Rechtsprechung
   BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41079
BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 (https://dejure.org/2021,41079)
BAG, Entscheidung vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 (https://dejure.org/2021,41079)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 (https://dejure.org/2021,41079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3; Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem Betrieb; Keine Risikotragung des ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsrisiko und Lockdown

  • rewis.io

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung - "Lockdown"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 297 ; BGB § 615 S. 1 und S. 2
    Betriebsrisiko in einer Pandemie; Behördlich angeordnete Betriebsschließung - Betriebsrisiko; Corona bedingte Betriebsschließung;"Lockdown"

  • rechtsportal.de

    BGB § 297 ; BGB § 615 S. 1 und S. 2
    Betriebsrisiko in einer Pandemie; Behördlich angeordnete Betriebsschließung - Betriebsrisiko; Corona bedingte Betriebsschließung;"Lockdown"

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütungsanspruch bei pandemiebedingter Betriebsschließung

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Betriebsrisiko und Lockdown

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko in der Pandemie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona-bedingte Betriebsschließungen - und kein Arbeitslohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslohn im Lockdown - oder: Corona ist kein Betriebsrisiko

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko und Lockdown - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Coronabedingte Betriebsschließung. Wer trägt das Arbeitsausfallrisiko?

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber trägt für staatlich verfügten "Lockdown" nicht das Arbeitsausfallrisiko

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko und Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Lockdown - keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Lohn bei Betriebsschliessung während Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haben Arbeitnehmer bei Betriebsschließung wegen Corona-Lockdown einen Lohnanspruch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Gehalt für Arbeitnehmer bei Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von während coronabedingem Lockdown gezahlten Gehalts möglich ?

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Kein Betriebsrisiko des Arbeitgebers bei allgemeinem Lockdown in der Pandemie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Lohn für Minijobber während des Lockdowns

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Minijob und Coronalockdown: Über Lohnanspruch entschieden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Lockdown: Lohnanspruch entfällt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer trägt das Risiko einer Betriebsschließung während des Lockdowns?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss im Lockdown keine Löhne zahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss im Lockdown keine Löhne zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Vergütungsanspruch für Minijobber im Lock-Down

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Doch kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lohnrisiko in coronabedingter Betriebsschließung beim Arbeitnehmer verortet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Lohnfortzahlungspflicht bei pandemiebedingter Betriebsschließung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer bei coronabedingter Betriebsschließung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko und Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko und Lockdown - Kein Annahmeverzugslohnanspruch für Arbeitnehmer!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber sind bei Betriebsschließung nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kein Lohnanspruch bei coronabedingter Betriebsschließung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bei Corona-Lockdown nicht weiter bezahlen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsausfallrisiko des Arbeitgebers im Falle der Betriebsschließung im Zuge des Corona-Lockdowns

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko und Lockdown

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie - Arbeitgeber muss keinen Lohn im Lockdown zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug bei coronabedingter Betriebsschließung - Corona-Pandemie kein Betriebsrisiko

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 294 ; BGB § 611a Abs. 2
    Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3; Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem Betrieb; Keine Risikotragung des ...

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung aufgrund behördlicher Anordnung

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pandemiebedingte Betriebsschließung zählt nicht zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lockdowns gehören nicht zum Betriebsrisiko

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Betriebsrisiko bei behördlicher Schließung: Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betriebsschließung im Rahmen von Pandemiebekämpfung kein Betriebsrisiko

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 560
  • ZIP 2022, 238
  • MDR 2022, 375
  • NZA 2022, 182
  • NZM 2022, 675
  • DB 2022, 335
  • NZA-RR 2022, 160

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Die Norm meint - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 14/6857 S. 48)  - das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327; 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 20, BAGE 157, 34; ganz hM, vgl. nur NK-GA/Boemke § 615 BGB Rn. 136; BeckOK ArbR/Joussen Stand 1. September 2021 BGB § 615 Rn. 88; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 97; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 113; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 101 Rn. 5; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 122) , also das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können.

