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   EuGH, 08.05.2019 - C-486/18   

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EuGH, 08.05.2019 - C-486/18 (https://dejure.org/2019,11497)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-486/18 (https://dejure.org/2019,11497)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-486/18 (https://dejure.org/2019,11497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Praxair MRC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Paragraf 2 Nr. 6 - Unbefristet und in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer in Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung - Entlassungsentschädigung und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Richtlinie 96/34/EG â€" Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub â€" Paragraf 2 Nr. 6 â€" Unbefristet und in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer in Elternurlaub auf Teilzeitbasis â€" Entlassung â€" ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. RE gegen Praxair MRC. Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Ra...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Paragraf 2 Nr. 6 - Unbefristet und in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer in Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung - Entlassungsentschädigung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung während der Elternteilzeit

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1131
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Dieses Gericht hebt jedoch hervor, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645), entschieden habe, dass in dem Fall, dass der Arbeitsvertrag eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs dieses Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist einseitig beendet werde, die diesem Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung nicht auf der Grundlage des verringerten Entgelts berechnet werden könne, das er zu dem Zeitpunkt der Kündigung beziehe.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645), ausgeführt habe, dass sich ein Arbeitnehmer während eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis und ein in Vollzeit arbeitender Arbeitnehmer in Bezug auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag, durch den sie mit ihrem Arbeitgeber verbunden seien, nicht in einer unterschiedlichen Situation befänden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, ein Engagement der Sozialpartner darstellt, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 35, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 30).

    Sowohl aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als auch dem Kontext, in den er sich einfügt, geht hervor, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 43).

    In Anbetracht des mit der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen muss Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42).

    Aus den Zielen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ergibt sich, dass die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 43).

    Zu diesen Rechten und Vorteilen gehören diejenigen, die mit den Beschäftigungsbedingungen zusammenhängen, wie das Recht eines Vollzeitbeschäftigten, der Elternurlaub auf Teilzeitbasis genommen hat, darauf, dass bei einseitiger Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist gilt, deren Länge sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bemisst und deren Ziel es ist, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu erleichtern (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 44).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass sich beide in Bezug auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag, durch den sie mit ihrem Arbeitgeber verbunden sind, in einer unterschiedlichen Situation befinden (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 51).

    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf einen im Rahmen eines Vertrags über Vollzeitarbeit angestellten Arbeitnehmer, der Elternurlaub auf Halbzeitbasis in Anspruch nahm, entschieden hat, ist nämlich davon auszugehen, dass die einseitige Beendigung durch den Arbeitgeber den Vollzeitarbeitsvertrag betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 55).

    Daher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub dahin auszulegen ist, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 56).

    Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gehört (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 47).

    Folglich ist, wie sich aus den Rn. 51 und 55 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645), ergibt, hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen wie die Entlassungsentschädigung und die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub die Situation eines Arbeitnehmers in Elternurlaub auf Teilzeitbasis hinsichtlich solcher Leistungen mit der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-588/12

    Bei einer rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Die gleiche Auslegung habe der Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium (C-588/12, EU:C:2014:99), in Bezug auf eine pauschale Schutzentschädigung angewandt.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, ein Engagement der Sozialpartner darstellt, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 35, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 30).

    Sowohl aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub als auch dem Kontext, in den er sich einfügt, geht hervor, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 43).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Im Übrigen ist in Bezug auf die Verpflichtung zu einer unionsrechtskonformen Auslegung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 157 AEUV das Verbot diskriminierender Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht nur für staatliche Stellen verbindlich ist, sondern sich auch auf alle Tarifverträge erstreckt, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39, und vom 18. November 2004, Sass, C-284/02, EU:C:2004:722, Rn. 25).

    So kann der in diesem Artikel aufgestellte Grundsatz vor den innerstaatlichen Gerichten u. a. im Fall von Diskriminierungen geltend gemacht werden, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivverträgen haben, sowie in dem Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst verrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 40, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, EU:C:2004:18, Rn. 45).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Männer und Frauen nach Art. 157 AEUV nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994, Helmig u. a., C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, EU:C:1994:415, Rn. 20, sowie vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 40).

    Eine solche Maßnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die von ihr bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arbeitnehmerkategorien durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Außerdem schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie den Charakter eines Entgelts im Sinne der genannten Vorschrift haben können (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 35, sowie vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 33).

