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   BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94   

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https://dejure.org/1994,23
BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 (https://dejure.org/1994,23)
BAG, Entscheidung vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 (https://dejure.org/1994,23)
BAG, Entscheidung vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 (https://dejure.org/1994,23)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1
    Kündigung: Keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bei bewußtem Verschweigen von Tatsachen, die gegen eine Kündigung sprechen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 39
  • NJW 1995, 1854 (Ls.)
  • MDR 1995, 830
  • NZA 1995, 363
  • BB 1995, 363
  • DB 1995, 477
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Der Senat hält daran fest (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972), daß der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände für die Kündigung unterbreitet hat.

    Das Bundesarbeitsgericht leitet daher mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; ebenso Bitter, NZA Beil. 3/1991, S. 16, 19 ff.; KR-Etzel, aaO, § 102 BetrVG Rz 66; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 286 ff. mit weiteren Nachweisen; kritisch Kraft, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 611 ff.) aus § 102 BetrVG den Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determinierung" ab, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.

    Die in objektiver Hinsicht unvollständige Unterrichtung hat lediglich "mittelbar" die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, wenn der mitgeteilte Sachverhalt zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht ausreicht, weil es dem Arbeitgeber verwehrt ist, Gründe nachzuschieben, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (BAG Urteil vom 11. Juli 1991, aaO, zu II 2 a der Gründe).

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt (BAG Urteil vom 2. November 1983, BAGE 44, 201, 206 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972, zu A 12 b der Gründe).

    Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG Urteil vom 2. November 1983, aaO).

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).

    Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zur Fallsituation des BAG-Urteils vom 2. November 1983 (BAGE 44, 201 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972), wo der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf nur auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen stützte, obgleich er davon Kenntnis hatte, daß die Tatzeugin selbst den Kündigungsvorwurf nicht bestätigte.

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    a) Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewußt und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln (BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein; vgl. auch Bitter, aaO, S. 16, 20).

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Das Landesarbeitsgericht ist mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG Grundsatzurteil vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 16. September 1993, BAGE 74, 185 [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 b cc (1) der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 259 ff.) davon ausgegangen, daß die Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.

    Methodisch folgt dies aus einer systematisch-teleologischen Interpretation des Begriffs "Anhörung" unter Einpassung in die Gesamtrechtsordnung, §§ 102, 105 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 16. September 1993, aaO).

  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 78/89

    Beteiligung des Betriebsrates durch das vorherige Anhörungsrecht vor ordentlicher

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).

    Während die herrschende Meinung auf dem Standpunkt steht, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit werde nicht bereits durch eine vermeidbare oder unbewußte Fehlinformation verletzt (BAG Urteil vom 31. Mai 1990, aaO), vertritt Kraft (Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 611, 618) neuerdings die Auffassung, die Differenzierung sei nicht durchführbar.

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Das Landesarbeitsgericht ist mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG Grundsatzurteil vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 16. September 1993, BAGE 74, 185 [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 b cc (1) der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 259 ff.) davon ausgegangen, daß die Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 565/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Information des

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    a) Bei dem Anhörungsschreiben handelt es sich um eine Willenserklärung nichttypischer Art, so daß die Auslegung derartiger Willenserklärungen grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist (u. a. BAG Urteil vom 19. August 1975, BAGE 27, 218, 227 = AP Nr. 1 zu § 105 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe); in diesen Fällen ist nach dieser Rechtsprechung eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin möglich, ob das Berufungsgericht eine Auslegung völlig unterlassen hat, ob diese unzureichend ist oder ob gegen ein Gesetz verstoßen oder wesentlicher Auslegungsstoff nicht herangezogen worden ist.
  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Da die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG aber nicht darauf abzielt, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen, sondern sich darauf beschränkt, im Vorfeld der Kündigung auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluß zu nehmen, sind an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsschreiben nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozeß (einhellige Auffassung; vgl. BAG Urteil vom 8. September 1988, BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; Kraft, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 611, 613).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

    Beweisverwertungsverbot bei Kündigung wegen exzessiver Nutzung des dienstlichen

    Diese führt dann zur Unwirksamkeit der Kündigung entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wenn die bewusst irreführend dargestellten bzw. weggelassenen Tatsachen nicht nur eine unzutreffende Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts bewirken (BAG v. 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, Rz. 27).
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Eine Kündigung ist dabei nach Satz 3 nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 773/10 - Rn. 30; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 78, 39) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Der Betriebsrat soll Gelegenheit haben, im Vorfeld der Kündigung auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen und sein Widerspruchsrecht auszuüben (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 75; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 78, 39) .
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