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   BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93   

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BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93 (https://dejure.org/1994,1867)
BAG, Entscheidung vom 10.08.1994 - 7 ABR 35/93 (https://dejure.org/1994,1867)
BAG, Entscheidung vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 (https://dejure.org/1994,1867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Reisekosten eines Betriebsratsmitglieds - Durch Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte entstandene Kosten - Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats - Begriff der "der Mitbestimmung des ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 1
    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 796
  • BB 1995, 1034
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 TaBV 3/91

    Einigungsstelle: Bestimmung des Regelungsgegenstandes - Bestellung des

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Mit Beschluß vom 10. April 1991 hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg (- 5 TaBV 3/91 -) die Beschwerde des Betriebsrates gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Hamburg nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen.

    Für den Entscheidungsfall kann letztlich auch dahinstehen, ob für eine solche Regelung allein der Gesamtbetriebsrat zuständig war, wie es das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 10. April 1991 - 5 TaBV 3/91 - unter Berufung auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 1988 (- 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) angenommen hatte.

  • BAG, 11.08.1993 - 7 AZR 619/92

    Fortzahlung des Lohnes für die Zeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hierunter auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder fallen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschlüsse vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - und vom 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - AP Nr. 28 und 39 zu § 40 BetrVG 1972; zuletzt BAG Urteil vom 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, n.v.).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beantworten ist (BAG Urteil vom 11. August 1993, aaO; GK-Wiese, BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 9, § 37 Rz 21 f.).

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Insbesondere brauchen sie ihm über ihre derzeitige oder ihre geplante Betriebsratstätigkeit keine detaillierte Auskunft zu geben und erst recht nicht seine Zustimmung einzuholen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Sie müssen sich lediglich vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes unter stichwortartiger Angabe der geplanten Tätigkeit rechtzeitig abmelden, um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu ermöglichen (BAG Beschluß vom 23. Juni 1983, BAGE 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.); in gleicher Weise muß sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied abmelden, wenn es den Betrieb verläßt, weil es für Betriebsratsaufgaben erreichbar sein muß (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90

    Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hierunter auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder fallen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschlüsse vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - und vom 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - AP Nr. 28 und 39 zu § 40 BetrVG 1972; zuletzt BAG Urteil vom 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, n.v.).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 89/87

    Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hierunter auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder fallen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschlüsse vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - und vom 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - AP Nr. 28 und 39 zu § 40 BetrVG 1972; zuletzt BAG Urteil vom 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, n.v.).
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Danach (vgl. z.B. BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.) hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muß er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat.
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87

    Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Für den Entscheidungsfall kann letztlich auch dahinstehen, ob für eine solche Regelung allein der Gesamtbetriebsrat zuständig war, wie es das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 10. April 1991 - 5 TaBV 3/91 - unter Berufung auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 1988 (- 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) angenommen hatte.
  • BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90

    Arbeitsbefreiung wg. Betriebsratstätigkeit - Entgeltfortzahlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Dann muß der Antragsteller das Gericht davon überzeugen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch tatsächlich vorliegen; soweit das Gericht eine nähere Substantiierung des Sachvortrags verlangt, kann deshalb vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden, der Arbeitgeber würde hierdurch Kenntnis von den Einzelheiten der durchgeführten Betriebsratsarbeit erlangen (vgl. schon BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v., zu I 3 c der Gründe).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93
    Sie müssen sich lediglich vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes unter stichwortartiger Angabe der geplanten Tätigkeit rechtzeitig abmelden, um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu ermöglichen (BAG Beschluß vom 23. Juni 1983, BAGE 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.); in gleicher Weise muß sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied abmelden, wenn es den Betrieb verläßt, weil es für Betriebsratsaufgaben erreichbar sein muß (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

  • BAG, 17.02.1993 - 7 ABR 19/92

    Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel

  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines

    Allerdings ist fraglich, ob eine solche Überschreitung der durch die beschränkte Rechtsfähigkeit des Betriebsrats gezogenen Grenzen im Falle einer Betriebsratstätigkeit gemäß § 111 BetrVG erst dann vorliegt, wenn der Gegenstand des geschlossenen Vertrages nicht mehr innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises des Betriebsrats liegt, oder bereits dann, wenn und soweit die vereinbarte Beratung in ihrer konkreten Ausgestaltung für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats im Einzelfall nicht erforderlich ist und ihr daher kein korrespondierender Erstattungs- oder Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegenübersteht (so wohl Triebel, aaO S. 88 f; zum Umfang der Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG und ihrer Begrenzung auf erforderliche Aufwendungen vgl. BAG, Beschluss vom 10. August 1994, NZA 1995, 796, 798; Wedde aaO § 40 Rn. 5; Koch aaO § 40 Rn. 1; Fitting aaO § 40 Rn. 9; Thüsing aaO § 40 Rn. 8; GK-BetrVG/Weber aaO § 40 Rn. 11).
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Für das Vorliegen dieses Lohnfortzahlungsanspruchs bleibt das Betriebsratsmitglied nach wie vor darlegungspflichtig (BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v., zu A I 3 c der Gründe; Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, n.v., zu B II 3 der Gründe).

