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   BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09   

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https://dejure.org/2010,7269
BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 (https://dejure.org/2010,7269)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 (https://dejure.org/2010,7269)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 (https://dejure.org/2010,7269)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • openjur.de

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • Bundesarbeitsgericht

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 S 3 KSchG, § 9 KSchG
    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 S 3 KSchG, § 9 KSchG
    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Antragsrechts des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung und tariflichem Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • Betriebs-Berater

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • hensche.de

    Kündigung: Außerordentlich, Auflösungsantrag

  • rewis.io

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • rewis.io

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 ABs. 1 S. 3
    Ausschluss des Antragsrechts des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung und tariflichem Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 349
  • BB 2011, 628
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 627/05

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5; Senat 15. August 2002 - 2 AZR 386/01 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 543 Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12; jeweils mwN) .

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens deshalb erreicht werden kann, weil die Entscheidungsgründe hinreichende Anhaltspunkte zum Sach- und Streitstand enthalten und die aufgeworfenen Fragen danach beurteilt werden können (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - aaO; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 272) .

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 75/94

    Übergang der Betriebsmittel bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht (Senat 14. September 1994 - 2 AZR 75/94 - zu V der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 36; BAG 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 5 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 7; AnwK-ArbR/Eylert 2. Aufl. Bd. 2 § 9 KSchG Rn. 20; APS/Biebl 3. Aufl. § 13 KSchG Rn. 24; KR/Friedrich 9. Aufl. § 13 KSchG Rn. 410; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 13 Rn. 16) .
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Auch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist unterliegt den Voraussetzungen des § 626 BGB (Senat 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 20, AP BGB § 626 Nr. 225 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 16) .
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet gleichermaßen aus (Senat 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 67, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57) .
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Der Gesetzgeber sieht eine unwirksame außerordentliche Kündigung als eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers an mit der Folge, dass ihm gänzlich die Möglichkeit verwehrt wird, seinerseits einen Auflösungsantrag zu stellen (Begründung zum Entwurf eines KSchG, BT-Drucks. I/2090 S. 15; BAG 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - zu III der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA BGB § 620 Nr. 34) .
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Sie ist zwar in den Rechtsfolgen weitgehend der ordentlichen Kündigung angenähert (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 17, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 9) , bleibt ihrer Art nach aber eine außerordentliche Kündigung.
  • BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77

    Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht (Senat 14. September 1994 - 2 AZR 75/94 - zu V der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 36; BAG 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 5 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 7; AnwK-ArbR/Eylert 2. Aufl. Bd. 2 § 9 KSchG Rn. 20; APS/Biebl 3. Aufl. § 13 KSchG Rn. 24; KR/Friedrich 9. Aufl. § 13 KSchG Rn. 410; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 13 Rn. 16) .
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5; Senat 15. August 2002 - 2 AZR 386/01 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 543 Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12; jeweils mwN) .
  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens deshalb erreicht werden kann, weil die Entscheidungsgründe hinreichende Anhaltspunkte zum Sach- und Streitstand enthalten und die aufgeworfenen Fragen danach beurteilt werden können (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - aaO; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 272) .
  • LAG Baden-Württemberg, 02.07.2008 - 2 Sa 14/08
    Auszug aus BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juli 2008 - 2 Sa 14/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig (Senat 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 11, NZA 2011, 349) .

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens, dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Berufungsurteils und seiner Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu ermöglichen, deshalb erreicht werden kann, weil der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt ( Senat 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 11, NZA 2011, 349; BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5; Senat 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02  - zu I 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4) .

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    a) Bezogen auf eine außerordentliche Kündigung sieht § 13 Abs. 1 KSchG einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht vor ( vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 14 f. mwN).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Der Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich im Zusammenhang mit einer unwirksamen ordentlichen Kündigung und auch insoweit nur beantragen, wenn die Kündigung nicht aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit unwirksam ist (vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 13; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 27, BAGE 127, 329) .
  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 68/12

    Schmerzensgeld - Entschädigung - befristetes Arbeitsverhältnis -

    Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig (vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 11, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 66 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 61; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5) .

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens deshalb erreicht werden kann, weil die Entscheidungsgründe hinreichende Anhaltspunkte zum Sach- und Streitstand enthalten und die aufgeworfenen Fragen danach beurteilt werden können (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - aaO; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - aaO; ErfK/Koch 13. Aufl. § 69 ArbGG Rn. 5) .

  • ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12

    Kündigung mit Auslauffrist - sinnentleertes Arbeitsverhältnis

    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 15 mwN).

    Der Ausschluss des Antragsrechts gilt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentliche Kündigung, die unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist ausgesprochen worden ist (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Einhaltung der Auslauffrist bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes rechtlich geboten (notwendig) war oder sich der Arbeitgeber freiwillig dazu entschlossen hatte, dem nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine entsprechende Frist einzuräumen (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19).

    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet gleichermaßen aus (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 67).

  • LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16

    Arbeitsnehmerkündigung - Abmahnerfordernis

    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht (BAG, Urt. v. 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 -, AP Nr. 66 zu § 9 KSchG 1969; BAG, Urt. v. 14.09.1994 - 2 AZR 75/94 - EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 36).
  • LAG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 Sa 637/14

    Verfügungen über Konto der Mutter mit Generalvollmacht - Abmahnung ausreichend

    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht (BAG 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 -, AP Nr. 66 zu § 9 KSchG 1969; BAG 14.09.1994 - 2 AZR 75/94 - EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 36; BAG 26.10.1979 - 7 AZR 752/77 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 5).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.2018 - 11 Sa 45/17

    Außerordentliche Verdachtskündigung - dringender Verdacht - Anhörung des

    Die in § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG getroffene Regelung, dass der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung kein Antragsrecht hinsichtlich einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben soll, ist eindeutig und gilt für außerordentliche fristlose wie für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist gleichermaßen (vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 3 Sa 98/20

    Fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Kündigungserklärungsfrist -

    Im Fall ihrer Unwirksamkeit kann sie deshalb einer sozialwidrigen Kündigung iSv. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht gleichgestellt werden (vgl. BAG 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 - juris; ErfK/Kiel, 19. Aufl. 2019, KSchG § 13 Rn. 4).".
  • LAG Hamm, 09.12.2021 - 11 Sa 944/21

    Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Auflösungsgründe i.S.d. §§ 9 ,

    Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass eine an eine ordentliche Kündigung anknüpfende Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, wenn die - gerichtlich für unwirksam befundene - ordentliche Kündigung nicht nur wegen fehlender sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG unwirksam ist sondern nur oder daneben auch aus anderen rechtlichen Gründen wie beispielsweise einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats unwirksam ist ( BAG 29.08.2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 25 AP KSchG 1969 Nr. 70; BAG 30.09.2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 13 AP KSchG 1969 Nr. 66; ErfK-Kiel, 21. Aufl. 2021, § 9 KSchG Rn. 10 mwN ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2014 - 2 Sa 123/14

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung der Betriebsvertretung

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