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   BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99   

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BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99 (https://dejure.org/1999,1966)
BAG, Entscheidung vom 18.11.1999 - 2 AZR 89/99 (https://dejure.org/1999,1966)
BAG, Entscheidung vom 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 (https://dejure.org/1999,1966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; BBiG § 1 Abs. 3; ; BBiG § 46; ; BBiG § 3 Abs. 2; ; BBiG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1; BBiG § 1 Abs. 3, §§ 46, 3 Abs. 2, § 19
    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1; BBiG § 1 Abs. 3, § 46, § 3 Abs. 2, § 19
    Keine Anrechnung eines betrieblichen Praktikums auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 529
  • BB 2000, 673
  • DB 2000, 772
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87

    Erfüllung einer ausreichenden Wartezeit zur Anwendung des

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Er ist damit in dem Sinn zu verstehen, wie er allgemein im Arbeitsrecht üblich ist (BAG 8. April 1988 - 2 AZR 684/87 - RzK I 4 d Nr. 10).

    Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses hat der Senat deshalb in seinem Urteil vom 8. April 1988 (aaO) eine berufliche Fortbildungsmaßnahme auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht angerechnet, die allein auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger sowie der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen der Bundesanstalt und dem Teilnehmer der Maßnahme durchgeführt worden ist (vgl. allerdings zu einem Umschulungsverhältnis BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2).

    Zwar scheitert das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht bereits wie in dem Ausgangsfall der Senatsentscheidung vom 8. April 1988 (aaO) daran, daß die Parteien ihre Leistungen lediglich aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht haben.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. April 1988 (aaO), das ausdrücklich auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abstellt.

  • BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 656/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Er unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer beschränkten Nachprüfung, nämlich darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1; 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 97).

    Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgeber) unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (st. Rspr. BAG 3. Juni 1998, aaO; 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 95).

  • LAG Hamm, 10.09.1998 - 16 Sa 302/98

    Streit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über daraus

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Landesarbeitsgericht Hamm - 16 Sa 302/98 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 1998 - 16 Sa 302/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 - 11).
  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 - 11).
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Dem Zweck einer derartigen Fortbildung für Langzeitarbeitslose, eine möglichst dauernde Anschlußbeschäftigung zu erreichen, dient es deshalb eher, die Arbeitgeber nicht dadurch vom Abschluß unbefristeter Anschlußverträge abzuschrecken, daß ein während der Fortbildung abgeleistetes Betriebspraktikum auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz angerechnet wird (ebenso für den kritischeren Fall des Eingliede-rungsvertrages nach §§ 54 a ff. SGB III Hanau DB 1997, 1278, 1280; vgl. BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1).
  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 34/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in Berufsbildungswerken

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 - 11).
  • BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 - 11).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Ein Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2, §§ 3 ff. BBiG, auf das nach § 3 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind und das deshalb auch bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist (BAG 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68; Löwisch KSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 42; Kittner/Trittin Kündigungsschutzrecht 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 24; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 78 a; KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 117), hat zwischen den Parteien in der Zeit vom 8. Januar bis 5. September 1996 nicht bestanden.
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

    Auszug aus BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99
    Er unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer beschränkten Nachprüfung, nämlich darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1; 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 97).
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 612/97

    Arbeitnehmerstellung eines Mehrheitsgesellschafters

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 139/99

    Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist/ Anrechnung einer

    Anders als ein bloßer, nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden beschäftigter Praktikant (vgl. dazu Senatsurteil 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist ein Auszubildender im Berufsausbildungsverhältnis den Weisungen des Ausbildenden unterworfen (§ 9 BBiG).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 4 Sa 68/01

    Probezeitvereinbarung - Beendigung, Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

    Soweit es aber auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder der Verlängerung der Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB) ankommt, ist von der Rechtsprechung jeweils der Schluss gezogen worden, dass ausschließlich auf den Bestand und nicht auf die Frage der Beendigung und Neubegründung des Rechtsverhältnisses abzustellen ist (vgl. schon BAG, Urteil vom 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit Nr. 1, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa auch BAG, Urteil vom 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit Nr. 11).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    c) Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß das Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist (18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe mwN; 17. Mai 2001 - 2 AZR 10/00 - BAGE 98, 19, 23 f. = AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 14 = EzA KSchG § 1 Nr. 54, zu II 4 der Gründe; ebenso 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 - AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60 mwN; zustimmend KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 107; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner § 1 KSchG Rn. 35; ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 71).
  • LAG Hamm, 17.10.2014 - 1 Sa 664/14

    Praktikantin fordert Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel

    Widerspricht die praktische Handhabung des Vertrages dem wörtlichen Inhalt des Vereinbarten, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages bestimmend für den Vertragsinhalt (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 2 AZR 89/99, juris Rn 23).

    aa) So wird angenommen, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen, im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis stehen (Herkert/Tölt, BBiG, Loseblatt, 81. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 2; Lakies/Malottke, BBiG, 11. Aufl. 2011, § 68 Rn. 13; vgl. auch BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 17; LAG Hamm 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99, juris) und damit auch der berufspraktische Teil dieser beruflichen Bildungsmaßnahme, der in Betrieben durchgeführt wird, sich lediglich als Teil dieser öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung darstellt.

    b) Es mag letztlich offen bleiben, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin mit dem ersten, am 18.10.2012 geschlossenen und den sodann folgenden weiteren Praktikumsverträgen privatrechtlich zur Durchführung des Praktikums verpflichten wollte und es sich bei dem zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem BZH vereinbarten dreiseitigen Vertrag um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, wie es das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 (2 AZR 89/99, juris Rn 21) zumindest für die dortige Situation angenommen hat.

