbeschäftigten bei Beendigung ihres Arbeitsvertrags aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe gewährt werde.

    Diese Erwägungen lassen sich in vollem Umfang auf die Entschädigung übertragen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zusteht, da eine solche Entschädigung aufgrund des zwischen ihnen entstandenen Arbeitsverhältnisses geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 31).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 40, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-315/17

    Centeno Meléndez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau Montero Mateos, als sie von der Agentur im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau Montero Mateos, als sie von der Agentur im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 40, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Mit Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393), hat der Gerichtshof (Große Kammer) im Wesentlichen geurteilt, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Arbeitnehmern, die mit befristeten Arbeitsverträgen zur zeitweisen Besetzung einer Arbeitsstelle für die Dauer eines Auswahl- oder Beförderungsverfahrens zur dauerhaften Besetzung dieser Stelle eingestellt wurden, am Ende des Zeitraums, für den diese Verträge geschlossen wurden, keine Entschädigung zusteht, während Dauerbeschäftigte eine Entschädigung erhalten, wenn ihr Arbeitsvertrag aus einem sachlichen Grund beendet wird.

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens fällt die Entschädigung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber gezahlt wird, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 44 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau de Diego Porras, als sie vom Verteidigungsministerium im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sein Ende begrenzt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Parteien ihrem dahin gehenden Willen nach Vertragsschluss noch Ausdruck verleihen müssten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 60).

    Die Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Gründe beruht hingegen auf dem Eintritt von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen wurden und nun den normalen Ablauf des Arbeitsverhältnisses stören (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Was die Erwägungen zur Vorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsvertrags von Frau Baldonedo Martín anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den jüngst ergangenen Urteilen Montero Mateos(42), Grupo Norte Facility(43) und de Diego Porras(44) ergibt, dass der besondere Zweck der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigt(45).

    17 Vgl. insoweit Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 36), und vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39).

    19 Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49), vom 13. März 2014, Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 38), sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41).

    22 Urteile vom 13. März 2014, Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 28), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 41), und vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 44).

    28 Urteile vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 43), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 37), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 47), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50), sowie Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino (C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 56), und vom 7. März 2013, Rivas Montes (C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 43).

    31 Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42), vom 13. März 2014, Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31), sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51).

    42 Urteil vom 5. Juni 2018 (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63).

    46 Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 57), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 60), und vom 21. November 2018, de Diego Porras (C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 71).

    47 Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 58), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 61), und vom 21. November 2018, de Diego Porras (C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 72).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    In Anbetracht der Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41).

    Als Drittes ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des für die Tatsachenwürdigung allein zuständigen vorlegenden Gerichts, letzten Endes festzustellen, ob sich ein Friedensrichter wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in einer Situation befindet, die mit der eines ordentlichen Richters vergleichbar ist, der die dritte Bewertung der Fachkompetenz absolviert hat und im selben Zeitraum ein Dienstalter von mindestens 14 Jahren erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Einklang mit dem Ziel, die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten zu beseitigen, dürfen nach Nr. 1 dieses Paragrafen, der unmittelbare Wirkung entfaltet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42).

    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 30.01.2024 - 1 AZR 62/23

    Sozialplan - Stichtagsregelung

    Dabei sind die Gesamtumstände, insbesondere die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen zu würdigen (vgl. EuGH 5. Juni 2018 - C-677/16 - [Montero Mateos] Rn. 51) .

    Die Ungleichbehandlung muss überdies geeignet und erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen (zu § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung EuGH 11. April 2019 - C-29/18 ua. - [Cobra Servicios Auxiliares] Rn. 46; 5. Juni 2018 - C-677/16 - [Montero Mateos] Rn. 57) .

    Die betroffenen Arbeitnehmer konnten deshalb bereits von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an nicht die Erwartung haben, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht nur vorübergehend bestehen würde und sie möglicherweise im Anschluss an ihren befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würden (vgl. zu einer solchen Differenzierung EuGH 11. April 2019 - C-29/18 ua. - [Cobra Servicios Auxiliares] Rn. 50; 5. Juni 2018 - C-677/16 - [Montero Mateos] Rn. 61) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits ausdrücklich entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die für eine Übergangszeit befristet eingestellt wurden, gegenüber unbefristet Beschäftigten sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, die Enttäuschung der berechtigten Erwartungen auszugleichen, die der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Stabilität des Arbeitsverhältnisses hegen durfte (EuGH 11. April 2019 - C-29/18 ua. - [Cobra Servicios Auxiliares] Rn. 50; 5. Juni 2018 - C-677/16 - [Montero Mateos] Rn. 61) .

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Zu der sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts ergebenden unterschiedlichen Behandlung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der besondere Zweck der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der eine Ungleichbehandlung wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Befristete Beschäftigungsverhältnisse, wie die der Beteiligten, sind, wie aus Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ab dem Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen, dass dieses bei Vorliegen objektiv bestimmter Voraussetzungen, wie die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe, das Eintreten eines bestimmten Ereignisses oder auch das Erreichen eines bestimmten Datums, beendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390" Rn. 57, und Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393" Rn. 60).

    Da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung insoweit jedoch durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), fallen eventuelle Ungleichbehandlungen zwischen bestimmten Gruppen befristet beschäftigten Personals nicht unter den in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, der unmittelbare Wirkung entfaltet, es in Nr. 1 verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, um zum einen die Kategorien der relevanten Arbeitnehmer zu ermitteln, und zum anderen festzustellen, ob das Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-29/18

    Cobra Servicios Auxiliares

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

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