    Deshalb muss er dafür einstehen, dass die Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflussbereich liegen, wie etwa der Ausfall von Maschinen, Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327; 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 52; sh. auch die Übersichten bei ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 130 f.; Staudinger/Richardi/Fischinger [2019] BGB § 615 Rn. 232 ff.).

    Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) , die sich als höhere Gewalt darstellen, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327) , die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446) , den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (BAG 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90 - BAGE 67, 118) .

  • BAG, 30.05.1963 - 5 AZR 282/62

    Betriebsrisiko bei Anordnung eines behördlichen Verbots

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    c) Davon abweichend hat die Rechtsprechung schon früh (RG 6. Februar 1923 - III 93/22 - RGZ 106, 272; RAG 20. Juni 1928 - RAG 72/28 - ARS 3, 116; daran anknüpfend BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -) angenommen, im Falle einer weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldeten Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung regele sich die Frage der Entgeltfortzahlung nicht - jedenfalls "nicht ausschließlich und nicht in erster Linie" (so die Formulierung in RAG 27. März 1935 - RAG 235/34 - ARS 23, 219)  - nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 323 BGB (aF, jetzt § 326 Abs. 1 BGB) und § 615 BGB.

    Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) , die sich als höhere Gewalt darstellen, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327) , die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446) , den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (BAG 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90 - BAGE 67, 118) .

    Das Bundesarbeitsgericht stützte dies darauf, dass zu den mit der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers im Zusammenhang stehenden und die Führung des Betriebs betreffenden Ereignissen auch solche gehörten, die zwar nicht öfter, aber doch gelegentlich vorzukommen pflegen und vom Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden können und müssen; begebe sich der Arbeitgeber - anders als andere Unternehmen - mit seinem Betrieb in eine besondere Risikosphäre, müsse er ein Risiko tragen, das durch die besondere Art des Betriebs bedingt sei (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe; im Ergebnis ebenso schon RAG 27. März 1935 - RAG 235/34 - ARS 23, 219 zur Lohnzahlung an Musiker, die wegen der Landestrauer anlässlich des Todes von Hindenburg nicht auftreten konnten: zum Betriebsrisiko zählten Ereignisse, "die den Weiterbestand des Betriebes nicht in Frage stellen, sondern nur die regelmäßige Fortführung vorübergehend beeinträchtigen, die im Einzelfall vielleicht nicht vermeidbar waren, mit denen aber doch der Unternehmer im allgemeinen rechnen und deren wirtschaftliche Nachteile er in seine Kostenrechnung einstellen kann") .

  • BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07

    Betriebsrisiko - witterungsabhängiges Unternehmen

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber aufgrund äußerer Einflüsse Entscheidungen trifft, die zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führen, etwa wenn ein Zement- und Baustoffhandel aufgrund der Witterung seinen Betrieb vorübergehend einschränkt oder stilllegt (BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 24, BAGE 127, 119) oder er den Betrieb für eine vorgeschriebene Inventur kurzzeitig schließt (BAG 7. Dezember 1962 - 1 AZR 134/61 - zu 3 der Gründe; ebenso schon RAG 12. Oktober 1929 - RAG 200/29 - ARS 7, 137, 141) .

    a) Nimmt der Arbeitgeber die Pandemie zum Anlass, aus eigener Entscheidung den Betrieb (vorübergehend) zu schließen - etwa, weil ein Teil der Belegschaft in Quarantäne ist, es infolge der Pandemie an erforderlichen Materialien oder Rohstoffen fehlt, der Absatz stark zurückgeht oder die Kunden ausbleiben - trifft ihn, sofern nicht bereits ein Fall des vom Arbeitgeber stets zu tragenden Wirtschaftsrisikos vorliegt (zum Begriff sh. - statt vieler - BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - zu B III 5 a der Gründe mwN, BAGE 116, 267; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 98; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 120 f.) , grundsätzlich das Betriebsrisiko, denn es ist seine autonome Entscheidung, die zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führt (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 24, BAGE 127, 119).