    Hinsichtlich des dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Entlassung vom Arbeitgeber gezahlten Übergangsgeldes hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieses eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellt, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 13, und vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 35).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    So kann der in diesem Artikel aufgestellte Grundsatz vor den innerstaatlichen Gerichten u. a. im Fall von Diskriminierungen geltend gemacht werden, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivverträgen haben, sowie in dem Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst verrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 40, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, EU:C:2004:18, Rn. 45).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Um festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist daran zu erinnern, dass eine Diskriminierung darin besteht, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, EU:C:1996:46, Rn. 16, und vom 14. Juli 2016, Ornano, C-335/15, EU:C:2016:564, Rn. 39).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Männer und Frauen nach Art. 157 AEUV nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994, Helmig u. a., C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, EU:C:1994:415, Rn. 20, sowie vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 40).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung -

  • EuGH, 14.07.2016 - C-335/15

    Ornano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    a) Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, der zwingenden Charakter hat und von den nationalen Gerichten direkt anwendbar ist (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG - EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 67; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 45; 17. September 2002 - C-320/00 - [Lawrence ua.] Rn. 13, 17; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 32; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 39 f.; vgl. auch ua. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 733/15 - Rn. 22 mwN) , gilt bei Beschäftigungsverhältnissen der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    Aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, der die Verbindlichkeit einer Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels festlegt, ergibt sich zudem, dass die Träger der öffentlichen Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen haben, um die Verpflichtung zur Erreichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels zu erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, NZA 2019, 1131, juris Rn. 36 - Praxair MRC; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 38 - Smith, jeweils m.w.N.).

    Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, NZA 2019, 1131, juris Rn. 38 - Praxair MRC; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 40 - Smith).

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    (dd) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegen sowohl die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, als auch die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. etwa EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36 mwN) .

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. etwa EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37 mwN) .

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

    Auch der Gerichtshof hat in seinem Urteil seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer] - C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; ebenso Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, WM 2019, 925 Rn. 21, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181).

    Wie der Senat, dem es obliegt zu entscheiden, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 39; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37), in seinem Urteil vom 3. Juli 2018 (XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.) dargelegt hat, überschritte eine richtlinienkonforme Auslegung des § 312d Abs. 5 BGB aF entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte.

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    (1) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, BAGE 162, 387; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 8. Mai 2019- C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 58 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 11. September 2019 - C-143/18 - [Romano] Rn. 38; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 38 mwN; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25; BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

    Die Beurteilung, ob die nationale Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, obliegt den nationalen Gerichten (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 39) .

    Die Beurteilung, ob die nationale Bestimmung unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, ist den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 39) .

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37 mwN) .

    Die Frage der Entscheidungserheblichkeit beurteilt das vorlegende Gericht in eigener Zuständigkeit (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 33 mwN; 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 43) .

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

    Zwar verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-143/18 -, juris Rn. 37; Urteil vom 08.05.2019 - C-486/18 -, juris Rn. 37).

    Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, a. a. O.).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, a. a. O., Rn. 38).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie zwischen den Parteien des fraglichen Rechtsstreits unmittelbare Wirkung haben oder nicht (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20

    Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags:

  • OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20

    Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in

  • EuGH, 03.06.2021 - C-624/19

    Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei

  • BGH, 04.07.2023 - XI ZR 77/22

    Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher; Beanspruchung von

  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 89/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 U 583/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf;

  • LAG Hessen, 18.06.2021 - 14 Sa 1228/20
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2023 - 5 Sa 163/22

    Tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung - Berechnung bei Teilzeitarbeit während

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

  • LSG Hamburg, 23.11.2022 - L 2 AL 64/21

    Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 8/21

    Erstattung der Entgeltzuschläge als Kosten der Infrastruktur; Anhörungsrüge wegen

  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom

  • OLG München, 28.04.2020 - 19 U 1520/20

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

  • LG Essen, 17.09.2020 - 6 O 216/20

    PKW-Leasing

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • OLG München, 20.05.2020 - 19 U 1790/20

    Hinweis auf Berufungsrücknahme wegen unwirksamen Widerrufs eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • OLG München, 28.04.2020 - 19 U 633/20

    Berufung, Rechtsanwaltskosten, Widerrufsrecht, Auslegung, Widerrufsfrist,

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

  • VG Bremen, 11.09.2020 - 6 K 112/19

    Übernahme in das Beamtenverhältnis / Entschädigung, Urteil vom 11.09.2020 -

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 67/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 6 U 650/20

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung eines PKW-Kaufs

  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

  • LG Frankfurt/Main, 12.04.2022 - 7 O 97/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • LG Mainz, 09.08.2021 - 9 O 287/10

    Verstoßen die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 gegen Europarecht?

  • LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 19.03.2021 - 6 U 15/20

    Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung: Gesetzlichkeitsfiktion einer

  • LG Essen, 05.11.2020 - 6 O 270/20

    Leasingvertrag PKW, Widerruf

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