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   BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18   

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https://dejure.org/2019,3654
BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18 (https://dejure.org/2019,3654)
BAG, Entscheidung vom 28.02.2019 - 8 AZR 201/18 (https://dejure.org/2019,3654)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 (https://dejure.org/2019,3654)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Prüfungsumfang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 613a Abs. 5 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 613a BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 138 Abs. 1 ZPO, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 613a Abs. 6 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB, § 613a Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 BGB, § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 561 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; Bewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit bei einem Betriebs(teil-)übergang; Darlegungs- und Beweislast im Streit über das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs; Bindung des Revisionsgerichts an ...

  • Wolters Kluwer

    Betriebsübergang; Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an Verzicht auf Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Prüfungsumfang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Prüfungsumfang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und der Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht - und die Sachrüge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsteilübergang - und die Abgrenzbarkeit des Betriebsteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und das unzureichende Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang - "Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB" als einfacher Rechtsbegriff?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzicht des Arbeitnehmers auf Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verzicht auf das Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 166, 54
  • NJW 2019, 3172
  • ZIP 2019, 1631
  • MDR 2019, 1392
  • NZA 2019, 1279
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (53)

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

    Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 861/06

    Tarifliches Weihnachtsgeld - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    Darauf, ob die Feststellung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO; 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 13. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO) .

    bb) Im Hinblick auf den "Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB" hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 14. November 2007 (- 4 AZR 861/06 - Rn. 29) ausgeführt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei.

    Jedenfalls wenn Rechtsanwälte für die Parteien vortrügen, sei die Behauptung, ein Betriebsübergang habe stattgefunden, eine rechtliche Einkleidung tatsächlicher Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Feststellung zugänglich sei (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) .

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) .

    Ob ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 12. August 2009 - 2 Sa 52/09 -; dagegen das hier angegriffene Berufungsurteil LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833/17 -) oder jedenfalls eine zutreffende Unterrichtung in Textform über die "grundlegenden Informationen" (vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat.

    Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) .

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317; 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) .

    Allerdings wird die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) .

  • LAG Saarland, 12.08.2009 - 2 Sa 52/09
    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    Entgegen der vom Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Urteil vom 12. August 2009 (- 2 Sa 52/09 -) geäußerten Rechtsauffassung könne auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden.

    Das Berufungsgericht sei insoweit rechtsfehlerhaft - entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. August 2009 (- 2 Sa 52/09 -) - davon ausgegangen, dass es auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ankomme.

    Ob ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 12. August 2009 - 2 Sa 52/09 -; dagegen das hier angegriffene Berufungsurteil LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833/17 -) oder jedenfalls eine zutreffende Unterrichtung in Textform über die "grundlegenden Informationen" (vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat.

  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 176/08

    Betriebsübergang - Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen den Übergang

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB bewusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts von bestimmten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen (vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 27, BAGE 129, 343) .

    Auch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung bedarf es daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Widerspruchs (vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN, aaO) .

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) .

  • BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung wegen Übergang des Betriebes auf Erwerber -

    Auszug aus BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
    aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einseitige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45, BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Vertrags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Zusage; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 77) .

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Widerspruchsrecht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte die Klägerin die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einverständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war.

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97

    Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage;

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 840/08

    Betriebsübergang - falsche Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 833/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 487/09

    Bühnenschiedsgericht - Kontrollmaßstab - Kunstfreiheit

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

  • BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 185/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 492/12

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 197/04

    Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch das Revisionsgericht

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06

    Betriebsrat - Überlassung eines PC

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 550/16

    Unzulässige Revision

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 442/07

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 386/17

    Unzulässige Revision

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 6/06

    Rechtsbeschwerdebegründung

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

    Darauf, ob die Feststellung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig ist, kommt es nicht an (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 f., zum Begriff "Betriebsübergang"; BGH 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 92, zum Begriff "Rechtsnachfolge"; mit Blick auf den Begriff "Betriebsübergang" zweifelnd jüngst jedoch BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 35 ff.) .
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 166, 54) .

    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind  (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Die Revision der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet (näher zu den Maßgaben vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 166, 54) .
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26, BAGE 166, 54) .

    Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 f., BAGE 166, 54) .

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 58, BAGE 166, 54; 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 mwN; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 mwN; 30. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe mwN) .
  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18  - Rn. 14  mwN, BAGE 166, 54) .

    bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind  (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16  - Rn. 26  mwN) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 29; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 31; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 21; BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 166, 54) .

    Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen: ua. EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30 mwN; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 32 mwN; BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 166, 54) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Da sich die Annahme des Landesarbeitsgerichts insoweit als rechtsfehlerfrei erweist, kann offenbleiben, ob das Revisionsgericht an die "Feststellung" eines Betriebsübergangs durch das Berufungsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist (so BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 27, 29; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 13, BAGE 124, 323) oder ob dies nicht der Fall ist (so tendenziell BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 37, BAGE 166, 54) .

    b) Das Widerspruchsrecht ist ein auf Verhinderung oder Beseitigung der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtetes Gestaltungsrecht (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 42, BAGE 166, 54; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 32, BAGE 157, 317) .

    Die Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs (ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 613a Rn. 100) mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 44, BAGE 166, 54) .

    b) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann aber, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 66 ff., BAGE 166, 54).

    Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 69, BAGE 166, 54) .

    aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Widerspruchs noch nicht über sein Arbeitsverhältnis disponiert hatte (vgl. hierzu BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 84 f., BAGE 166, 54; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 31 ff.) .

    Es hat - im Einklang mit den vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Rechtssätzen - zunächst berücksichtigt, dass - wie vorliegend - bei einer Unterrichtung über die "grundlegenden Informationen" zum Betriebsübergang und einer widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Erwerber über einen Zeitraum von sieben Jahren der Widerspruch sich allein aufgrund des Zeitablaufs als mit Treu und Glauben unvereinbar erweisen kann (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 81 f., BAGE 166, 54; 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 19 ff.; grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 24 ff., BAGE 160, 70) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - mangelnde Zuverlässigkeit

    Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (BAG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 32, juris = NZA 2019, 1279).
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 578/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Da sich die Annahme des Landesarbeitsgerichts insoweit als rechtsfehlerfrei erweist, kann offenbleiben, ob das Revisionsgericht an die "Feststellung" eines Betriebsübergangs durch das Berufungsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist (so BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 27, 29; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 13, BAGE 124, 323) oder ob dies nicht der Fall ist (so tendenziell BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 37, BAGE 166, 54) .

    b) Das Widerspruchsrecht ist ein auf Verhinderung oder Beseitigung der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtetes Gestaltungsrecht (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 42, BAGE 166, 54; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 32, BAGE 157, 317) .

    Die Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs (ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 613a Rn. 100) mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 44, BAGE 166, 54) .

    b) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann aber, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 66 ff., BAGE 166, 54).

    Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 69, BAGE 166, 54) .

    aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Widerspruchs noch nicht über ihr Arbeitsverhältnis disponiert hatte (vgl. hierzu BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 84 f., BAGE 166, 54; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 31 ff.) .

    Es hat - im Einklang mit den vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Rechtssätzen - zunächst berücksichtigt, dass - wie vorliegend - bei einer Unterrichtung über die "grundlegenden Informationen" zum Betriebsübergang und einer widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Erwerber über einen Zeitraum von sieben Jahren der Widerspruch sich allein aufgrund des Zeitablaufs als mit Treu und Glauben unvereinbar erweisen kann (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 81 f., BAGE 166, 54; 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 19 ff.; grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 24 ff., BAGE 160, 70) .

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 5/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 594/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 13/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 589/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 591/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 11/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 588/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 593/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 592/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 12/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 590/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 326/22

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20

    "Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21

    Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 528/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 21 Sa 1684/19

    Anrechnung Beschäftigungszeit - Betriebsübergang - Unterbrechung

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2023 - 2 Sa 313/22

    Abmahnung; Außerordentliche Kündigung; Dienstwagen; Dienstwagenrichtlinie;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 6 Sa 53/20

    Betriebs(teil)übergang - Lagerlogistik

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2022 - 8 Sa 68/20

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2020 - 6 Sa 92/20

    Betriebsbedingte Kündigung - endgültige Stilllegungsabsicht -

  • LAG Hessen, 20.12.2019 - 14 Sa 329/19
  • ArbG Düsseldorf, 27.11.2020 - 11 Ca 4137/20
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 6/20

    Auslegung Bezugnahmeklausel - AGB-Kontrolle - Reichweite einer Bezugnahmeklausel

  • ArbG Düsseldorf, 27.11.2020 - 11 Ca 4711/20
  • ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang

  • ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin

  • BAG, 19.01.2023 - 6 AZR 62/22

    Pflegedienst in der Ambulanz einer Universitätsklinik - Zulage nach der

  • ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 4 Sa 579/20

    Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln; AGB-Wirksamkeitskontrolle von

  • ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang

  • ArbG Düsseldorf, 25.11.2020 - 15 Ca 4102/20
  • ArbG Gera, 07.12.2021 - 3 Ca 46/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht

  • ArbG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 Ca 4095/20
  • ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21

    Kündigungsbedingte Auflösung Arbeitsverhältnis bei zwischenzeitlichem

  • ArbG Düsseldorf, 23.11.2020 - 14 Ca 4096/20
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 509/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

  • ArbG Düsseldorf, 08.12.2020 - 16 Ca 4609/20
  • ArbG Düsseldorf, 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20
  • ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 4529/19
  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - 15 Sa 48/19

    Schadensersatz - Betriebsübergang - Rückabtretung - Verjährungshemmung durch

  • ArbG Düsseldorf, 30.11.2020 - 6 Ca 4624/20
  • ArbG Düsseldorf, 11.12.2020 - 7 Ca 4630/20
  • ArbG Düsseldorf, 26.11.2020 - 10 Ca 4710/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Luftfahrtunternehmen - Betriebsteilübergang -

  • LAG Hessen, 11.09.2020 - 14 Sa 349/20

    "Bestätigt" ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht

  • ArbG Düsseldorf, 10.12.2020 - 2 Ca 4616/20
  • LAG Hamm, 19.07.2019 - 16 Sa 43/19

    Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitgebers über den Übergang des

  • ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2020 - 5 Sa 365/19

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Motorradladen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 155/22

    Jahresprämie - Auslegung - Zielvereinbarung - Schadensersatz

  • ArbG Berlin, 25.05.2022 - 24 Ca 9864/21

    Urlaubsanspruch - Ausschlussklausel - Erfüllung - Intransparenz

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