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Mit dieser gesetzlich angeordneten Analogie (BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 21, BAGE 157, 34) sollte das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko gleichsam kodifiziert und seine Konkretisierung wie bisher der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6857 S. 48; sh. dazu auch MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 97; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 10, 113; Picker FS U. Huber 2006 S. 497, 535) .

    Die Norm meint - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 14/6857 S. 48)  - das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327; 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 20, BAGE 157, 34; ganz hM, vgl. nur NK-GA/Boemke § 615 BGB Rn. 136; BeckOK ArbR/Joussen Stand 1. September 2021 BGB § 615 Rn. 88; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 97; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 113; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 101 Rn. 5; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 122) , also das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können.

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) , die sich als höhere Gewalt darstellen, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327) , die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446) , den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (BAG 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90 - BAGE 67, 118) .

    (2) Ohne Belang ist ferner, ob das Risiko, den Betrieb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen schließen zu müssen, versicherbar ist (aA ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 132a; Schneider FS Preis 2021 S. 1199, 1208; vgl. auch BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 446) .

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80

    Betriebsrisiko bei höherer Gewalt

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) , die sich als höhere Gewalt darstellen, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327) , die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446) , den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (BAG 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90 - BAGE 67, 118) .

    c) Als Grenze für das Tragen des Betriebsrisikos galt der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Gefährdung der Existenz des Betriebs "bei Zahlung der vollen Löhne" (zuletzt BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - zu 1 der Gründe, BAGE 77, 123; 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94; zust. MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 105 - der ein von ihm so genanntes Existenzvernichtungsverbot in § 242 BGB verankert sieht; abl.

  • LAG Niedersachsen, 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20

    Vergütungsanspruch geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei coronabedingter

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. März 2021 - 11 Sa 1062/20 - aufgehoben.

    Dabei wird zum Teil ergänzend angeführt, die Zuweisung des Betriebsrisikos an den Arbeitgeber auch bei flächendeckenden Betriebsschließungen entspreche allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung (ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 615 Rn. 132a ff., 132j; grundsätzlich auch Preis/Mazurek/Schmid NZA 2020, 1137, 1142 f., allerdings mit der Einschränkung, "diese Bewertung (könne) sich ändern, wenn staatliche Eingriffe gegen die Gesamtwirtschaft gerichtet werden und sich dann lediglich das allgemeine Risiko der Pandemie verwirklicht"; vgl. auch, der angefochtenen Entscheidung zust., Mazurek EWiR 2021, 504, 505; Schneider FS Preis 2021 S. 1199, 1203 ff. [1208], die maßgeblich darauf abstellt, dass es in der Hand des Arbeitgebers liege, dem Risiko des Arbeitsausfalls zu begegnen) .

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    c) Davon abweichend hat die Rechtsprechung schon früh (RG 6. Februar 1923 - III 93/22 - RGZ 106, 272; RAG 20. Juni 1928 - RAG 72/28 - ARS 3, 116; daran anknüpfend BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -) angenommen, im Falle einer weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldeten Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung regele sich die Frage der Entgeltfortzahlung nicht - jedenfalls "nicht ausschließlich und nicht in erster Linie" (so die Formulierung in RAG 27. März 1935 - RAG 235/34 - ARS 23, 219)  - nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 323 BGB (aF, jetzt § 326 Abs. 1 BGB) und § 615 BGB.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346) .

