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   BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19   

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BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 (https://dejure.org/2020,12365)
BAG, Entscheidung vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 (https://dejure.org/2020,12365)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 (https://dejure.org/2020,12365)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 615 Satz 1 BGB, § ... 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, § 4 Abs. 1 SGB III, § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III, § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 6d SGB II, § 6 Abs. 1 SGB II, § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III, § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 126b BGB, § 126 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 74c Abs. 2 HGB, § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 301 ZPO, § 318 ZPO, § 11 Nr. 2 KSchG, §§ 84, 84a Arzneimittelgesetz - AMG), § 84a AMG, § 84 AMG, § 148 ZPO, § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 242 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 35 Abs. 1 SGB III, § 11 Nr. 1 KSchG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 32 Abs. 1 BDSG, § 35 SGB I, § 159 SGB III, § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III, § 2 Abs. 5 SGB III, § 38 Abs. 1 SGB III, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, § 564 Satz 1 ZPO, § 126b Satz 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Teilurteilsverbot des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Zulässigkeit von Teilurteilen in Stufenklagen; Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters; Kein Anspruch des Arbeitgebers gegen die staatlichen ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auskunftsanspruch eines Arbeitgebers über die von der Arbeitsargentur und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge an den Arbeitnehmer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilurteilsverbot des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • datenbank.nwb.de

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über von der Agentur für Arbeit unterbreitete Vermittlungsvorschläge bei Forderung von Annahmeverzugslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Böswilliges Unterlassen" beim Annahmeverzug

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Abwehr von Annahmeverzugslohnansprüchen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch für Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilurteil über den mit einer Widerklage verfolgten Auskunftsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Annahmeverzugslohn - und der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitgeber bittet um Auskunft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsrecht des Arbeitgebers während Kündigungsschutzprozess?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung erhalten. Kündigungsschutzklage eingereicht. Füße hochlegen und abwarten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lichtblick für Arbeitgeber: Auskunftsanspruch nach Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzug nach Kündigung - Auskunftsanspruch über Zwischenverdienst

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Und was machen Sie jetzt so, nach Ihrer Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hat Arbeitgeber nach Kündigung Auskunftsanspruch gegen Arbeitnehmer über Bewerbungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewerbung nach Kündigung - Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer bei Annahmeverzugslohn?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stolpersteine des Arbeitnehmers nach gewonnener Kündigungsschutzklage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzug - Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Erwerbsbemühungen nach Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach verlorenem Kündigungsschutzprozeß zu Vermittlungsvorschlägen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch Arbeitgeber über Vermittlungsvorschläge bei Annahmeverzugslohn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzprozess: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Jobangeboten?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • etl-rechtsanwaelte.de (Auszüge)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über von der Agentur für Arbeit und vom Jobcenter unterbreitete Vermittlungsvorschläge

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber über Erwerbsbemühungen nach Kündigung

  • ey-law.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Annahmeverzugslohnanspruch

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Annahmeverzugslohn - Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung: Wo haben Sie sich beworben?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Verteidigungsmöglichkeiten für Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 170, 327
  • NJW 2020, 2746
  • ZIP 2020, 2088
  • MDR 2020, 1256
  • NZA 2020, 1113
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 113, 55) .

    a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 23 ff.; 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12; Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605) .

    Die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche darf die Darlegungs- und Beweissituation nicht unzulässig verändern (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 113, 55) .

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Ausgangspunkt ist dabei, dass der Arbeitgeber für die Einwendungen nach § 615 Satz 2 BGB / § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - zu III 3 a der Gründe; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 56; APS/Biebl 5. Aufl. KSchG § 11 Rn. 28; Staudinger/Richardi/Fischinger BGB [2019] § 615 Rn. 179) .

    Die Beklagte erhebt gegen die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Entgeltansprüche nach unwirksamer Kündigung aus § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB (ab 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) Einwendungen nach § 11 Nr. 2 KSchG, für die sie darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 56) .

  • BGH, 08.02.2018 - III ZR 65/17

    Stützen eines Auskunftsbegehrens des Anspruchsberechtigten auf Treu und Glauben;

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 23 ff.; 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12; Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605) .

    Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen (BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 26) .

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Eine solche Gefahr entsteht ua. bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356) .

    Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen oder das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden, ausgeschlossen sein (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 113, 55) .

    a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 23 ff.; 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12; Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605) .

  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 248/03

    Heutige ostdeutsche Gemeinden ohne Beziehung zu DDR-Gemeinden

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - Rn. 23 ff.; 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12; Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2019] § 242 Rn. 605) .

    Der so verstandene Auskunftsanspruch dürfte inzwischen als Gewohnheitsrecht anerkannt sein (so etwa BGH 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - zu II 5 der Gründe; Staudinger/Bittner/Kolbe BGB [2019] § 260 Rn. 19; MüKoBGB/Krüger 8. Aufl. § 260 Rn. 12) .

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Insoweit gölten die gleichen Grundsätze wie bei einer Stufenklage, wenn ein im Wege der Stufenwiderklage erhobener Anspruch einem zuvor durch Klage erhobenen Anspruch gegenüberstehe, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft sei (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 17 f., BGHZ 189, 79) .

    Ein etwaiger Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen sei deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 18, aaO) .

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Der Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv sind rechtliche Grenzen gesetzt, denn hierbei handelt es sich um Datenverarbeitung, die nur in den Grenzen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 23, BAGE 159, 278; 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 23 jeweils noch zu § 32 Abs. 1 BDSG aF; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 53 Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 203/99

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    f) Soweit ein Auskunftsanspruch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2000 abgelehnt wird, wonach nicht einmal das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers beim Arbeitsamt [heute: Agentur für Arbeit] als arbeitssuchend das Merkmal des böswilligen Unterlassens erfülle und den Arbeitnehmer keine Obliegenheit treffe, die Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 94, 343) , hält der nunmehr für Rechtsfragen des Annahmeverzugs zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • BAG, 02.10.2018 - 5 AZR 376/17

    Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19
    Die Anrechnung hindert bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage (BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 29 mwN, BAGE 163, 326) .
  • BGH, 09.11.2017 - III ZR 610/16

    Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 290/87

    Auskunftsanspruch eines Miterben

  • LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 1628/17

    Der Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses ist erschüttert, wenn es zwei

  • BGH, 28.11.1989 - VI ZR 63/89

    Rechte und Pflichten der beteiligten Kreditinstitute im Scheckeinzugsverkehr

  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 279/99

    Auskunftsanspruch des Maklers gegenüber dem Auftraggeber

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

  • LAG Thüringen, 02.07.2019 - 1 Sa 369/17

    Auskunftsanspruch, Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 340/18

    Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung

  • BGH, 03.06.2014 - VI ZR 394/13

    Schadensersatzprozess wegen Kapitalanlagebetrugs: Voraussetzungen einer

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 110/93

    Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch;

  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 626/85

    Arbeitslosengeld - Anrechnung - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

  • BAG, 06.09.1990 - 2 AZR 165/90

    Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die Voraussetzungen eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2015 und 2016 sind nicht erfüllt, weil bei Erlass eines Teilurteils die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen wäre (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 19; 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 54; BGH 26. April 2012 - VII ZR 25/11 - Rn. 11) .
  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Jedenfalls hätte mit Blick auf die Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidung vom 27. Mai 2020 (- 5 AZR 387/19 - BAGE 170, 327) nach Art. 20 Abs. 3 GG für den Streitzeitraum Vertrauensschutz gewährt werden müssen.

    a) Die Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, hat im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung Beachtung zu finden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327) .

    Die sozialrechtlichen Handlungspflichten können bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, BAGE 170, 327; ErfK/Kiel 22. Aufl. KSchG § 11 Rn. 8; KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 48; MüKoBGB/Hergenröder 8. Aufl. KSchG § 11 Rn. 20; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 173, jew. mwN; ablehnend Fischer jurisPR-ArbR 35/2020 Anm. 1) .

    Hierfür ist unerheblich, dass die Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2020 (- 5 AZR 387/19 - BAGE 170, 327) , mit der die frühere Rechtsprechung des Neunten Senats aufgegeben wurde (BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 94, 343) , erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangen ist.

    Dies gilt auch in dem Regelfall, in dem der Arbeitnehmer sich arbeitsuchend gemeldet hat und Auskunft über die ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschläge erteilen kann (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, BAGE 170, 327) .

