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   ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03   

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https://dejure.org/2003,15416
ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03 (https://dejure.org/2003,15416)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03 (https://dejure.org/2003,15416)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2003 - 10 Ca 8003/03 (https://dejure.org/2003,15416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Videoüberwachung eines Arbeitnehmers als sog. Vorsorgekosten nach dem Grundsatz für den Ersatz von Detektivkosten; Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Videoüberwachung des Arbeitnehmers bei konkretem Verdacht und Durchführung einer ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Diebstahl Kosten für Videoüberwachung zahlen?

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03
    Allerdings hat das BAG im Hinblick auf die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung ausgeführt, dass eine Überwachung zulässig sein kann, die dazu dient, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen und es ausreichen lassen, dass die Videoüberwachung in einem Bereich stattfand, in dem Kassendifferenzen auftraten und die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer erfasst (BAG 27.3. 2003 - 2 AZR 51/02).

    Es müssen weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sein und die verdeckte Videoüberwachung muss praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG vom 27.3. 2003 a. a. O.).

    In der Entscheidung des BAG vom 27.3.2003 a. a. O. hat das BAG u. a. ausgeführt, dass die dortige Beklagte eine Innenrevision durchgeführt hatte sowie Überprüfungen im Warenwirtschaftssystem.

    Die Kammer hat offen gelassen, ob nicht bereits § 6 b Abs. 2 BDSG der hier streitgegenständlichen Videoüberwachung entgegenstand, weil es sich um eine nicht gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG kenntlich gemachte Überwachung in einem öffentlich zugänglichen Raum handelte (offen gelassen auch von BAG vom 27.3. 2003 a. a.O.).

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97

    Schadensersatz wegen Detektivkosten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03
    Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt" (BAG vom 17.9. 1998 - 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die Entscheidung des BAG vom 17.9.1998 a. a. O. führt dies ausdrücklich aus und spricht zudem von "Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers".

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 226/08

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten - Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03
    Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt" (BAG vom 17.9. 1998 - 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 03.12.1985 - 3 AZR 277/84

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Detektivkosten -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03
    Diese entstehen unabhängig von einem schadenstiftenden Schadensereignis als ständige Betriebsausgaben (BAG 3, 12.1985 - 3 AZR 277/84).
  • LAG Köln, 29.09.2006 - 4 Sa 772/06

    Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer

    Diese Grundsätze gelten zunächst auch für den Ersatz von Videoüberwachungskosten (vgl. dazu Arbeitsgericht Düsseldorf, 05.11.2003, NZA RR 2004, 345; Arbeitsgericht Freiburg, 07.11.2004 - 4 Ca 128/04 -).
  • AG Hamburg-Altona, 24.08.2007 - 318c C 22/07
    Nur im ersteren Fall sind die Kosten dem Überführten anzulasten, im Übrigen sind sie aber den allgemeinen Verwaltungskosten zuzurechnen ( ArbG Freiburg, Entscheidung vom 7.9.2004, 4 Ca 128/04, ZfSch 2004, 551; ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2003, 10 Ca 8003/03 , NZA-RR 2004, 345).
  • ArbG Freiburg, 07.09.2004 - 4 Ca 128/04

    Kostenerstattung - Videoüberwachung

    Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Ersatz von Videoüberwachungskosten, da die Interessenlage der Parteien in diesen Fällen identisch ist (ebenso Arbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03, NZA - RR 2004, 345).
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