  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 649/19

    Annahmeverzug - Schadensersatz - behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Zudem würde die Möglichkeit, die Klägerin mit einer anderen als der gemäß § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung zu beschäftigen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht Annahmeverzug begründen, in Betracht käme allenfalls ein Anspruch auf Vergütung als Schadenersatz, bei dem es sich prozessual um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 10 mwN, 27, 41) .
  • OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund

    Auszug aus BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
    Unabhängig davon, ob dies im Einzelfall möglich (gewesen) wäre (pars pro toto ablehnend OLG Dresden 5. Oktober 2021 - 4 U 633/21 -; OLG Köln 7. September 2021 - I 9 U 14/21 -; OLG Celle 1. Juli 2021 - 8 U 5/21 -; bejahend OLG Karlsruhe 5. Oktober 2021 - 12 U 107/21 -, jeweils mwN) , bietet die Versicherbarkeit keinen dogmatischen Ansatz dafür, dem Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls iSd. § 615 Satz 3 BGB zuzurechnen.
  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93

    Betriebsrisiko - Stillegung eines privaten Schlachthofs

  • BAG, 30.01.1991 - 4 AZR 338/90

    Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie Vergütung bei Stromausfall in

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 193/21

    Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 310/08

    Vergütung während der Kurzarbeit - Baugewerbe

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2021 - 12 U 107/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

  • BAG, 07.12.1962 - 1 AZR 134/61

    Ausfall von Arbeitsleistung - Inventaraufnahme - Betriebsrisiko - Lohnfortzahlung

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 814/14

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug

  • OLG Köln, 07.09.2021 - 9 U 14/21

    Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung Auslegung

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 633/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Covid 19;

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 117/08

    Werkvertrag: Verzug mit der Annahme der Nachbesserung bei Irrtum über die

  • BAG, 10.08.2022 - 5 AZR 154/22

    Annahmeverzugsvergütung - Reiserückkehrer aus Risikogebiet

    Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 19, BAGE 168, 25) oder er aus offensichtlichen rechtlichen Gründen die geschuldete Leistung nicht annehmen kann (vgl. zu einem "Lockdown" BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 13) .

    Aus welchen Grund dies geschieht und ob der Arbeitgeber dies verschuldet hat, ist - anders als beim Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 4 BGB) - ohne Bedeutung (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 16; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 40) .

    Damit hätte sich der Kläger grundsätzlich unverzüglich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, woraus ein rechtliches Unvermögen iSd. § 297 BGB aufgrund hoheitlicher Maßnahme resultiert hätte (vgl. Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 88; HWK/Krause 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 55; zu einem behördlichen Beschäftigungsverbot vgl. BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 31, BAGE 153, 85 und zu einer Allgemeinverfügung in Bezug auf Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 12), die ihm die Leistung der geschuldeten Arbeit unmöglich gemacht hätte.

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

    Darüber hinaus war auch aufgrund der Allgemeinverfügungen der Stadt Wuppertal bzw. der CoronaSchVO NRW offenkundig, dass die Beklagte die geschuldete Leistung nicht annehmen konnte (vgl. hierzu BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 13 mwN) .

    § 615 Satz 1 BGB erfasst im Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar die Fälle der sog. "Annahmeunmöglichkeit", in denen - wie vorliegend - der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers annehmen möchte, aber nicht annehmen kann (vgl. zum Meinungsstand ausführlich BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 15 ff.) .

    Damit hat der neuere Gesetzgeber klargestellt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen einer Störung des Arbeitssubstrats nicht möglich ist, er aber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (§ 611a Abs. 2 BGB) nicht bereits unmittelbar nach § 615 Satz 1 BGB, sondern über dessen in § 615 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung aufrechterhalten bleibt (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 19; ähnlich HWK/Krause aaO; im Ergebnis auch Staudinger/Schwarze [2020] § 326 Rn. C 44 ff.) .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (st. Rspr. BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; zuletzt BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 22) .

    Ob zu dem vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisiko auch eine im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie - wie derjenigen der Corona-Pandemie - hoheitlich angeordnete (vorübergehende) Betriebsschließung gehört, ist im Schrifttum umstritten (zur Darstellung des Meinungsstands BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 25 ff.) .

    Die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls bei einer durch die Corona-Pandemie bedingten Betriebsschließung trägt, bedarf der Differenzierung (BAG 13. Oktober 2021 -  5 AZR 211/21 - Rn. 29 ff.) :.