    Im Rahmen der interessengerecht abgestuften Darlegungslast (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, BAGE 170, 327) ist es - auch mit Blick auf die Verletzung der Meldepflicht - nunmehr am klagenden Arbeitnehmer, zu Vermittlungsmöglichkeiten und -chancen so konkret wie möglich und unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten vorzutragen.

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Bei den Abgeltungsansprüchen, die der Kläger in Bezug auf Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2017 geltend macht, handelt es sich um eine Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 26 ff., BAGE 161, 347) , so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht (vgl. hierzu BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 19, BAGE 170, 327; 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 54; BGH 26. April 2012 - VII ZR 25/11 - Rn. 11) .
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Ein Auskunftsanspruch setzt ua. voraus, dass dem Grund nach ein Leistungsanspruch des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner feststeht oder - im vertraglichen Bereich - zumindest wahrscheinlich ist (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 32, BAGE 170, 327) .

    Ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen ist in diesem Fall zu akzeptieren (BGH 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 - Rn. 25 ; 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 17 f. mwN, BGHZ 189, 79; vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 23 ff. , BAGE 170, 327) .

    Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 31 mwN, BAGE 170, 327; 27. Februar 2019 - 10 AZR 340/18 - Rn. 56, BAGE 166, 36) .

    b) Die für einen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderrechtsbeziehung kann ua. auf einer vertraglichen Beziehung der Beteiligten beruhen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 33 mwN, BAGE 170, 327) .

    Ist ein Vertragspartner auf die Information durch den anderen angewiesen, um Einwendungen zu begründen, genügt die Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung begründet ist ( BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 34 mwN, BAGE 170, 327) .

    Verschuldet handelt etwa, wer eine zuvor bestehende Informationsmöglichkeit nicht genutzt hat, obwohl sie sich aufgedrängt hat (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 35 mwN, BAGE 170, 327) .

    Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 36 mwN, BAGE 170, 327) .

    Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht unzulässig verändert werden, indem angenommen wird, materiell-rechtliche Auskunftsansprüche seien gegeben (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 37 mwN, BAGE 170, 327) .

    Diese Voraussetzungen sind bei einer weitgehend "ins Blaue hinein" durchgeführten Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht erfüllt (vgl. für einen Detektiveinsatz BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 42 mwN, BAGE 170, 327; für eine offene und verdeckte Videoüberwachung BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 - Rn. 35 ff.; für den Einsatz eines Keyloggers BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 27 ff., BAGE 159, 380) .

  • BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20

    Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

    Diese besteht für den bestreitenden Prozessgegner, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa BAG 16. September 2020 - 10 AZR 56/19 - Rn. 53; 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27 mwN, BAGE 170, 327) .

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast  (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung der Partei, dem Prozessgegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - aaO) .

  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Die Auskunft ist unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2023 - 8 Sa 48/23

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen

    Zwar ist die von der Klägerin insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 16.05.2000 - 9 AZR 203/99), nach der den Arbeitnehmer keine Obliegenheit traf, die Vermittlung der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen, weshalb das Unterlassen einer solchen Meldung das Merkmal der Böswilligkeit nicht erfüllte, durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19 Rn. 47, juris) überholt.

    Obgleich es sich zunächst um eine rein sozialversicherungsrechtliche Meldeobliegenheit handelt, mit der vorrangig arbeitsmarktpolitische und sozialversicherungsrechtliche Zwecke verfolgt werden, muss die Meldepflicht auch im Rahmen der Anrechnungsvorschriften beim Annahmeverzug Beachtung finden, weil dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zugemutet werden kann, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 47, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswilligen Unterlassens trägt der Arbeitgeber (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 46; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 31; LAG Baden-Württemberg 27.01.2023 - 12 Sa 56/21 - Rn. 302; Hessisches LAG 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20 - Rn. 42; LAG A-Stadt 19.01.2023 - 8 Sa 480/22 - Rn. 39; LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2022 - 6 Sa 280/22 - Rn. 144, juris).

  • ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22

    Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst -

    Dabei hindert die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 12; BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20, NZA 2021, 1324 Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, NZA 2021, 938 Rn. 12; BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 39; BAG, Urteil vom 02.10.2018 - 5 AZR 376/17, NZA 2018, 1544 Rn. 29).

    bb) Bei der beschriebenen Gesamtabwägung hat die in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, bei der Durchführung der Gesamtabwägung Beachtung zu finden, da dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden kann, was das Gesetz ihm ohnehin abverlangt (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 21 f.; BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 47).

