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   BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04   

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https://dejure.org/2005,396
BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 (https://dejure.org/2005,396)
BAG, Entscheidung vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 (https://dejure.org/2005,396)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 (https://dejure.org/2005,396)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeugnis: Bindung an die Beurteilung in der Erstfassung bei Berichtigung; Berichtigung eines Arbeitszeugnisses; Abrücken des Arbeitgebers vom ursprünglichen Zeugnistext ; Verwendung des Begriffspaars "stets einwandfrei" ist einem Arbeitszeugnis

  • Judicialis

    BGB § 612a; ; BGB § 630 aF; ; GewO § 109; ; HGB § 73 aF

  • RA Kotz

    Zeugnisberichtigungsanspruch - Bindung an bisherige Verhaltensbeurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Arbeitgebers an bisherige Verhaltensbeurteilung bei Berichtigung des zurückgewiesenen Zeugnisses

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeugnisberichtigung: Bei Fehlen jeglicher Beanstandung Anspruch auf eine positiv verstärkende Formulierung der Verhaltensbeurteilung ? Arbeitgeber ist an Inhalt eines bereits erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber ist an Zeugnistext gebunden!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Die Rache des Arbeitgebers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Einwandfrei" oder "stets einwandfrei"? - Arbeitgeber darf beim Ausbessern eines Arbeitszeugnisses nicht die Note verschlechtern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber ist an den Zeugnistext gebunden - keine nachträgliche Änderung - Verschlechterung des Zeugnisses ist unzulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.6.2005)

    Keine Arbeitgeber-Rache nach Rüge am Arbeitszeugnis // Chef ist an seinen ersten Text gebunden

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnisberichtigung: Verschlechternde Beurteilung nach Korrekturverlangen unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 115, 130
  • ZIP 2005, 1983
  • NZA 2006, 104
  • BB 2005, 2530
  • DB 2005, 2360
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Im Interesse des beruflichen Fortkommens ist das Zeugnis außerdem wohlwollend zu fassen (so schon BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289).

    Dem Arbeitnehmer kann mithin auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten zu bescheinigen sein, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen sei (vgl. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - aaO).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen (st. Rspr., Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86).

    Inhaltlich muss das Zeugnis daher dem Gebot der Zeugniswahrheit und dem Gebot der Zeugnisklarheit gerecht werden (vgl. Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86).

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Sie kann darauf beruhen, dass das Zeugnis Wissenserklärungen des Arbeitgebers zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers enthält, von denen er nur dann abrücken kann, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17).
  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 573/91

    Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Betroffen ist auch die Verwendung des Wortes "vollste" Zufriedenheit, die der Arbeitgeber zwar in einem Zwischenzeugnis benutzt hat, die er aus grammatikalischen Gründen aber nicht in das Endzeugnis übernehmen will (BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16).
  • LAG Berlin, 27.01.2004 - 3 Sa 1898/03

    Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Berichtigung des ihm erteilten

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 - 3 Sa 1898/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57).
  • ArbG Düsseldorf, 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84
    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Hier geht es zwar nicht um eine abweichende Verhaltensbeurteilung in einem Zwischenzeugnis, sondern um eine Abweichung vom zunächst erteilten Endzeugnis, dessen Berichtigung die Klägerin jedenfalls wegen der fehlerhaften Angabe ihres Geburtsortes zu Recht verlangt hatte (zur Korrektur wegen eines möglichen Rechtschreibfehlers ArbG Düsseldorf 19. Dezember 1984 - 6 Ca 5682/84 - NZA 1985, 812).
  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 479/84

    Zeugnis - Stationierungsstreitkräfte - Prozeßstandschaft - Bundesrepublik

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 479/84 - BAGE 51, 104) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes zu entnehmen.
  • LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 171/93

    Zwischenzeugnis; Schlechterfüllung; Änderung des Zwischenzeugnisses;

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Auch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Juli 1993 (- 4 Sa 171/93 -) betrifft die Rechtsverteidigung des Arbeitgebers gegen einen geltend gemachten Anspruch auf Bescheinigung eines "beanstandungsfreien" Verhaltens, obgleich die Arbeitnehmerin tatsächlich wiederholt gegen dienstliche Weisungen verstoßen hatte und des Öfteren ermahnt worden war.
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04
    Die Bindung kann sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben (vgl. BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112).
  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

    Einer neuen Höchstnote in der Zufriedenheitsskala, zB durch eine - gegen jedes Sprachempfinden verstoßende - weitere Steigerung der "vollsten" Zufriedenheit durch eine "allervollste" Zufriedenheit, bedarf es nicht (zur Wortschöpfung "vollste": vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 115, 130; ErfK/Müller-Glöge aaO) .

    Diese Zahlung könnte dafür sprechen, dass auch die Beklagte der Auffassung war, dass die Klägerin besondere Anerkennung verdiente (zur Bindung des Arbeitgebers an frühere Beurteilungen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130) .

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    Der Arbeitgeber ist zwar an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden (vgl. hierzu BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130) .
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

    Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 232; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130 ) .

    Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 18, aaO; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, aaO) .

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