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   BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14   

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BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14 (https://dejure.org/2015,16448)
BAG, Entscheidung vom 16.04.2015 - 6 AZR 142/14 (https://dejure.org/2015,16448)
BAG, Entscheidung vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 (https://dejure.org/2015,16448)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 Buchst c EGRL 23/2001, § 6c Abs 1 S 1 SGB 2, § 6c Abs 3 S 3 SGB 2, § 16 Abs 2 TVöD-V, § 16 Abs 3 TVöD-V
    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

  • IWW

    § ... 6c SGB II, Art. 91e GG, §§ 6 ff. SGB II, Art. 91e Abs. 3 GG, § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 6a Abs. 2 SGB II, Art. 100 GG, § 148 ZPO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, Richtlinie 2001/23/EG, RL 2001/23/EG, § 613a BGB, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 RL 2001/23/EG, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG, Art. 55 EG, Art. 91e Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 SGB II, § 46 SGB II, § 8 Abs. 1 SGB II, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, §§ 41 ff. SGB XII, Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, §§ 31 ff. SGB II, § 31 SGB II, § 31a SGB II, § 31b SGB II, § 32 SGB II, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 6 Abs. 1 SGB II, § 6a Abs. 2, § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 16 Abs. 2 TVöD, § 16 Abs. 2, Abs. 3 TVöD, Art. 45 Abs. 2 AEUV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, § 6b Abs. 1 SGB II, § 6c Abs. 1 SGB II, § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, Richtlinie 77/187/EWG, § 6c Abs. 5 SGB II, § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II, § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines von einem kommunalen Träger übernommenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Verrichtung von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung

  • bag-urteil.com

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

  • Betriebs-Berater

    Stufenzuordnung nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der BA auf eine Optionskommune gemäß § 6c SGB II - hoheitliche Tätigkeit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie - Schließen einer unbewussten Regelungslücke - Ausgleichszulage nach § 6c Abs. 5 S

  • rewis.io

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung eines von einem kommunalen Träger übernommenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Verrichtung von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c SGB II

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stufenzuordnung von BA-Beschäftigtem nach Berufserfahrung bei Übergang von Arbeitsverhältnis auf kommunalen Träger

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stufenzuordnung nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der BA auf eine Optionskommune gemäß § 6c SGB II - hoheitliche Tätigkeit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie - Schließen einer unbewussten Regelungslücke - Ausgleichszulage nach § 6c Abs. 5 S

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 263
  • NZA 2015, 1008
  • BB 2015, 1780
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 775/12

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes aus dem Arbeitsverhältnis mit der BA ausgeschieden und dem Beklagten als neuem Arbeitgeber zugewiesen worden (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22) .

    Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 - (Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -) in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen (vgl. zu einer solchen Möglichkeit BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 -; 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 -) .

    Damit gilt ab Übergang des Arbeitsverhältnisses ua. der TVöD-V dynamisch (ohne Problematisierung: BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 41; für den TV Sonderzahlung 2011 BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 10) .

    Das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis bleibt im Ausgangspunkt unverändert (vgl. allgemein zum Arbeitgeberwechsel bei einem gesetzlichen Übergang: ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 66; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 77; zum Arbeitgeberwechsel nach § 6c SGB II BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22) .

    Vor diesem Hintergrund soll die Stichtagsregelung, wonach die Arbeitnehmer der BA mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zulassung Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende Berufserfahrung aufweisen (BT-Drs. 17/1555 S. 19 f.; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 512/12

    Stufenzuordnung nach Betriebsübergang - zwischenzeitliche Beschäftigung außerhalb

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Der Anwendungsbereich des Überleitungsrechts ist für gesetzlich angeordnete Übergänge grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 32 ff. für einen Übergang nach § 613a BGB) .

    Ein gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen dem TVöD-V unterfallenden Arbeitgeber führt nicht zu einer Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-V (noch offengelassen von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 34 ff.) .

    Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Regelungslücke in § 16 TVöD-V unbewusst (offengelassen für den Betriebsübergang nach § 613a BGB hinsichtlich der mit § 16 TVöD-V inhaltsgleichen Bestimmung in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 60) .

