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   BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84   

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BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 (https://dejure.org/1987,17)
BAG, Entscheidung vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 (https://dejure.org/1987,17)
BAG, Entscheidung vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 (https://dejure.org/1987,17)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - Änderung der Ruhegeldordnung durch eine Pensionsvereinbarung - Möglichkeit der Abänderkeit einer Ruhegeldordnung durch spätere ablösende Betriebsvereinbarung - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrVG 1972 § 58; BetrVG 1972 § 75; BetrVG 1972 § 77 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 261
  • NJW 1987, 2607 (Ls.)
  • ZIP 1987, 932
  • NZA 1987, 855
  • VersR 1987, 947
  • BB 1987, 1673
  • DB 1987, 1639
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Betriebsvereinbarungen einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind, soweit sie bereits begründete Rechte einschränken (BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung; 37, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; 48, 337 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Eine Kürzung dieses Teilbetrags ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, und zwar auch dann, wenn es nicht um die Unverfallbarkeit oder den Insolvenzschutz, sondern um die Ablösung einer Versorgungsanwartschaft geht (BAGE 36, 327, 337 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, unter B III 1 a der Gründe).

    Mit dieser Begründung hätte die Beklagte sogar in den nach § 2 BetrAVG errechneten Teilbetrag eingreifen können, weil die Obergrenze der Ruhegeldordnung von 1976 erkennbar dazu diente, Überversorgungen zu vermeiden (BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 2 b der Gründe).

    Ablösende Betriebsvereinbarungen müssen mit einer Härteklausel verbunden sein, die verhindert, daß ungewöhnliche Sonderfälle, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillig hart getroffen werden (zur konkreten Billigkeitskontrolle bei ablösenden Betriebsvereinbarungen: BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 Abs. 3 der Gründe; zur Bedeutung von Härteklauseln zuletzt: Urteil des Senats vom 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG).

  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Wie der Senat bereits für Unterstützungskassen entschieden hat (zuletzt BAGE 48, 337, 342 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 1 der Gründe lassen sich Versorgungsbesitzstände und die für entsprechende Eingriffe erforderlichen Änderungsgründe wie folgt abstufen: a. Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden.

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Betriebsvereinbarungen einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind, soweit sie bereits begründete Rechte einschränken (BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung; 37, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; 48, 337 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Demgegenüber hat der Senat darauf hingewiesen, daß bei dynamischen Versorgungsanwartschaften auch diejenigen Steigerungen als erdient gelten müssen, die erst später anwachsen, jedoch nicht auf dienstzeitabhängigen Steigerungsraten beruhen, sondern sich aufgrund variabler Bezugsgrößen auch für den bereits erdienten Teilbetrag ergeben (Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (2) der Gründe; BAGE 48, 337, 342 f.).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Wie der Senat bereits für Unterstützungskassen entschieden hat (zuletzt BAGE 48, 337, 342 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 1 der Gründe lassen sich Versorgungsbesitzstände und die für entsprechende Eingriffe erforderlichen Änderungsgründe wie folgt abstufen: a. Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden.

    Demgegenüber hat der Senat darauf hingewiesen, daß bei dynamischen Versorgungsanwartschaften auch diejenigen Steigerungen als erdient gelten müssen, die erst später anwachsen, jedoch nicht auf dienstzeitabhängigen Steigerungsraten beruhen, sondern sich aufgrund variabler Bezugsgrößen auch für den bereits erdienten Teilbetrag ergeben (Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (2) der Gründe; BAGE 48, 337, 342 f.).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Zwar wird die Regelungsmacht der Betriebspartner durch das Günstigkeitsprinzip eingeschränkt (Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - unter C II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen), das gilt jedoch nur im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu vertraglichen Regelungen.

    Der Große Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - zu C II 5 der Gründe) bestätigt.

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 496/83

    Kürzung der Renten durch DGB-Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Deshalb wäre es widersprüchlich, wollte die Beklagte die Risikoverteilung der sozialversicherungsrechtlichen Entwicklung sofort und unvermittelt ändern, sobald sie nicht mehr ausschließlich zu ihren Gunsten verläuft (Urteil des Senats vom 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - auch zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 c (3) der Gründe).
  • BAG, 28.01.1964 - 3 AZR 137/62

    Rentenreform - Betriebliche Ruhegeldversprechen - Versorgungsbetrag - Anrechnung

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Rechtsprechung und Gesetzgebung sahen sich sogar vor die Frage gestellt, ob Betriebsrenten durch die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten ausgezehrt werden dürfen (§ 5 Abs. 1 BetrAVG; BAGE 15, 249 = AP Nr. 92 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 26/81

    Versorgungsordnung - Härteklausel - Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Ablösende Betriebsvereinbarungen müssen mit einer Härteklausel verbunden sein, die verhindert, daß ungewöhnliche Sonderfälle, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillig hart getroffen werden (zur konkreten Billigkeitskontrolle bei ablösenden Betriebsvereinbarungen: BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 Abs. 3 der Gründe; zur Bedeutung von Härteklauseln zuletzt: Urteil des Senats vom 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 AZR 518/80

    Unterstützungskasse - Leistungsrichtlinie - Mitbestimmungsrecht - Recht und

    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Betriebsvereinbarungen einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind, soweit sie bereits begründete Rechte einschränken (BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung; 37, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; 48, 337 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86
    Auszug aus BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84
    Ablösende Betriebsvereinbarungen müssen mit einer Härteklausel verbunden sein, die verhindert, daß ungewöhnliche Sonderfälle, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillig hart getroffen werden (zur konkreten Billigkeitskontrolle bei ablösenden Betriebsvereinbarungen: BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 Abs. 3 der Gründe; zur Bedeutung von Härteklauseln zuletzt: Urteil des Senats vom 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG).
  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    b) Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe; vgl. u. a. BAGE 54, 261, 270 ff. [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe; BAGE 61, 273, 278 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1 a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe; ebenso u. a. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: September 1995, Rz 459 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 840; kritisch u. a. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Dezember 1995, 1. Teil, Rz 238):.

    Wie der Senat im Urteil vom 17. März 1987 (BAGE 54, 261, 274 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (2) der Gründe) ausgeführt hat, ist es für Gesamtversorgungssysteme charakteristisch, daß sie den Austauschgedanken zurücktreten lassen gegenüber einer Betrachtungweise, die den individuellen Versorgungsbedarf in den Vordergrund stellt.

    In seinem Urteil vom 17. März 1987 (aaO) hat der Senat aber auch betont, daß diese Überlegungen eine Änderung des Versorgungssystems nicht unmöglich machen.

    Entstehen in Sonderfällen, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillige Härten, so sind sie auszugleichen (vgl. u. a. BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe; BAGE 54, 261, 276 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe).

  • BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89

    Abbau einer Überversorgung

    Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine ältere Betriebsvereinbarung abgelöst werden (st. Rspr. des Senats, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung).

    b) Auch der Abbau einer planwidrig eingetretenen Überversorgung rechtfertigt es, den erdienten Teilwert zu schmälern (i. A. an BAGE 54, 261 (273) [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung - zu II 3c (1) der Gründe).

    Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich, wie er bei der Ablösung einer vertragsrechtlichen Regelung durch Betriebsvereinbarung geboten ist, kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung und Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Den Gerichten obliegt eine Rechtskontrolle; die Änderungsgründe sind gegen die Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer abzuwägen (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 17. März 1987, aaO, und Urteil vom 22. Mai 1990).

    Diese schon vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat das Betriebsrentengesetz bestätigt, indem es das Merkmal der wirtschaftlichen Notlage aufgegriffen und bei zulässiger Ausübung des Widerrufsrechts das Eingreifen des Insolvenzschutzes gewährleistet (statt aller: BAGE 48, 258 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Urteil vom 17. März 1987, aaO, und Urteile vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - (Kündigung einer Betriebsvereinbarung) und - 3 AZR 299/87 - (Widerruf einer Unterstützungskassenzusage), beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine ablösende Betriebsvereinbarung, welche die Folgen dieser Entwicklung korrigiert und den ursprünglich gewollten Versorgungsgrad wiederherstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung und Urteil vom 17. März 1987, aaO, zu II 3 c (1) der Gründe).

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Der Abbau einer planwidrig eingetretenen Überversorgung rechtfertigt es, den erdienten Teilwert zu schmälern (im Anschluß an BAGE 54, 261, 273 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3c (1) der Gründe).

    Die Änderungsgründe sind gegen die Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer abzuwägen (Urteil des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Eine ablösende Betriebsvereinbarung, welche die Folgen dieser Entwicklung korrigiert und den ursprünglich gewollten Versorgungsgrad wiederherstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 2b der Gründe, und Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261, 273 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP, aaO, zu II 3c (1) der Gründe).

    Das Vertrauen der Arbeitnehmer auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % des letzten Nettoeinkommens sei nicht schutzwürdig; das gelte selbst für erdiente Besitzstände, weil die Rückführung auf 100 % des letzten Nettoeinkommens maßvoll und durch dringende Gründe geboten sei (BAGE 36, 327, 340 ff. = AP, aaO, zu III 2b der Gründe; ebenso Urteil des Senats vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP, aaO, zu I 2b (2) der Gründe; Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261, 273 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3c (1) der Gründe).

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