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   BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96   

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BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 (https://dejure.org/1997,136)
BAG, Entscheidung vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 (https://dejure.org/1997,136)
BAG, Entscheidung vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 (https://dejure.org/1997,136)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; BetrVG § 87 Abs. 2; ; BetrVG § 76 Abs. 5; ; BetrVG § 77 Abs. 4; ; BetrAVG § 1 Ablösung; ; BetrAVG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 87 Abs. 2, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 4; BetrAVG § 1, § 6
    Betriebliche Altersversorgung: Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 86, 312
  • NZA 1998, 719
  • BB 1998, 849
  • DB 1998, 779
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Er muß mit dem Arbeitgeber notfalls unter dem Vorbehalt der vertragsrechtlich zulässigen Umsetzung der Regelung verhandeln (im Anschluß an BAG Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

    Er muß über die Modalitäten der Neuregelung, ggf. unter dem Vorbehalt ihrer vertragsrechtlichen Zulässigkeit, verhandeln und sein Mitbestimmungsrecht ausüben (BAG Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 76 f. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C IV 3 der Gründe).

    Dieser Schutz erfährt eine Einschränkung, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage nachträglich entfallen ist (BAG Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 74 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C IV der Gründe).

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42, 76 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C IV 3 der Gründe) zwar ausgeführt, die Frage, ob vertraglich begründete Ansprüche an eine veränderte Geschäftsgrundlage anzupassen seien, sei eine Rechtsfrage, die nur verbindlich in einem Rechtsstreit geklärt werden könne.

    Darüber hinaus spricht für beide Eingriffe in die bisherige Versorgungsregelung in gleicher Weise der Umstand, daß mit der Neuregelung zugleich auch eine umstrukturierende Neubestimmung des Versorgungswerkes bei der Arbeitgeberin im Sinne des Beschlusses des Großen Senats vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) geschaffen worden ist.

  • BAG, 09.07.1985 - 3 AZR 546/82

    Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    a) Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann außer in einem Fall wirtschaftlicher Notlage auch dann bestehen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - BAGE 51, 397 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Blomeyer/ Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einleitung Rz 556 ff., m.w.N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 145 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einleitung Rz 549 ff., m.w.N.).

    Hier handelt es sich um krasse und unvorhersehbare Änderungen, die auch bei einem Gesamtversorgungssystem einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen können (vgl. BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu I 2 b (2) der Gründe).

    Im übrigen würde aber auch die vom Gesamtbetriebsrat ursprünglich angestrebte Umrechnung immer noch zu einer Versorgung führen, die mehr als 15 % über dem ursprünglichen Versorgungsziel lag, also ebenfalls noch den Begriff der Überversorgung ausfüllte (vgl. BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Dies ist dann der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 145 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einleitung Rz 549 ff., m.w.N.).

    a) Unter den hier festgestellten Voraussetzungen kann die ablösende Neuregelung grundsätzlich auch in erdiente Besitzstände eingreifen (BAG Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 273 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (1) der Gründe; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 496/83

    Kürzung der Renten durch DGB-Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    a) Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann außer in einem Fall wirtschaftlicher Notlage auch dann bestehen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - BAGE 51, 397 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Blomeyer/ Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einleitung Rz 556 ff., m.w.N.).

    Nur wenn durch die Rechtsänderung lediglich Pflichten konkretisiert worden sind, die bereits nach allgemeinen Grundsätzen bestanden, wie dies etwa bei der gesetzlichen Einführung der Unverfallbarkeit oder der Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG der Fall war, wird die Geschäftsgrundlage nicht berührt (BAG Urteil vom 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - BAGE 51, 397, 405 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III 2 c (1) der Gründe; BAG Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - BAGE 62, 345 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung).

  • BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Dies ist dann der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 145 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einleitung Rz 549 ff., m.w.N.).
  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 900/94

    Höhe der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 6 BetrAVG )

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Dies kann durch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Größenordnung von 0, 5 % pro Monat des vorzeitigen Betriebsrentenbezuges geschehen (BAG Urteil vom 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - BAGE 38, 277 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - AP Nr. 10 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG, zu II 3 c der Gründe; vgl. auch Ahrend/Förster/Rößler, Anm. zu BAG Urteil vom 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG).
  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 216/77

    Betriebliche Altersruhegeld - Versorgungsregelung - Ausmaß der Kürzung -

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Dies kann durch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Größenordnung von 0, 5 % pro Monat des vorzeitigen Betriebsrentenbezuges geschehen (BAG Urteil vom 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - BAGE 38, 277 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - AP Nr. 10 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG, zu II 3 c der Gründe; vgl. auch Ahrend/Förster/Rößler, Anm. zu BAG Urteil vom 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG).
  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    a) Unter den hier festgestellten Voraussetzungen kann die ablösende Neuregelung grundsätzlich auch in erdiente Besitzstände eingreifen (BAG Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 273 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (1) der Gründe; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 26.03.1985 - 3 AZR 236/83

    Versicherungsmathematischer Abschlag - Zustimmung - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Dies kann durch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Größenordnung von 0, 5 % pro Monat des vorzeitigen Betriebsrentenbezuges geschehen (BAG Urteil vom 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - BAGE 38, 277 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - AP Nr. 10 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG, zu II 3 c der Gründe; vgl. auch Ahrend/Förster/Rößler, Anm. zu BAG Urteil vom 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG).
  • BAG, 20.04.1982 - 3 AZR 1137/79

    Betriebliches Altersruhegeld - Insolvenzsicherung - Insolvenz - Versorgungsfall -

    Auszug aus BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
    Dies kann durch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Größenordnung von 0, 5 % pro Monat des vorzeitigen Betriebsrentenbezuges geschehen (BAG Urteil vom 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - BAGE 38, 277 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - AP Nr. 10 zu § 6 BetrAVG; Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG, zu II 3 c der Gründe; vgl. auch Ahrend/Förster/Rößler, Anm. zu BAG Urteil vom 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG).
  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Niedersachsen, 22.09.1995 - 3 TaBV 51/94
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 575/88

    Betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    a) Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein Anpassungsrecht (Widerrufsrecht) des Arbeitgebers aus (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B IV 1 der Gründe; BAG GS Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 -, aaO, zu C IV 3 der Gründe; Blomeyer/ Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 548 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 849 ff.; Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., ART Rz 374 ff.).

    Bei der Aufstellung der neuen Verteilungsgrundsätze muß er jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beachten (vgl. BAG GS Beschluß vom 16. September 198 - GS 1/82 -, aaO, zu C IV 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B I der Gründe).

    Der Abbau einer Überversorgung rechtfertigt grundsätzlich auch Eingriffe in den erdienten Besitzstand (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b der Gründe; Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 273 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (1) der Gründe; Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 54 = AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu IV 2 b der Gründe; Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B III 2 a der Gründe).

    Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B II 3 c der Gründe).

    Eine die Anpassungsbefugnis begründende "Überversorgung" kann auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B II 3 a der Gründe).

    b) Das Vertrauen der Arbeitnehmer auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % des Nettoeinkommens ist nicht schutzwürdig (ständige Rechtsprechung; BAG Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 340 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 der Gründe; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385, 396 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 der Gründe; Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B III 2 a der Gründe).

    Das Fehlen deklaratorischer Widerrufsvorbehalte bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausschließen will (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B II 3 b der Gründe).

    bb) Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht daraus, daß die Gesamtversorgungsobergrenzen erst nach längerer Zeit angepaßt wurden (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B III 2 a der Gründe).

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

    Gesamtversorgungssysteme können auf eine geringfügige Aufstockung der Sozialversicherungsrenten, die volle oder teilweise Erhaltung des im aktiven Dienst erreichten Lebensstandards oder eine darüber hinausgehende Versorgung ausgerichtet sein (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 312; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, aaO; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, aaO) .

    War die Versorgungsordnung - wie hier - nicht auf eine Versorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, sondern auf eine geringere Versorgung ausgelegt, so ist dieser ursprünglich beabsichtigte Versorgungsgrad für den Umfang der zulässigen Absenkung maßgeblich (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 86, 312) .

    Im Übrigen ist es auch sachgerecht, Betriebsrentenansprüche, die einen bestimmten Versorgungsgrad decken sollen, nicht an den durch die nicht vorhersehbaren Entwicklungen des Steuer- und Abgabenrechts kaum kalkulierbaren Bruttobeträgen, sondern daran zu orientieren, welche den Lebensstandard des Arbeitnehmers tatsächlich prägenden Nettobezüge diesem zukommen (BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312) .

    cc) Da die Sozialversicherungsrente schon nach den RL 1957 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat Nr. 3.1 der BV 2006 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der RL 1957 übernommen (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312) .

    Im Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 86, 312) .

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 143/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein Anpassungsrecht (Widerrufsrecht) des Arbeitgebers aus (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B IV 1 der Gründe; BAG GS Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 -, aaO, zu C IV 3 der Gründe; Blomeyer/ Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 548 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 849 ff.; Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., ART Rz 374 ff.).

    Bei der Aufstellung der neuen Verteilungsgrundsätze muß er jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beachten (vgl. BAG GS Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 -, aaO, zu C IV 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B I der Gründe).

    Der Abbau einer Überversorgung rechtfertigt grundsätzlich auch Eingriffe in den erdienten Besitzstand (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b der Gründe; Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 273 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (1) der Gründe; Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 54 [BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95] = AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu IV 2 b der Gründe; Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B III 2 a der Gründe).

    Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B II 3 c der Gründe).

    Eine die Anpassungsbefugnis begründende "Überversorgung" kann auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B II 3 a der Gründe).

    Das Vertrauen der Arbeitnehmer auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % des Nettoeinkommens ist nicht schutzwürdig (ständige Rechtsprechung; BAG Beschluß vom 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 340 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 der Gründe; Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - BAGE 67, 385, 396 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 der Gründe; Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B III 2 a der Gründe).

    Das Fehlen deklaratorischer Widerrufsvorbehalte bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausschließen will (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B II 3 b der Gründe).

    Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht daraus, daß die Gesamtversorgungsobergrenzen erst nach längerer Zeit angepaßt wurden (vgl. BAG Beschluß vom 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 -, aaO, zu B III 2 a der Gründe).

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