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 217/21

    Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums

    Nach dem aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, den die Gerichte zu respektieren haben (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, - 1 BvR 1375/14 - Rn. 73, BVerfGE 149, 126; BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 19) , fallen unter diesen Begriff neben Studien- und Prüfungsordnungen auch Zulassungsordnungen, die die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben (BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 24; vgl. auch ErfK/Franzen 22. Aufl. MiLoG § 22 Rn. 10; HK-MiLoG/Schubert/Jerchel 2. Aufl. § 22 Rn. 32; Pötters in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 22) .
  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz -

    Ungeachtet der Frage, nach welchen Kriterien § 326 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB und § 615 Satz 3 BGB im Einzelnen voneinander abzugrenzen sind, vgl. dazu z.B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 8, m.w.N.; Fischinger/Straub, Ohne Arbeit kein Lohn?, in: JuS 2016, 208 (209), verlangen alle drei Vorschriften grundsätzlich einen Annahmeverzug des Arbeitgebers.

    vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; Tillmanns, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 76 Rn. 82; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 97; Kruse, in: Henssler/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 121; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 615 Rn. 21: Leistungsfähiger und Leistungsbereiter Arbeitnehmer erforderlich; jedenfalls zur Anwendbarkeit von § 297 BGB (Leistungsfähigkeit) bei Betriebsrisikofällen: Gräf/Rögele: Zusammentreffen von Betriebs- und Wegerisiko, in: NZA 2013, 1120, 1123; a.M. dagegen: Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, 615 Rn. 122; Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1144).

    Unabhängig davon, dass derartige Erwägungen bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsrisiko vorliegt, nicht von Bedeutung sind, vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, sieht die Rechtsordnung in § 616 BGB für solche nicht speziell geregelten subjektiven Leistungshindernisse - ungeachtet des Umstandes, ob diese aus der betrieblichen Sphäre stammen oder nicht - grundsätzlich zumindest einen zeitlich begrenzten Lohnfortzahlungsanspruch vor.

    Diese Abgrenzung von Betriebsrisiko einerseits und subjektivem Leistungshindernis andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, wonach der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB verpflichtet ist, wenn eine behördliche Maßnahme darauf abzielt, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen, etwa, weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortende Arbeitsbedingungen (wie z.B. in Teilen der Fleischwirtschaft und bei Saisonkräften in der Landwirtschaft) eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen.

    Eine andere Sichtweise lässt sich - wiederrum - nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, rechtfertigen, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen dem Betriebsrisiko zuzuordnen sind, wenn sie darauf abzielen, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen.

  • VG Minden, 15.12.2022 - 16 K 1444/21
    vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; U1.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 14.

    Wegen der konkreten Ausgestaltung der Schließungsanordnung ist dabei kein Fall der unter § 615 Satz 1 BGB zu subsumierenden "Annahmeunwilligkeit", vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N.; Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Juli 2022, § 615 Rn. 109, anzunehmen.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 22, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 17.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 31 f., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 20 f.; vgl. dazu auch VG Minden, Gerichtsbescheid vom 3. November 2022 - 16 K 1116/21 -.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 22.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 23.

    Die Kammer, vgl. VG Minden, Gerichtsbescheide vom 3. November 2022 - 16 K 1079/21 und 16 K 1116/21 -, hat in Bezug auf zwei der U. Unternehmensgruppe angehörende und an demselben Standort angesiedelte Gesellschaften, die ebenfalls der Betriebsschließung unterlagen, obwohl sie im Jahr 2020 keine Schlacht- und Zerlegearbeiten durchgeführt haben, nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, jeweils juris, entschieden, dass sich für diese Unternehmen das Betriebsrisiko realisiert hat.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 26 ff.

  • VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21

    Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug,

    Dass eine behördlich angeordnete Betriebsschließung dem Betriebsrisiko zuzuordnen sei, habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2021 (5 AZR 211/21) bestätigt.

    vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N.