    Es ist damit nach dem Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung nicht ersichtlich, dass durch den Praktikumsvertrag ein Austauschverhältnis begründet werden sollte, wie es für das Arbeitsverhältnis typisch ist (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 22), bei dem der Beklagte von der Klägerin etwas, nämlich eine Arbeitsleistung, verlangen könnte, dem eine Gegenleistung gegenüberstehen würde.

    bb) Auch aus der praktischen Durchführung, die entscheidend ist, wenn sie vom vereinbarten Vertragsinhalt abweicht (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 23), lässt sich kein anderes Ergebnis erzielen.

    (8) Zuletzt entspricht es nicht Sinn und Zweck von sozialversicherungsrechtlich geförderten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, bei ihrem Vollzug davon auszugehen, es läge in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 26).

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 237/03

    Kündigungsschutz

    Betriebspraktika, die nicht in einem Arbeitsverhältnis abgeleistet werden, sind bei der Berechnung des Schwellenwerts (§ 23 Abs. 1 KSchG) eben sowenig zu berücksichtigen wie bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. Senat 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Nr. 52).
  • LAG Hamm, 05.12.2014 - 1 Sa 1152/14

    Praktikum; Arbeitsverhältnis; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

    Widerspricht die praktische Handhabung des Vertrages dem wörtlichen Inhalt des Vereinbarten, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages bestimmend für den Vertragsinhalt (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 2 AZR 89/99, juris Rn 23).

    aa) So wird angenommen, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen, im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis stehen (Herkert/Tölt, BBiG, Loseblatt, 81. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 2; Lakies/Malottke, BBiG, 11. Aufl. 2011, § 68 Rn. 13; vgl. auch BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 17; LAG Hamm 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99, juris) und damit auch der berufspraktische Teil dieser beruflichen Bildungsmaßnahme, der in Betrieben durchgeführt wird, sich lediglich als Teil dieser öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung darstellt.

    b) Es mag letztlich offen bleiben, ob sich der Beklagte gegenüber dem Kläger mit beiden Praktikumsverträgen privatrechtlich zur Durchführung der Praktika verpflichten wollte und es sich bei dem zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Bildungsträger JC vereinbarten dreiseitigen Vertrag um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, wie es das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 (2 AZR 89/99, juris Rn 21) zumindest für die dortige Situation angenommen hat.

    Es ist damit nach dem Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarungen und der Lehrgangsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem JC nicht ersichtlich, dass durch den Praktikumsvertrag ein Austauschverhältnis begründet werden sollte, wie es für das Arbeitsverhältnis typisch ist (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 22), bei dem der Beklagte vom Kläger etwas, nämlich eine Arbeitsleistung, verlangen könnte, dem eine Gegenleistung gegenüberstehen würde.

    bb) Auch aus der praktischen Durchführung, die entscheidend ist, wenn sie vom vereinbarten Vertragsinhalt abweicht (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 - 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 23), lässt sich kein anderes Ergebnis erzielen.

    (8) Zuletzt entspricht es nicht Sinn und Zweck von sozialversicherungsrechtlich geförderten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, bei ihrem Vollzug davon auszugehen, es läge in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 26).

  • BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 10/00

    Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses (§§ 229ff SGB III) auf die Wartezeit

    Grundsätzlich können deshalb Zeiten einer Tätigkeit, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wurde, auf die Wartezeit keine Anrechnung finden (vgl. BAG 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Nr. 52).

    Für das Berufsausbildungsverhältnis hat der Senat (18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - aaO) gerade aus § 3 Abs. 2 BBiG abgeleitet, daß es bei der Berechnung der Wartezeit einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist.

    Es stünde zu befürchten, daß schon von der Möglichkeit der Eingliederung gemäß §§ 229 ff. SGB III nur noch in geringerem Umfang Gebrauch gemacht, jedenfalls aber die Bereitschaft des Arbeitgebers zur anschließenden Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verringert würde (vgl. BAG 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 - aaO; APS-Backhaus aaO; Hanau DB 1997, 1278, 1280; Niesel/ Menard aaO Rn. 21).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2008 - 10 Sa 35/08

    Tarifvertragliche Pflicht zur Übernahme nach Beendigung des

    Ist das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen oder ein spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses, ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes je nach Gesetzeszweck zu entscheiden, ob ein Ausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen ist (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 20.08.2003, 5 AZR 436/02, NZA 2004, S. 205 zu § 3 Abs. 3 EfZG; v. 18.11.1999, 2 AZR 89/99, NZA 2000, S. 529 zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG).
  • LAG Hamm, 08.07.2003 - 19 Sa 501/03

    Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.1999 - 2 AZR 89/99 - sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden sei.

    Das Praktikum im Betrieb der Beklagten diente auch nicht der beruflichen Fortbildung des Klägers, weshalb die Kammer nicht entsprechend dem Urteil des BAG vom 18.11.1999 (- 2 AZR 89/99 -, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG Wartezeit), das der Kläger in Bezug nimmt, zu prüfen hatte, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorlag.

  • LAG Hamm, 06.04.2001 - 5 Sa 1172/00

    Anerkennenswerter Anlass zur Änderungskündigung ; Irrtümliche Eingruppierung

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