    Des Weiteren ist der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gerichtet auf Mitteilung von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit und das prozessuale Verhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch für das böswillige Unterlassen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG zumindest prozessual im Hinblick auf die Darlegungslast von Bedeutung, da der Auskunftsanspruch den in § 11 Nr. 2 KSchG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dient und der Arbeitgeber in Bezug auf die Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des geschützten Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) ohne Hilfe des Arbeitnehmers diesbezüglich keine Angaben machen kann (BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 23, 25 u. 43).

    Prozessual naheliegender und dem Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG eher entsprechend ist es, die Auskunft in die Verteilung der Darlegungslast zu integrieren (BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27), da der Arbeitgeber für die Einwendungen nach § 11 Nr. 2 KSchG die Darlegungslast trägt (BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27; BAG, Urteil vom 06.09.1990 - 2 AZR 165/90, NZA 1991, 221 (222); BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, NZA-RR 2008, 367 Rn. 56).

    Den Arbeitnehmer trifft unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast, wenn der primär darlegungsbelastete Arbeitgeber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem klagenden Arbeitnehmer nähere Angaben ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27; BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Rn. 20; BGH, Urteil vom 11.12.2001 - VI ZR 350/00, NZG 2002, 289 (291); BGH, Urteil vom 24.11.1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 (715)).

    Sie führt deswegen weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 27).

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    a) Eine Auskunftspflicht kann als vertragliche Nebenpflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn ein Leistungsanspruch des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner zumindest wahrscheinlich ist, der Auskunftsfordernde entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, weil es ihm nicht möglich ist, sich die notwendigen Informationen durch zumutbare Anstrengungen selbst zu beschaffen, dem Anspruchsgegner die Auskunftserteilung zumutbar ist und durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen und die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 29, BAGE 170, 327; 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 - Rn. 6, BAGE 160, 37) .
  • ArbG Bonn, 12.10.2022 - 5 Ca 228/22
    Ein solches kann auf den auf eine Annahmeverzugsvergütungsklage widerklagend geltend gemachten Auskunftsanspruch ergehen (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 20 ff.).

    Insbesondere gilt dies, wenn der Berechtigte - hier die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastete Partei für die Einwendungen aus § 11 KSchG - in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete - hier der Kläger - die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (dazu im Einzelnen BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht erkennt dementsprechend bei der Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung aufgrund des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I) und fehlender eigener Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitgebers einen Auskunftsanspruch an, welcher auf eine Auskunft des Arbeitnehmers in Textform über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung gerichtet ist (eingehend und m.w.N. dazu BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 38 ff.).

    Dies gilt entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung des Klägers auch deshalb, weil die Meldepflicht des Arbeitnehmers und seine sozialrechtlichen Handlungspflichten bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden können (vgl. BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 47; LAG Niedersachsen 09.11.2021 - 10 Sa 15/21, Rn. 17 f.).

    Damit hat die Beklagte den ihr mit dem Tenor zu 1. zugesprochenen Auskunftsanspruch, der nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts - ausdrücklich optional - nicht nur als Einrede, sondern auch selbständig mittels Widerklage gerichtlich geltend gemacht werden kann (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 17, 27).

    Prozessual an sich naheliegender und dem Beschleunigungsgrundsatz eher entsprechend ist es, die Auskunft in die Verteilung der Darlegungslast zu integrieren (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 27).

    Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunft Fordernde wahrscheinlich einen Leistungsanspruch bzw. eine Einwendung gegen den Anspruch des Anspruchsgegners hat (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 32, 34).

    Hinzukommen muss, dass für ihn durch eine unterlassene Auskunft nachteilige Folgen eintreten können (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 34).

    Einem auch auf Details von Vorstellungsgesprächen und Bewerbungsverfahren bezogenen Auskunftsanspruch steht zudem entgegen, dass es sich um komplexe und teils einer Eigenwahrnehmung des Arbeitnehmers überhaupt nicht zugängliche Vorgänge handelt, es also an der Voraussetzung einer unschwer möglichen Auskunftserteilung durch den auf Auskunft in Anspruch Genommenen fehlt (vgl. BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 32; BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99, zu I. 2. a) der Gründe).