    Im Hinblick darauf, dass § 615 Satz 3 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung beinhaltet, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N. und vom 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 -, juris, Rn. 20 ff.; Krause; in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 615 Rn. 121; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021 § 101 Rn. 6; a. A. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, BGB § 615 Rn. 122, der von einem Rechtsfolgenverweis ausgeht, besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB erfüllt sind.

    vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 33.

  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21

    Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen

    Ungeachtet der Frage, nach welchen Kriterien § 326 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB und § 615 Satz 3 BGB im Einzelnen voneinander abzugrenzen sind, vgl. dazu z.B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff.; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 8, m.w.N.; Fischinger/Straub, Ohne Arbeit kein Lohn?, in: JuS 2016, 208 (209), verlangen alle drei Vorschriften grundsätzlich einen Annahmeverzug des Arbeitgebers.

    vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 20; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 101 Rn. 6; Tillmanns, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 76 Rn. 82; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 615 Rn. 97; Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 121; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 615 Rn. 21: Leistungsfähiger und Leistungsbereiter Arbeitnehmer erforderlich; jedenfalls zur Anwendbarkeit von § 297 BGB (Leistungsfähigkeit) bei Betriebsrisikofällen: Gräf/Rögele: Zusammentreffen von Betriebs- und Wegerisiko, in: NZA 2013, 1120, 1123; a.M. dagegen: Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, 615 Rn. 122; Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1144).

    Unabhängig davon, dass derartige Erwägungen bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsrisiko vorliegt, nicht von Bedeutung sind, vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, sieht die Rechtsordnung in § 616 BGB für solche nicht speziell geregelten subjektiven Leistungshindernisse - ungeachtet des Umstandes, ob diese aus der betrieblichen Sphäre stammen oder nicht - grundsätzlich zumindest einen zeitlich begrenzten Lohnfortzahlungsanspruch vor.

    Diese Abgrenzung von Betriebsrisiko einerseits und subjektivem Leistungshindernis andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, wonach der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB verpflichtet ist, wenn eine behördliche Maßnahme darauf abzielt, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen, etwa, weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortende Arbeitsbedingungen (wie z.B. in Teilen der Fleischwirtschaft und bei Saisonkräften in der Landwirtschaft) eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen.

    Eine andere Sichtweise lässt sich - wiederrum - nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, rechtfertigen, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen dem Betriebsrisiko zuzuordnen sind, wenn sie darauf abzielen, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen.

  • VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG

    vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N.

    Im Hinblick darauf, dass § 615 Satz 3 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung beinhaltet, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20 m. w. N. und vom 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 -, juris, Rn. 20 ff.; Krause; in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 615 Rn. 121; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021 § 101 Rn. 6; a. A. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, BGB § 615 Rn. 122, der von einem Rechtsfolgenverweis ausgeht, besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB erfüllt sind.

    vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 33.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20, 29 ff. m. w. N., und 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris, Rn. 19, 21 ff.

    vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 33.

  • BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21

    Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen

    Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Arbeitsleistung anzunehmen, beharrt (BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 19 mwN, BAGE 168, 25) oder er aus offensichtlichen rechtlichen Gründen die geschuldete Leistung nicht annehmen kann (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 13 - "Lockdown") .
  • LAG Niedersachsen, 06.12.2023 - 13 Sa 784/22

    Absonderungsverpflichtung; Annahmeverzug; Arbeitsvergütung; Entschädigung;

    Diesen ist gemeinsam, dass es sich um von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände, wie Überschwemmungen, Blitzeinschlag, Erdrutsche etc. handelt, die typischerweise unmittelbar dazu führen, dass im Betrieb ganz oder teilweise nicht gearbeitet werden kann (vgl. BAG 13.11.2021 - 5 AZR 211/21 -, BAGE 176, 53-68 [BAG 13.10.2021 - 5 AZR 211/21] , Rn. 21f, auch zu weiteren derartigen Beispielen) .