    Zwar verbleibt den Tarifpartnern zur Schließung der bei § 16 TVöD-V für den Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB bestehenden Tariflücke grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum, der es den Arbeitsgerichten verbietet, die bestehende Lücke zu schließen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 58 ff.) .

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Dahinstehen kann auch, welche Rechtsfolgen sich aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 RL 2001/23/EG für die Weitergeltung kollektiv vereinbarter Normen im Hinblick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I-7491) und vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron]) ergeben (vgl. dazu die Problemübersicht bei Grau/Hartmann in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 11 Rn. 108 ff.) .

    a) Der Anwendung der Richtlinie steht allerdings nicht entgegen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar durch Gesetz erfolgte (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [ Scattolon ] Rn. 63 f., Slg. 2011, I-7491) .

    Dagegen sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 bis 44, Slg. 2011, I-7491) .

    Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I-7491) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (- C-49/07 - [MOTOE] Slg. 2008, I-4863) nicht die RL 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der RL 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 33, Slg. 2000, I-6659; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36) .

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 777/12

    Stufenzuordnung bei der Einstellung - Anwendbarkeit des TVÜ-VKA

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Damit gilt ab Übergang des Arbeitsverhältnisses ua. der TVöD-V dynamisch (ohne Problematisierung: BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 41; für den TV Sonderzahlung 2011 BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 10) .

    aa) Die Ausgleichszulage ist zwar bei Entgelteinbußen der übernommenen Beschäftigten auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird (Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 12; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 8; aA Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 33; Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 45 f.; ablehnend wohl auch - jedoch nicht tragend - BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19) .

    Spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger sind anzurechnen (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19) .

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 91e GG, auf der § 6c SGB II beruht, ist verfassungskonform (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -) .

    Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101) .

    (2) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2) .

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Erforderlich dafür ist eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen (EuGH 29. April 2010 - C-160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 78 f., Slg. 2010, I-3713) .

    Diese Befugnisse weichen vom allgemeinen Recht ab und haben eine solche Intensität, dass sie als "hinreichend qualifiziert" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingestuft werden können (vgl. zu diesem Kriterium Schlussanträge vom 11. Februar 2010 in der Sache - C-160/08 - Rn. 57 f., Slg. 2010, I-3713) .

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Pauschale Entgelterhöhung - Besitzstandsregelung

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Es ist den Tarifvertragsparteien, insbesondere auch bei einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich nicht verwehrt, der (einschlägigen) Berufserfahrung, die die Beschäftigten unmittelbar bei ihrem Arbeitgeber erworben haben, größere Bedeutung beizumessen als der Erfahrung, die sie bei anderen Arbeitgebern, insbesondere solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes, erworben haben (vgl. für § 613a BGB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 61, BAGE 124, 240; vgl. zur Differenzierungsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Berufserfahrung BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22; zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen Differenzierung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV und dessen besonderer Ausprägung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1] allerdings ArbG Berlin 18. März 2015 - 60 Ca 4638/14 - unter Bezug auf EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]).

    Ein Besitzstandsschutz kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Erfahrung bereits gegenüber dem früheren Arbeitgeber Rechte begründete und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für § 613a BGB: BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 62, BAGE 124, 240; 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - zu II 3 der Gründe) .

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 382/09

    Anerkennung von Zeiten als Beschäftigungszeiten - Anwendung des Tarifvertrags zur

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) oder TV-L oder § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVöD-AT (Bund) erforderlich macht, bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) .

    Eine solche Einstellung setzt also voraus, dass durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet wird (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 19) .

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    (a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Basisabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 2, BVerfGE 125, 175; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 2; Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand September 2013 E 010 Rn. 225) .

    (b) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem SGB II den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich gesichert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll (BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 136, 138, 147, BVerfGE 125, 175) .

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Gesetzlicher Arbeitgeberwechsel nach § 6c SGB II

    Auszug aus BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14
    Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) oder TV-L oder § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVöD-AT (Bund) erforderlich macht, bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) .

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • EuGH, 11.11.2004 - C-425/02

    Delahaye

  • ArbG Berlin, 18.03.2015 - 60 Ca 4638/14

    Anrechnung einschlägiger, höherwertiger Berufserfahrung - Stufenzuordnung nach

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L - schädliche Unterbrechung -

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

  • BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 792/94

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • LAG Hamm, 02.07.2013 - 12 Sa 451/13

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 423/09

    Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BGH, 17.07.2013 - IV ZR 150/12

    Verfahrensaussetzung: Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens wegen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2013 - 5 Sa 81/13

    Stufenzuordnung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB 2

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvL 1/14

    Jobcenter - gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 392/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Dieses überragende Ziel macht auch § 1 Abs. 1 SGB II deutlich, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) .

    Allerdings sichert sie das vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45 f., BAGE 151, 263) .

    Es ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger "zum Zeitpunkt des Übertritts" und dem "jeweiligen" Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen, weshalb spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger anzurechnen sind (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 18; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, aaO; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19 ) .

    Durch den Übergang sollen den Beschäftigten auch insoweit in ihrem Besitzstand grundsätzlich keine Nachteile entstehen (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263) .

    Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers geschützten Besitzstand gehört aber auch und gerade die bei der Bundesagentur erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung anknüpfende höhere Entgelt (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43, BAGE 151, 263) .

    Deshalb sind die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbrochen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263) .

    Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übertritt der Beschäftigten von der Bundesagentur auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG von dieser nicht erfasst (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 20 ff., BAGE 151, 263) .

    Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (-  C-108/10  - [Scattolon]) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (-  C-49/07  - [MOTOE]) nicht die Richtlinie 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98  - [Collino und Chiappero]; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12  - Rn. 34 bis 36, BAGE 148, 168; vgl. im Übrigen grundlegend BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 22, BAGE 151, 263) .

    Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101, BVerfGE 137, 108; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 24, BAGE 151, 263) .

    Der Leistungsberechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 25, BAGE 151, 263) .

    Dieses überragende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263 ) .

    Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mittelpunkt des Gesetzes (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 28, BAGE 151, 263) .

    Dem entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als "beitragsunabhängige Geldleistung" iSv. Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - aaO) .

    In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 29, BAGE 151, 263) .

    Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann (vgl. ausführlich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 30, BAGE 151, 263) .

    (4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Bundesagentur und der kommunalen Träger bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C-364/92 - [SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol] Rn. 30; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 31, BAGE 151, 263) , sondern betrifft den Bereich der öffentlichen Finanzen (vgl. EuGH 11. November 2014 - C-333/13 - [Dano] Rn. 63) .

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Dieses überragende Ziel macht auch § 1 Abs. 1 SGB II deutlich, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) .

    Allerdings sichert sie das vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45 f., BAGE 151, 263) .

    Es ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger "zum Zeitpunkt des Übertritts" und dem "jeweiligen" Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen, weshalb spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger anzurechnen sind (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 18; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, aaO; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19) .

    Durch den Übergang sollen den Beschäftigten auch insoweit in ihrem Besitzstand grundsätzlich keine Nachteile entstehen (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263) .

    Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers geschützten Besitzstand gehört aber auch und gerade die bei der Bundesagentur erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung anknüpfende höhere Entgelt (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43, BAGE 151, 263) .

    Deshalb sind die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbrochen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263) .

    Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bundesagentur auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG von dieser nicht erfasst (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 20 ff., BAGE 151, 263) .

    Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon]) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (- C-49/07 - [MOTOE]) nicht die Richtlinie 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero]; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36, BAGE 148, 168; vgl. im Übrigen grundlegend BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 22, BAGE 151, 263) .

    Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101, BVerfGE 137, 108; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 24, BAGE 151, 263) .

    Der Leistungsberechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 25, BAGE 151, 263) .

    Dieses überragende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263 ) .

    Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mittelpunkt des Gesetzes (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 28, BAGE 151, 263) .

    Dem entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als "beitragsunabhängige Geldleistung" iSv. Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - aaO) .

    In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 29, BAGE 151, 263) .

    Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann (vgl. ausführlich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 30, BAGE 151, 263) .

    (4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Bundesagentur und der kommunalen Träger bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C-364/92 - [SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol] Rn. 30; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 31, BAGE 151, 263) , sondern betrifft den Bereich der öffentlichen Finanzen (vgl. EuGH 11. November 2014 - C-333/13 - [Dano] Rn. 63) .

