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   BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01   

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BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 (https://dejure.org/2002,112)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 (https://dejure.org/2002,112)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 (https://dejure.org/2002,112)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fortgeltung von Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang; Übergang nur eines oder mehrerer Betriebe eines Unternehmens; Fortführung eines übernommenen Betriebsteils als selbständiger Betrieb; Bewahrung der Identität des Betriebs; Bestehenbleiben als ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gesamtbetriebsvereinbarung - Fortgeltung nach Betriebsübergang

  • Judicialis

    BetrVG § 77 Abs. 1; ; BetrVG § 50; ; BetrVG § 47; ; BetrVG § 21 a; ; BGB § 613 a; ; ZPO § 139; ; ZPO § 253; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang ? Betriebsübergang einer oder mehrerer Betriebe ? Voraussetzungen und Rechtsnatur der Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen ? Erste Entscheidung des BAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fortbestand von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortbestand von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 356
  • NJW 2003, 2932 (Ls.)
  • ZIP 2003, 1059
  • NZA 2003, 670
  • BB 2003, 1387
  • DB 2003, 1281
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Letzteres gilt vielmehr nur, wenn der Betrieb anläßlich des Übergangs seine bisherige Identität verliert (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271; 15. Januar 2002 - 1 AZR 58/01 - AP SozplKonkG § 2 Nr. 1 mwN; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613 a Nr. 118 = EzA BGB § 613 a Nr. 123 mwN auch aus der Literatur).

    (1) Werden sämtliche Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen, das bis dahin keinen eigenen Betrieb besaß, ist nicht auszuschließen, daß dann nicht nur jeder einzelne Betriebsrat, sondern auch der bestehende Gesamtbetriebsrat im Amt bleibt (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271).

    Es bilden auch nicht etwa die von den Betriebsräten der übertragenen Betriebe in den bisher zuständigen Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder automatisch den Gesamtbetriebsrat des übernehmenden, bisher betriebslosen Unternehmens; dieser ist nach Maßgabe des § 47 BetrVG vollständig neu zu bilden (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Im Urteil des Dritten Senats vom 29. Oktober 1985 (- 3 AZR 485/83 - BAGE 50, 62, 71) heißt es unter Hinweis auf Dietz/Richardi (aaO) lediglich, eine Gesamtbetriebsvereinbarung verliere mit dem Ausscheiden eines Betriebs aus dem bisherigen Unternehmen ihre Geltung.

    Zwar weicht der erkennende Senat von der - allerdings eher beiläufigen - Ansicht des Dritten Senats im erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1985 (- 3 AZR 485/83 - BAGE 50, 62, 71) ab.

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 77/86

    Betriebsübergang - Ausgliederung von Gaststätten

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Den Betriebsparteien ist es verwehrt, Arbeitsbedingungen für die Zeit nach einem Betriebsübergang unmittelbar zu regeln (BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154, 168).
  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 341/90

    Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Eine zur Vorlage verpflichtende Divergenz liegt aber nur vor, wenn die betreffende Rechtsauffassung im Rahmen der früheren Entscheidung tragend und nicht nur eine Hilfs- oder Alternativbegründung war (vgl. auch BAG 16. Januar 1991 - 4 AZR 341/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 95 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 80; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 45 Rn. 22).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313; 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96 a Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354).
  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313; 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96 a Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlußverfahren anwendbar (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288).
  • BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313; 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96 a Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 41/87

    Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313; 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96 a Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Auszug aus BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01
    Letzteres gilt vielmehr nur, wenn der Betrieb anläßlich des Übergangs seine bisherige Identität verliert (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271; 15. Januar 2002 - 1 AZR 58/01 - AP SozplKonkG § 2 Nr. 1 mwN; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613 a Nr. 118 = EzA BGB § 613 a Nr. 123 mwN auch aus der Literatur).
  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

    Jahressonderzahlung - Kürzung durch Einigungsstellenspruch - Betriebsübergang

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 51/86

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.01.2002 - 1 AZR 58/01

    Haftungsbeschränkung für nachkonkurslichen Sozialplan

  • BAG, 12.06.1996 - 4 ABR 1/95

    Anschlußsprungrechtsbeschwerde im Beschlußverfahren

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats behält eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (BAG 18.   September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) .

    b) Zu einer normativen Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung kommt es aus den in der Senatsentscheidung vom 18. September 2002 (- 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356) genannten Gründen aber auch, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind.

    Die normative Geltung ihres Regelungsgegenstands ist nicht an die Beibehaltung einer - der Betriebsverfassung ohnehin fremden - "Unternehmensidentität" gebunden (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 356; aA Hergenröder Anm. zu AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7; Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 350) .

    Den Interessen des übernehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dieser - sofern nicht ohnehin nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dessen Kollektivrecht zur Anwendung kommt - mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mithilfe der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen treffen kann, durch die der Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen angepasst werden kann (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 356) .

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 2002 (- 1 ABR 54/01 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 102, 356) darauf hingewiesen, dass die in den subsumierenden Ausführungen des Dritten Senats enthaltene Aussage, eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden einer Betriebsstätte aus dem Unternehmen ihre Geltung verloren, dort eher beiläufig erfolgt und nicht begründet worden ist.

  • ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung der Betriebsvereinbarung für die

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS I./T., S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).".

    Sie stehen damit auch einer Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den im übertragenen Betrieb gebildeten Betriebsrat offen; es bedarf des Auffangtatbestandes des § 613 a Abs. 1 S 2 BGB nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.September 2002 - 1 ABR 54/01).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48)....".

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

    Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 5) .
  • ArbG Bonn, 16.12.2009 - 5 Ca 1635/09

    Auswirkung des Übergangs nur eines von mehreren Betrieben auf den Bestand der

    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats lässt bestehende Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 356; Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 175; Wiese GK-BetrVG 11. Aufl. § 77 Rn. 430; ErfK/Kania 19. Aufl. BetrVG § 77 Rn. 126; WPK/Preis 4. Aufl. BetrVG § 77 Rn. 39; DKKW-Berg 16. Aufl. § 77 Rn. 107; Richardi in BetrVG/Richardi 16. Aufl. § 77 Rn. 224) .

    Er kann die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung jedoch dadurch beenden, dass er einheitlich gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern des Betriebs die Kündigung der Betriebsvereinbarung erklärt (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 356).

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 2076/09

    Auswirkung des Übergangs nur eines von mehreren Betrieben auf den Bestand der

    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1705/09

    Auswirkung des Übergangs nur eines von mehreren Betrieben auf den Bestand der

    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1603/09

    Bestehen der normativen Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen als

    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann als solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1575/09

    Bestehen der normativen Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen als

    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1665/09

    Auswirkung des Übergangs nur eines von mehreren Betrieben auf den Bestand der

    Eine bloße individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen ( BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 5 Ca 1634/09

    Auswirkung des Übergang nur eines von mehreren Betrieben auf den Bestand der

  • LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18

    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1628/09

    Fortgeltung einer in einem Betrieb langjährig angewendeten Sozialvereinbarung;

  • ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09

    Fortgeltung einer im Betrieb langjährig angewendeten Sozialvereinbarung bei einem

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 4 Sa 34/16

    Kollektivrechtliche Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 765/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 764/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Sonderzahlungen

  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05

    Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17

    Fortgeltung Konzernbetriebsvereinbarung

  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 874/08

    Betriebsvereinbarung - Auslegung - Gleichbehandlung

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 213/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 151/13

    Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BAG, 27.04.2021 - 1 ABR 21/20

    Betriebliche Entgeltgrundsätze und Mindestlohn

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 318/13

    Einzelbetriebsvereinbarung und Gesamtbetriebsvereinbarung im Fall eines

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

  • BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 56/11

    Umgruppierung - Betriebsteilübergang

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 319/13

    Kollektivrechtliche Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - nach

  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 778/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06

    Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 14/07

    Versetzung - Feststellungsinteresse

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 3/07

    Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 593/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 182/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 592/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • BAG, 24.01.2017 - 1 ABR 24/15

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 588/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 590/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 589/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 595/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 320/13

    Einzelbetriebsvereinbarung und Gesamtbetriebsvereinbarung im Fall eines

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 594/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 591/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 347/03

    Urlaub bei Betriebsübergang in der Insolvenz

  • LAG Hamm, 03.07.2014 - 15 Sa 211/14

    Jubiläumsgeld-Regelungen; Gesamtzusage bzw. Gesamtbetriebsvereinbarung als

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03

    Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2014 - 8 TaBV 129/13

    Umfang einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08

    Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 309/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • LAG Köln, 12.06.2020 - 7 TaBV 69/19

    Auslegung eines Interessenausgleichs und Sozialplans bei einer Fluggesellschaft;

  • LAG Hessen, 05.10.2006 - 5 TaBV 39/06

    Vollstreckungsabwehrklage - Rechtskrafterwirkung nach Verschmelzung - Identität

  • ArbG Wesel, 11.01.2012 - 4 BV 36/11

    Adressat, Kündigung, Gesamtbetriebsvereinbarung

  • LAG Hamburg, 10.08.2006 - 8 Sa 9/06

    Betriebsvereinbarung, Teilkündigung

  • BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14

    Eingruppierung einer Akquisiteurin

  • LAG Hessen, 13.09.2012 - 9 TaBV 79/12

    1.Für einen u.a. auf anmaßende und beleidigende Äußerungen einer

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 995/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 8 Sa 1049/21

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Teilkündigung;

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 417/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1079/10

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

  • LAG Hamm, 31.03.2016 - 17 Sa 1619/15

    Nachwirkung einer vom Betriebsrat gekündigten Betriebsvereinbarung zur

  • ArbG Essen, 01.08.2013 - 1 Ca 1096/13

    Kündigungsausschluss bei einer Gesamtbetriebsvereinbarung Jubiläumsgeld

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 424/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 908/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 780/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 909/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 782/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 359/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Zustandekommen einer Provisionsabrede -

  • LAG Hessen, 11.02.2016 - 9 TaBV 135/15

    Auf Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtszeit kann die Ausschließung

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 835/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 842/08

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 511/02

    Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

  • LAG München, 11.03.2009 - 5 TaBV 6/08

    Betriebsvereinbarung, Fortgeltung bei Betriebsspaltung und -verschmelzung

  • BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 375/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1080/10

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1078/10

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

  • LAG München, 12.11.2020 - 3 Sa 301/20

    Sozialplandurchführung, Aufhebungsvertrag, Formnichtigkeit, Anfechtung,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 5 Sa 54/18

    Betriebsvereinbarung - Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 18 Sa 1077/10

    Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des

  • BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 395/04

    Streit um die Zahlung einer umsatzabhängigen Provision - Individualrechtliche

  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 10 TaBV 113/08

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Personaleinsatzplanung; Mitbestimmung des

  • LAG München, 31.07.2008 - 3 Sa 354/08

    Tarifvorrang

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 955/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • ArbG Essen, 22.08.2008 - 5 Ca 727/08

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 23.12.2011 - 4 Ta 326/11

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  • ArbG Dortmund, 29.11.2016 - 5 Ca 2517/16

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