Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.11.2014

Rechtsprechung
   BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50436
BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 (https://dejure.org/2014,50436)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 (https://dejure.org/2014,50436)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 (https://dejure.org/2014,50436)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Anhörung des Betriebsrats; subjektive Determinierung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - subjektive Determinierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 102 Abs 1 S 1 BetrVG, § 102 Abs 1 S 2 BetrVG, § 102 Abs 1 S 3 BetrVG, § 102 Abs 2 S 3 BetrVG
    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - subjektive Determinierung

  • IWW

    § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bzgl. Anhörung des Betriebsrates; Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über eine bevorstehende Kündigung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - subjektive Determinierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3
    Außerordentliche Kündigung; Anhörung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 102 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3
    Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über eine bevorstehende Kündigung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Bedeutung der Sozialdaten bei der Betriebsratsanhörung zu einer außerordentlichen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung - und die Anhörung des Betriebsrats

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über eine bevorstehende Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - Grundsatz der "subjektiven Determinierung" - Angabe von Sozialdaten bei verhaltensbedingter Kündigung - Beginn der Frist zur Stellungnahme bei ergänzenden Informationen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Für die Mitteilung der Kündigungsgründe im Rahmen einer Betriebsratsanhörung gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1469
  • NZA 2015, 476
  • DB 2015, 1051
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    b) Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, BAGE 146, 303; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41, BAGE 142, 339) .

    Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO) .

    Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 18) .

    Die Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, impliziert eine Abwägung zu Lasten des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303) .

    Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG reicht aber nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 45, BAGE 142, 339) .

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich bei objektiver Betrachtung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken und deshalb schon für die Stellungnahme des Betriebsrats bedeutsam sein können (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - zu B II 2 a der Gründe; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - zu B II 3 a der Gründe) .

    Der Wirksamkeit einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen "Sozialdaten" bei der Betriebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefähren Daten ohnehin kennt; er kann dann die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auch so ausreichend beurteilen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - zu II 1 b der Gründe) .

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    b) Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, BAGE 146, 303; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41, BAGE 142, 339) .

    Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG reicht aber nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 45, BAGE 142, 339) .

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden (BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 49, 136) .
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen, die ihm - dem Arbeitgeber - bekannt und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können (BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 38; 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich bei objektiver Betrachtung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken und deshalb schon für die Stellungnahme des Betriebsrats bedeutsam sein können (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - zu B II 2 a der Gründe; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - zu B II 3 a der Gründe) .
  • BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

    Betriebsrat: Beteiligung an einer Kündigung, Anhörungsfrist

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Eine vor Fristablauf ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, es sei denn, es liegt bereits eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor (vgl. BAG 12. Dezember 1996 - 2 AZR 803/95 - zu II 1 der Gründe; 13. November 1975 - 2 AZR 610/74 - zu 3 a der Gründe, BAGE 27, 331) .
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 181/95

    Wirksamkeit einer Kündigung bei Verletzung der Unterrichtungspflicht des

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Die Anhörung des Betriebsrats soll diesem nicht die selbständige Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - zu II 2 der Gründe; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 78, 39) .
  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Ein Anhörungsschreiben ist als Erklärung nicht typischer Art zwar grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen auszulegen (vgl. BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - zu B I 2 der Gründe; 19. August 1975 - 1 AZR 565/74 - zu II 3 der Gründe, BAGE 27, 218) .
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
    Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen, die ihm - dem Arbeitgeber - bekannt und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können (BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 38; 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2013 - 16 Sa 223/13

    Betriebsratsanhörung und Mitteilung der Sozialdaten

  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 803/95

    Betriebsrat: Anhörung - Zugang von Willenserklärungen - wertende Stellungnahme

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 565/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Information des

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen, die ihm - dem Arbeitgeber - bekannt und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 142, 339) .

    Die Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis (fristlos) zu kündigen, impliziert eine Abwägung zu Lasten des Arbeitnehmers (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303) .

    Dabei ist auch auf den Gegenstand der nachgereichten Informationen Bedacht zu nehmen (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 27) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14, BAGE 152, 118; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 22) .

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15 f., BAGE 152, 118; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14) .

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19, BAGE 152, 118; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15) .

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    a) Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15, BAGE 152, 118; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14) .

    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14, aaO; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15) .

    Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15, aaO; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14) .

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19, BAGE 152, 118; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15) .

    Bei der verhaltensbedingten Kündigung kann deshalb auf die Mitteilung der "Sozialdaten" des Arbeitnehmers nicht deshalb verzichtet werden, weil sie für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ohne Bedeutung waren (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Der Wirksamkeit einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen "Sozialdaten" bei der Betriebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf diese ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefähren Daten ohnehin kennt; er kann dann die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auch so ausreichend beurteilen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - aaO) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.11.2014 - C-311/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32815
EuGH, 05.11.2014 - C-311/13 (https://dejure.org/2014,32815)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - C-311/13 (https://dejure.org/2014,32815)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - C-311/13 (https://dejure.org/2014,32815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tümer

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltserlaubnis - Versagung des Anspruchs auf Leistungen bei Insolvenz

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auch eines illegal aufhältigen Arbeitnehmers aus Drittstaat auf Garantieleistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers ("Tümer")

  • rechtsportal.de

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltserlaubnis - Versagung des Anspruchs auf Leistungen bei Insolvenz

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tümer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Centrale Raad van Beroep - Auslegung des Art. 153 Abs. 2 AEUV und der Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2411
  • EuZW 2015, 68
  • NZA 2015, 476
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.11.2011 - C-435/10

    van Ardennen - Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-311/13
    Die Mitgliedstaaten können daher den Begriff "Arbeitnehmer" nicht nach ihrem Gutdünken so auslegen, dass die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie gefährdet wird (vgl. entsprechend Urteil van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und 34).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-101/21

    HJ () und de directeur d'une société)

    Es weist insoweit darauf hin, dass mit der Richtlinie 2008/94 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein sozialer Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, allen Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37), und dass die Mitgliedstaaten somit bestimmte Personen nur in den speziellen in dieser Richtlinie festgelegten Fällen von diesem Schutz ausschließen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, EU:C:1993:945, Rn. 14, vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 39, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37).

    Die Mitgliedstaaten können daher den Begriff "Arbeitnehmer" nicht nach ihrem Gutdünken so definieren, dass die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie gefährdet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Definition des Begriffs "Arbeitnehmer" unter Berücksichtigung dieser sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94 sowie des Wortlauts ihres Art. 1 Abs. 1 notwendigerweise auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine Vergütung für die geleistete Arbeit entstehen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 44).

    Daher stünde es im Widerspruch zu dieser sozialen Zweckbestimmung, Personen, denen die nationale Regelung generell die Arbeitnehmereigenschaft zuerkennt und die nach dieser Regelung gegen ihren Arbeitgeber Arbeitsentgeltansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie haben, den Schutz zu nehmen, den diese Richtlinie für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 45).

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