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit

    Diese Zulage sichert das bei der BA gezahlte Entgelt nur statisch (BAG 16. April 2015- 6 AZR 142/14 - Rn. 46) .

    Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur objektiv qualifiziertes, gründlich eingearbeitetes Personal auf den kommunalen Träger übergeht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42) .

    Zugleich würde insbesondere dann das Regelungsziel, der Kommune eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem sofort die Aufgaben der Grundsicherung fortgeführt werden können, verfehlt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse übergingen (noch offengelassen von BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 13; Gagel/Luik aaO; ähnlich: Münder in LPK-SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 2; Luthe in Hauck/Noftz aaO; aA: Sächsisches LAG 28. Februar 2013 - 9 Sa 407/12 - Rn. 32 ff. [Erforderlich ist ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 18 Monaten], Revision anhängig unter - 8 AZR 410/13 -; VG Halle 12. Dezember 2012 - 5 A 224/11 - [Neun Monate Tätigkeit reichen nicht]; Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 2 [Längere Unterbrechung verhindert den Übergang]) .

    Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 - (Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -) in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, weil das Interesse der Klägerin, die nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der BA, sondern allein die Anerkennung der Stufenlaufzeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der BA für die Stufenzuordnung im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten reklamiert, an einer Sachentscheidung überwiegt (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14 f.) .

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (- 6 AZR 142/14 -) eingehend begründet und hält daran ungeachtet der Kritik des Beklagten fest.

    Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Zulage das vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses erreichte Entgelt nur statisch sichert (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46) .

    Diese wird jedoch durch die Ausgleichszulage allein nicht hinreichend gesichert (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 44 f. mwN, Rn. 40 ff.) .

    aa) Der Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (- 6 AZR 142/14 - Rn. 39 ff.) § 16 Abs. 2a TVöD-V als andere Möglichkeit der Lückenschließung außer Acht gelassen, damit den offenkundigen Willen der Tarifvertragsparteien nicht beachtet und die Tarifautonomie verletzt.

    Die vorhandene Berufserfahrung, die dem kommunalen Träger weiterhin zugutekommt, muss bei der Bemessung des Entgelts uneingeschränkt und zwingend berücksichtigt werden (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43) .

    Eine fiktive Überleitung in den TVöD-V erfolgt deshalb gerade nicht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 33) .

    Vielmehr sind die übernommenen Beschäftigten allein bei der Stufenzuordnung (so ausdrücklich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47) so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn ihrer Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden.

    Die Entscheidung des Senats vom 16. April 2015 (- 6 AZR 142/14 -) und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, die Erfahrung in der Grundsicherung darzulegen, war ihnen noch nicht bekannt.

    Die für den Aufstieg in die Stufe 5 erforderliche Zeit wäre weitergelaufen (noch offengelassen von BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 38) .

    Dem eingearbeiteten und qualifizierten Fachpersonal sollte durch den gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Nachteil entstehen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42) .

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16

    Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter

    Ein Verlust von Erfahrungswissen ist aber jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des TVöD-B offenkundig nicht zu erwarten (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 31 ff.; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zum Beispiel: BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f.) .
  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Die unbewusste Regelungslücke ist aber dahin zu schließen, dass kurze rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ebenso wie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht zu einem Verlust von Erfahrungswissen führen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 56; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zB: BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f.) .
  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 310/16

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune -

    § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ordnet darüber hinaus im Wege der gesetzlichen Geltungserstreckung an, dass auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge anzuwenden sind, die für den übernehmenden Rechtsträger gelten, ohne dass es auf die Tarifgebundenheit des übergegangenen Arbeitnehmers ankäme (im Ergebnis ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263; vgl. zu einer weiteren Form der gesetzlichen Geltungserstreckung BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201) .

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 461/14

    Ausgleichsanspruch nach dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 6c SGB II

    Der Senat war nicht verpflichtet, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 - (Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -) in analoger Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen (vgl. dazu BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 263) .

    Damit hat er sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht, seinen Vertragspartner selbst zu wählen und privatautonom zu beurteilen, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile bietet (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 98, BVerfGE 128, 157) , ausgeübt und sich für den Beklagten als Arbeitgeber entschieden (vgl. auch BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 15, BAGE 151, 263) .

