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   EuGH, 26.02.1992 - C-3/90   

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https://dejure.org/1992,302
EuGH, 26.02.1992 - C-3/90 (https://dejure.org/1992,302)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1992 - C-3/90 (https://dejure.org/1992,302)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - C-3/90 (https://dejure.org/1992,302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates
    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten - Arbeitnehmer in einem Berufspraktikum - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Arbeitnehmers"; Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnis; Studienfinanzierung als soziale Vergünstigung für Wanderarbeitnehmer

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 7 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 48; ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 657 (Ls.)
  • EuZW 1992, 313
  • NZA 1992, 736
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeuebten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeuebten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeuebten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeuebten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?.

    19 Im Bereich der Hochschulausbildungsförderung hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft - ausser im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt (Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 37).

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    16 Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Produktivität eines Praktikanten schwach ist, daß er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet und daß er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache Lawrie-Blum, a. a. O., Randnr. 21, und Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    15 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 19 bis 21) entschieden hat, ist jemand, der im Rahmen einer Berufsausbildung ein Praktikum ableistet, als Arbeitnehmer anzusehen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird.
  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    Dies stellt jedoch für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung nur insoweit dar, als er seinen Abkömmling weiter unterstützt (vgl. Urteil vom 8. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    25 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873) geht hervor, daß sich ein Wanderarbeitnehmer auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um Sozialleistungen zu erlangen, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zugunsten der Kinder inländischer Arbeitnehmer vorgesehen sind (vgl. Randnr. 24 des Urteils).
  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    11 Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die Erheblichkeit der in einem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 8).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    9 Mit Schreiben vom 1. März 1991 hat der amtierende Präsident des College van Beroep Studiefinanciering dem Gerichtshof mitgeteilt, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89 (Di Leo, Slg. 1990, I-4185) seine Auffassung geändert habe und davon ausgehe, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kind eines Wanderarbeitnehmers eine Studienbeihilfe beanspruchen könne.
  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    20 Was das Argument der dänischen Regierung angeht, ein Arbeitnehmer, der den Aufnahmemitgliedstaat verlasse, um in dem Mitgliedstaat zu studieren, dessen Staatsangehöriger er sei, könne sich nicht auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, so ist darauf hinzuweisen, daß, wenn ein Mitgliedstaat den inländischen Arbeitnehmern eine Studienbeihilfe für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat bietet, diese Möglichkeit auf die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft erstreckt werden muß (vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87, Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 16).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Produktivität des Betreffenden gering ist, er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden leistet und er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 19 bis 21, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 15 und 16, Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 33 und 34, und Kranemann, C-109/04, EU:C:2005:187, Rn. 13).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Zudem führt hinsichtlich der Dauer der ausgeübten Tätigkeit der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, als solcher nicht dazu, dass diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Art. 39 EG ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 16, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Die Kommission weist in ihrer Klageschrift darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071), entschieden habe, dass eine Förderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung einer mittleren oder höheren Ausbildung als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 anzusehen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 24, und Bernini, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urteile Bernini, Randnrn.

    Nach Auffassung des Königreichs der Niederlande scheint der Gerichtshof in den Urteilen Bernini und Meeusen mit der Entscheidung, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auf die Kinder von Wanderarbeitnehmern anwendbar sei, diesen Unterschied in den Anwendungsbereichen der beiden Bestimmungen außer Acht gelassen zu haben.

    Dies stellt jedoch für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne der genannten Bestimmung nur insoweit dar, als er seinen Abkömmling weiter unterstützt (Urteile vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 12 und 13, sowie Bernini, Randnrn.

    Bezüglich des Vorbringens des Königreichs der Niederlande zu den Urteilen Bernini und Meeusen genügt es, auf die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen.

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