    Ferner ist Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch, dass durch eine Auskunft die Darlegungs- und Beweislast im Prozess nicht unzulässig verändert wird (dazu BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 32; BAG 02.08.2017 - 9 AZB 39/17, Rn. 6).

    Für die Einwendung aus § 11 Nr. 2 KSchG ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, Rn. 27 m.w.N.), der sich für die erfolgreiche Geltendmachung der Einwendung in einem ersten Schritt mit denkbaren Arbeitsplätzen für den Arbeitnehmer ausgehend von dessen Auskunft bzw. Sachvortrag auseinandersetzen muss.

  • LAG Köln, 27.04.2023 - 8 Sa 793/22

    Auskunftsanspruch über Bewerbungsbemühungen; Annahmeverzug

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2022 - 7 Sa 223/20

    Annahmeverzugsvergütung - Einwendung - Darlegungs- und Beweislast -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2022 - 6 Sa 280/22

    Risikominimierung im Kündigungsschutzprozess für Unternehmen

  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 10 Sa 1233/20
  • BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

  • BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21

    Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender

  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 137/22

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Auskunftsanspruch - Darlegungs-

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22

    Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

  • LAG Köln, 19.01.2023 - 8 Sa 480/22

    Annahmeverzug; kein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst;

  • LAG Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 15 Sa 14/22

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Abrechnung eines Arbeitsverhältnisses -

  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21

    Annahmeverzug - Bewerbungsbemühungen - böswilliges Unterlassen - unterbliebene

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 347/21

    Annahmeverzugsvergütung - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

  • LAG Hessen, 20.01.2023 - 10 Sa 725/22
  • LAG Hamburg, 06.04.2023 - 8 Sa 51/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs - Kenntnis von Erwerbsmöglichkeiten

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2021 - 10 Sa 15/21

    Keine Arbeitslosmeldung als "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchG;

  • LAG Hamm, 01.02.2024 - 15 Sa 1222/22

    Unzulässiges Teilurteil - betriebsbedingte Kündigung eines Monteurs wegen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2022 - 2 Sa 214/21

    Unverzügliche Zurückweisung der Kündigung - Arbeitsverweigerung -

  • LAG Hessen, 31.08.2022 - 18 Sa 130/22

    Auslegung von Prozesserklärungen Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch

  • ArbG Köln, 13.07.2023 - 8 Ca 922/23

    Erschütterung Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Abgrenzung und

  • OLG München, 21.07.2021 - 7 U 2465/18

    Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach fristloser Kündigung eines

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 112/22

    Wettbewerbsverstoß - Vertragsstrafe - Abmahnkosten - Schadensersatz - Auskunft

  • OLG München, 21.07.2021 - 7 U 2466/18

    Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach fristloser Kündigung eines

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 5 Sa 207/21

    Annahmeverzug - Aufforderung durch Arbeitgeberin zu einer nicht vertragsgemäßen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2021 - 7 Sa 344/19

    Betriebsteilübergang einer sogenannten Entwicklungsabteilung - wirtschaftliche

  • LAG Sachsen, 04.01.2024 - 1 Ta 82/23

    Prozesskostenhilfe für Urlaubsabgeltung bei Doppelarbeitsverhältnis

  • LAG Köln, 16.02.2022 - 11 Sa 524/21

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

  • ArbG Halle, 21.06.2021 - 8 Ca 2112/20

    Wirksamkeit außerordentliche Kündigung - Zahlung von Weihnachtsgeld

  • ArbG Aachen, 06.12.2022 - 6 Ca 1193/22

    Fristlose Kündigung, Annahmeverzug

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 2 Sa 2/22

    Annahmeverzug - Gesamtberechnung - erzielter Zwischenverdienst - Anrechnung -

  • ArbG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 Ca 24/22

    Annahmeverzugslohn nach Beendigungsvergleich

  • ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1806/20

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung - keine ordnungsgemäße Betriebsanhörung

  • ArbG Bonn, 28.01.2021 - 1 Ca 1882/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Annahmeverzugslohnansprüche

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