    Ferner mögen vom Tarifwortlaut Fälle umfasst sein, in denen der Arbeitgeber aufgrund solcher äußerer Einflüsse entscheidet, den Betrieb vorübergehend stillzulegen oder einzuschränken (zu derartigen Beispielen: BAG 13.11.2021 a.a.O.) .

    Lediglich bei solchen staatlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko zu begegnen, etwa, weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortende Arbeitsbedingungen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen, könnte etwas anderes erwogen werden (vgl. BAG 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 -, BAGE 176, 53-68, Rn. 33) .

    Folgt man der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.10.2021, a.a.O., Rn. 20; zur Problematik Erman-Riesenhuber BGB, 17. Auflage 2023, § 615 BGB, Rn. 94, m.w.N.) und hielte § 615 Satz 3 BGB für eine Rechtsgrundverweisung, müssten die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, was aufgrund des rechtlichen Unvermögens des Klägers ( § 297 BGB ; s.o.) nicht der Fall ist.

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

  • OLG Köln, 24.11.2021 - 22 U 79/21

    Corona-Virus; Covid-19-Pandemie; Schließungsanordnung; Gebrauchsbeschränkung;

  • VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 1164/21
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2022 - 3 Sa 365/21
  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • VG Minden, 15.11.2022 - 16 K 1556/21
  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

  • VG Karlsruhe, 20.06.2022 - 14 K 480/21

    Entschädigung für einen pandemiebedingten Verdienstausfall; überholende

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
  • VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 2037/21
  • VG Minden, 20.09.2022 - 16 K 1086/21

    Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2022 - 13 Sa 363/21

    Arbeitsrecht Bestimmtheit einer Kündigungserklärung; Betriebsübergang;

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ;

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • VG Münster, 12.01.2023 - 5 K 164/22
  • LAG Thüringen, 08.08.2023 - 1 Sa 41/23

    Vergütungszahlung während einer Quarantäne wegen einer symptomlosen Infektion mit

  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 4 B 23.401

    Gebühr für Kindertageseinrichtung, zeitweilige coronabedingte Schließung,

  • BAG, 12.09.2022 - 6 AZR 261/21

    Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 60/23

    Krankheitsbedingte Kündigung einer nach § 2 Abs. 3 SGB 9 2018 gleichgestellten

  • OVG Niedersachsen, 02.04.2024 - 14 LC 156/22

    Absonderung; Entschädigung; Quarantäne; Verdienstausfall; Erstattungsanspruch des

  • LAG Hessen, 14.03.2022 - 18 Sa 141/21

    Anwendungsbereich der Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG ; Ergänzende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2022 - 7 Sa 124/22

    Variabler Vergütungsbestandteil - keine Anpassung einer Zielvorgabe bei

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - 11 Sa 51/22

    Covid-19 - Altenpflegeeinrichtung - keine Vorlage eines Impf- oder

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des

  • LAG Köln, 13.06.2023 - 4 Sa 17/23

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Strenge Anforderungen an eine fristlose

  • VG Osnabrück, 12.07.2022 - 3 A 46/21

    Absonderung; Auszubildende; Corona; Entschädigungsanspruch; Infektionsschutz;

  • ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21

    Annahmeverzug - Betriebsschließung - Betriebsübergang - Corona-Pandemie -

  • VG Münster, 01.09.2022 - 5a K 1073/21

    Coronavirus, Absonderung, Abbedingung von § 616 BGB, Formulararbeitsvertrag,

  • VG Würzburg, 15.11.2021 - W 8 K 21.864

    Entgeltschutz bei Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz

  • LAG Nürnberg, 13.12.2022 - 7 Sa 6/22

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - Mund-Nase-Bedeckung - epidemische Lage

  • VG Minden, 06.12.2022 - 7 K 2613/22
  • VG Münster, 31.08.2023 - 5 K 3763/21
  • ArbG Köln, 17.03.2022 - 6 Ca 3149/21
  • ArbG Köln, 09.12.2021 - 11 Ca 3216/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht