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   BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88   

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https://dejure.org/1988,187
BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88 (https://dejure.org/1988,187)
BAG, Entscheidung vom 08.09.1988 - 2 AZR 103/88 (https://dejure.org/1988,187)
BAG, Entscheidung vom 08. September 1988 - 2 AZR 103/88 (https://dejure.org/1988,187)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ; Unzureichende Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers ; Anspruch auf Weiterbeschäftigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 102; KSchG § 1
    Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung vor Eingreifen des Kündigungsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 102; KSchG § 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 295
  • NJW 1990, 69 (Ls.)
  • NJW 1990, 69 NZA 1989, 852
  • ZIP 1989, 1008
  • ZIP 1989, 1009
  • NZA 1989, 852
  • BB 1989, 1345
  • DB 1989 S.1575
  • DB 1989, 1575
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Auszug aus BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
    Der Arbeitgeber muß den von ihm für erheblich gehaltenen Kündigungssachverhalt substantiiert schildern und dazu genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen (AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972 AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972 AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 11.5.1983, 7 AZR 358/81, n.v.).

    bb) Bereits im Urteil vom 13.7.1978 (BAG AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972) hat es der Senat aber offengelassen, ob eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrates nicht auch dann vorliegen kann, wenn es dem Arbeitgeber nur deswegen nicht möglich ist, auf bestimmte Tatsachen gestützte Kündigungsgründe mitzuteilen, weil er überhaupt keine Gründe hat oder weil sein Kündigungsentschluß allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbare Vorstellungen bestimmt wird (ebenso BAG 11.5.1983, 7 AZR 358/81, n.v.).

    Eine solche Fallgestaltung lag dem Urteil des Siebten Senates vom 11.5.1983 (BAG 11.5.1983, 7 AZR 358/81, n.v.) zugrunde.

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
    bb) Teilt der Arbeitgeber hingegen objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen dem Betriebsrat deswegen nicht mit, weil er darauf die Kündigung (zunächst) nicht stützen will oder weil er sie bei seinem Kündigungsentschluß für unerheblich oder entbehrlich hält, dann ist zwar die Anhörung ordnungsgemäß, weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung der Gründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG führt (BAG AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972).

    Die in diesem Sinne (objektiv) unvollständige Anhörung verwehrt es aber dem Arbeitgeber, im Kündigungsschutzprozeß Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhaltes hinausgehen (BAG AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972).

    Der Senat ist vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, ordnungsgemäß mitgeteilte Gründe seien auch dann gerichtlich für die Prüfung der Kündigung verwertbar, wenn hinsichtlich anderer Kündigungsgründe keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates durchgeführt worden sei (BAG AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972).

  • LAG Berlin, 19.08.1988 - 2 Sa 16/88

    Betriebsrat; Anhörung; Informationspflicht; Kündigung; Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
    Der tragende Grund für diese Rechtsfolge ist die subjektive Determination der Anhörungspflicht und nicht die Erwägung, an Inhalt und Umfang der dem Betriebsrat mitzuteilenden Tatsachen dürften keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als an die Begründungspflicht im Prozeß (so zumindest mißverständlich LAG Berlin DB 1989, 129; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., Vor § 620 Rz. 201; richtig insoweit Martens, EWiR, § 102 BetrVG 1/89).
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
    Der Arbeitgeber kommt nach diesen Grundsätzen seiner Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrates dann nicht nach, wenn er auch aus seiner subjektiven Sicht dem Betriebsrat bewußt unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet (BAGE 44, 201, 206 f.) oder wenn er bewußt ihm bekannte, genau konkretisierbare Kündigungsgründe nur pauschal vorträgt, obwohl sein Kündigungsentschluß auf der Würdigung konkreter Kündigungssachverhalte beruht.
  • BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83
    Auszug aus BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
    aa) Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewußt ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluß bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhaltes darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe beinhalten, dann ist das Anhörungsverfahren fehlerhaft und die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam (BAG AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 12.4.1984, 2 AZR 439/83, n. v.; BAG 18.9.1986, 2 AZR 638/85, n.v.).
  • BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anhörung

    Auszug aus BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88
    aa) Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewußt ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluß bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhaltes darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe beinhalten, dann ist das Anhörungsverfahren fehlerhaft und die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam (BAG AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 12.4.1984, 2 AZR 439/83, n. v.; BAG 18.9.1986, 2 AZR 638/85, n.v.).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    bb) Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen zu stellen sind, ist deshalb zwischen Kündigungen, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden (vgl. BAG 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 59, 295) und Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht näher belegen lassen (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 77, 13) , zu differenzieren.
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Eine in diesem Sinne objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 5; 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

    Der Arbeitgeber kommt dagegen seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewußt unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet (BAG 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295; 2. November 1989 - 2 AZR 366/89 - RzK III 1b 13; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 63 a).
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