    Danach sichert die Ausgleichszulage das vor dem gesetzlichen Übergang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, BAGE 151, 263; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19) .

    Dabei sind die Stufen und -laufzeiten zugrunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD ergeben (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263) .

    Vielmehr ist der Arbeitnehmer lediglich umgekehrt bei der Stufenzuordnung innerhalb der für ihn nach dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses einschlägigen Entgeltgruppe so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 88/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 10/14 - Rn. 35; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14, BAGE 151, 263) .

    c) § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ordnet darüber hinaus im Wege der gesetzlichen Geltungserstreckung an, dass auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge anzuwenden sind, die für den übernehmenden Rechtsträger gelten, ohne dass es auf die Tarifgebundenheit des übergegangenen Arbeitnehmers ankäme (im Ergebnis ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263; vgl. zu einer weiteren Form der gesetzlichen Geltungserstreckung BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201) .

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Bei einer möglichen Sachentscheidung wird das Landesarbeitsgericht, falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz Entgelteinbußen beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II vorliegen kann (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 92 f., BAGE 165, 278; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 197/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 10/14 - Rn. 35; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14, BAGE 151, 263) .

    c) § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ordnet darüber hinaus im Wege der gesetzlichen Geltungserstreckung an, dass auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge anzuwenden sind, die für den übernehmenden Rechtsträger gelten, ohne dass es auf die Tarifgebundenheit des übergegangenen Arbeitnehmers ankäme (im Ergebnis ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263; vgl. zu einer weiteren Form der gesetzlichen Geltungserstreckung BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201) .

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Bei einer möglichen Sachentscheidung wird das Landesarbeitsgericht, falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz Entgelteinbußen beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II vorliegen kann (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 92 f., BAGE 165, 278; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

    auch Grau in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 15 Rn. 111b ["spricht einiges dafür"]; noch offengelassen in BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 18, BAGE 151, 263; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 42 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 29) .
  • BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 89/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 547/18

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvL 1/14

    Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung

  • LAG Sachsen, 19.04.2016 - 3 Sa 45/16

    Höhe der Vergütung von aufgrund der Regelung des 6c Abs. 2 SGB II in die Dienste

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 511/14

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2018 - 5 Sa 224/16

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB 2 - Anzuwendende

  • BAG, 29.06.2022 - 6 AZR 475/21

    Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 385/19

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 1003/13

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • LAG Niedersachsen, 19.09.2016 - 12 Sa 353/16

    Berücksichtigung bei anderen Arbeitgebern erworbener einschlägiger

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 17/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • LAG Thüringen, 15.02.2017 - 4 Sa 202/15

    Aussetzung des Rechtsstreits zum Übergang des Arbeitsverhältnisses von der

  • LAG Thüringen, 30.03.2017 - 4 Sa 61/15

    Aussetzung des Rechtsstreits zum Übergang des Arbeitsverhältnisses von der

  • LAG Thüringen, 10.01.2017 - 7 Sa 172/14

    Vergütung und Eingruppierung einer Arbeitsvermittlerin nach Übergang des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

  • LAG Hamm, 07.02.2019 - 8 Sa 1027/18

    Optionskommune; Überleitung; Eingruppierung; Bezugnahmeklausel; Tarifbindung;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.10.2015 - 6 Sa 234/14

    Eingruppierung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.10.2015 - 6 Sa 233/14

    Eingruppierung - Ausgleichszulage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2016 - 3 Sa 137/16

    Tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Anspruch eines gleichgestellten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2017 - 2 Sa 250/16

    Stufenzuordnung im TVöD nach Wechsel von einem gemeindlichen Arbeitgeber zum

  • LAG Thüringen, 20.12.2016 - 1 Sa 41/16

    Übergang des Arbeitsverhältnisses - Bundesagentur für Arbeit - kommunaler Träger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 7 Sa 494/13

    Wiedereinstellung eines nach § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 übergegangenen Arbeitnehmers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2016 - 5 Sa 402/15

    Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Landwirts nach dem DRK

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 241/16

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag für soziale Sicherung

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