    Die Darlegungspflicht beruht auf dem Gebot rechtsstaatlichen Verfahrens, das es erfordert, den Verfahrensbeteiligten denselben Kenntnisstand wie den Gerichten zuteil werden zu lassen (BAG Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, n.v.).

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 71/06

    Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten

    Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen, zu erstatten (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 -BAGE 68, 224 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I der Gründe; 14. Februar 1996 - 7 ABR 32/95 -, zu B I der Gründe).
  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04

    Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit

    Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen, zu erstatten (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 32/95 -, zu B I der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796 = BB 1995, 1034, zu B I der Gründe; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - BAGE 68, 224 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II der Gründe).
  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05

    Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

    Ob die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats dient, ist eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist (BAG 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, zu 3 der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 1 der Gründe; 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 c der Gründe).

    Danach gehören zu den Aufgaben des Betriebsrats insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29, 30 BetrVG), die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG), die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 BetrVG), Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG), Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden, sowie in erster Linie die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte (vgl. dazu BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 1 c der Gründe).

    Ein solcher Anlass kann zB vorliegen, wenn in einem Unternehmen ein Kompetenzstreit zwischen den einzelnen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat besteht und die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer derartigen Zusammenkunft der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dient (BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796).

    Die Anwendung des Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 2 a der Gründe mwN).

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95

    Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1994 (- 7 ABR 35/93 -, auszugsweise veröffentlicht in BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]) dem Betriebsrat die Erstattung der für die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds von L. an derselben Veranstaltung entstandenen Kosten zugesprochen.

    Der Senat hat es in seinem Beschluß vom 10. August 1994 (- 7 ABR 35/93 - BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]) für das Vorliegen einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats für unerheblich gehalten, ob dessen Zuständigkeit zur Regelung der Vergütungsfragen von Außendienstmitarbeitern trotz Vorliegens einer darauf gerichteten Gesamtbetriebsvereinbarung bestanden hat.

    An diesen Ausführungen des Senatsbeschlusses hat Behrens in einer Anmerkung zur Senatsentscheidung (BB 1995, 1035 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]) Kritik geübt, weil der Senat ein Initiativrecht des Betriebsrats ohne entsprechendes Mitbestimmungsrecht anerkannt habe.

    Die Anwendung dieses Rechtsbegriffs durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschluß vom 17. Februar 1993, BAGE 72, 274 [BAG 17.02.1993 - 7 ABR 19/92] = AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, insoweit nicht veröffentlicht in BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]).

  • LAG Hamburg, 20.03.1995 - 5 TaBV 8/92

    Erforderlichkeit von Reisekosten zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

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  • LAG Köln, 22.04.2010 - 13 TaBV 89/09

    Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in

    Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt (im Anschluss an BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/93; 13.06.20007 - 7 ABR 44/06).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/93; 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 - m.w.N. aus der Rspr.) gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt.

  • LAG Hamm, 13.05.2005 - 13 Sa 2307/04

    Vergütung; Betriebsratsmitglied; Erforderlichkeit; Betriebsratstätigkeit;

    Sollte darüber hinaus ein Koordinierungsbedarf bestehen, ist dieser im Rahmen des § 50 BetrVG vom bestehenden Gesamtbetriebsrat, dem gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG Mitglieder aller Betriebsräte angehören, zu decken - gegebenenfalls nach konkreten Vorbesprechungen einzelner oder aller örtlichen Betriebsräte (vgl. BAG NZA 1995, 796).
  • LAG Hamm, 23.11.2012 - 10 TaBV 63/12

    Sachaufwand des Betriebsrats; Mietwagenkosten wegen auswärtiger

    Sie müssen sich lediglich vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes unter stichwortartiger Angabe der geplanten Tätigkeit recht-zeitig abmelden, um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu ermöglichen (ständige Rechtsprechung , vgl. nur BAG, Beschluss vom 10.08.1994 -7 ABR 35/93 - m. w. N.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11

    Fahrtkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich

  • BAG, 26.04.1995 - 7 ABR 44/94

    Kosten auswärtiger Sitzungen einer Hauptbetriebsvertretung - Übernahme von

  • ArbG Frankfurt/Main, 29.04.1998 - 9 BV 233/97

    Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Bildungsveranstaltung durch den

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