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   BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86   

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https://dejure.org/1987,239
BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86 (https://dejure.org/1987,239)
BAG, Entscheidung vom 09.04.1987 - 2 AZR 210/86 (https://dejure.org/1987,239)
BAG, Entscheidung vom 09. April 1987 - 2 AZR 210/86 (https://dejure.org/1987,239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Soziale Rechtfertigung einer Kündgung - Geistigen Ausfallerscheinungen eines Arbeitnehmers infolge chronischen Alkoholgenusses - Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Alkoholmissbrauchs - Gesundheitsprognose bei alkoholkranken Arbeitnehmern - Verhaltensbedingte Kündigung ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung wegen Trunksucht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2956
  • NZA 1987, 811
  • BB 1987, 1815
  • DB 1987, 2156
  • JR 1988, 88
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.11.1983 - 2 AZR 291/82

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; Senatsurteil vom 10. November 1983 - 2 AZR 291/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe).

    In seinem Urteil vom 10. November 1983 (- 2 AZR 291/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) hat der Senat ausgeführt, zur Bestätigung oder Korrektur von mehr oder weniger unsicheren Prognosen könne die spätere tatsächliche Entwicklung einer Krankheit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz herangezogen werden.

    Einer Auseinandersetzung mit den Bedenken des Siebten Senats bedarf es im Streitfalle nicht, weil entgegen der Ansicht der Revision der vorliegende Sachverhalt auch unter Zugrundelegung des Urteils vom 10. November 1983 (aaO) nicht geeignet ist, die Prognose zu korrigieren.

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen (BAGE 34, 309, 315 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972).

    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAGE 34, 309 aaO und BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 536/82

    Kündigung wegen langandauernder Erkrankung

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Gegen diese Rechtsprechung hat der Siebte Senat in seinem Urteil vom 15. August 1984 (- 7 AZR 536/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) zu bedenken gegeben, die Auffassung des erkennenden Senats würde dazu führen, daß die Parteien die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung kaum noch einigermaßen zuverlässig beurteilen könnten.
  • BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 1. Juni 1983 (- 5 AZR 536/80 - BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) ausgeführt, Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit im medizinischen Sinne.
  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAGE 34, 309 aaO und BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; Senatsurteil vom 10. November 1983 - 2 AZR 291/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe).
  • BAG, 07.11.1985 - 2 AZR 657/84

    Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist nur im Rahmen der Interessenabwägung auf die Ursache und auch auf das Verschulden der Krankheit einzugehen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1985 - 2 AZR 657/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B III der Gründe und Weller, Kündigung bei Krankheit in: Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 20, 1982, S. 77, 89).
  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 347/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Da bei der krankheitsbedingten Kündigung die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bereits Teil des Kündigungsgrundes ist, sind auch die Tatsachen, aus denen sich eine derartige erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt, dem Betriebsrat zu unterbreiten (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - BAGE 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 416/86

    Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung - Wirksamkeit einer ordentlichen

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Gegen diese Rechtsprechung hat der Siebte Senat in seinem Urteil vom 15. August 1984 (- 7 AZR 536/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) zu bedenken gegeben, die Auffassung des erkennenden Senats würde dazu führen, daß die Parteien die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung kaum noch einigermaßen zuverlässig beurteilen könnten.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77

    Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für

    Auszug aus BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86
    Auch das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Alkoholabhängigkeit als Krankheit angesehen (BSGE 28, 114; 46, 41, 42).
  • LAG Hamm, 30.08.1985 - 16 (11) Sa 920/84

    Personenbedingte Kündigung wegen Alkoholerkrankung; Alkoholabhängigkeit;

  • BSG, 18.06.1968 - 3 RK 63/66

    Streit zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger über die Notwendigkeit einer

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - zu B III 3 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne (Senatsurteile vom 15. März 1979 - 2 AZR 329/77 - n.v., zu III 2 der Gründe; vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 13. Dezember 1990 - 2 AZR 336/90 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33; vgl. ferner Urteil des Fünften Senats vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG; siehe auch LAG Köln Urteil vom 11. September 1987 - 9 Sa 222/87 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 21, zu I 1 der Gründe, m.w.N. zu der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte; zum Schrifttum vgl. Hueck/von Hoyningen-Huene, 11. Aufl., KSchG, § 1 Rz 19O ff.; KR-Becker, 3. Aufl., KSchG, § 1 Rz 194; Künzl, BB 1993, 1581; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 504, 731; Willemsen/Brune, DB 1988, 2304 ff.).

    Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruht, ist in der Regel sozialwidrig, weil dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen ist (eingehend BAG Urteil vom 9. April 1987, aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98

    Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher

    Die durch das Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist nur beschränkt überprüfbar, nämlich lediglich darauf, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe).

    Überdies sind hier, soweit es sich um eine Suchtkrankheit handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, zu B II der Gründe).

    Ist eine neue Ursachenkette begründet, besagt die tatsächliche Krankheitsentwicklung nichts über die Richtigkeit der zum Kündigungszeitpunkt erstellten Prognose (Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, zu B III 3 der Gründe und Senatsurteil vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dem Tatsachengericht kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung nur darauf überprüft wird, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in sich widerspruchsfrei gewürdigt sind (z.B. Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, unter B V 1 der Gründe).

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