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   BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 351/01   

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https://dejure.org/2002,373
BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 (https://dejure.org/2002,373)
BAG, Entscheidung vom 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 (https://dejure.org/2002,373)
BAG, Entscheidung vom 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 (https://dejure.org/2002,373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsauslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertraglicher Anspruch auf Teilhabe an Tarifgehaltserhöhungen; Auslegung eines Arbeitsvertrags; Verwendung der Formulierung "angelehnt" an einen Tarifvertrag ; Bezugnahme auf einen Tarifvertrag; Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber; Zeitdynamischer ...

  • Judicialis

    BGB § 157; ; BGB § 133; ; TVG § 3 Abs. 1; ; Vergütungstarifvertrag Nr. 32 vom 5. Mai 1998 zum BAT/VKA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn; Arbeitsvertragsrecht - Vertragsauslegung; Verpflichtung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers, Gehaltssteigerungen nach dem BAT zu zahlen, wenn "das Gehalt in Anlehnung an den BAT [für Gemeinden], VergGr. IV a frei vereinbart ... wird ... und DM [Betrag] ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 338
  • BB 2003, 1236
  • DB 2003, 1001
  • NZA-RR 2003, 330
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 663/95

    Bezugnahme auf Tarifvertrag; Fachlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 351/01
    Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen - hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT - in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn - wie hier - nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (28. Mai 1987 - 4 AZR 663/95 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 208 Rn. 12).
  • LAG Hessen, 20.02.2001 - 9 Sa 1401/00

    Auslegung des Arbeitsvertrages bezüglich der Geltung des BAT

    Auszug aus BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 351/01
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2/9 Sa 1401/00 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. April 2000 - 4 Ca 511/98 - in Höhe von 1.997,99 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 31. August 1998 abgewiesen hat; in diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1098/77

    Lehrkraft im Angestelltenverhältnis - Schriftlicher Arbeitsvertrag - Übernahme in

    Auszug aus BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 351/01
    Bei der Vertragsauslegung kommt es nach den §§ 157, 133 BGB auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien an, soweit dieser bei Berücksichtigung des beiderseitigen Gesamtverhaltens in den abgegebenen Willenserklärungen enthalten ist (vgl. zB Senat 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 6 mwN).
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

    Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338, 343; vgl. auch Senat 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185).
  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10

    Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme auf ein externes Regelwerk in der Regel als dynamische Verweisung zu verstehen (BAG 13.   November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185) .
  • ArbG Freiburg, 08.07.2004 - 3 Ca 698/03

    Entgeltanspruch: Entstehen einer betrieblichen Übung; Erhöhung der Löhne und

    In den Urteilen des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 und 4 AZR 351/01 -, NZA-RR 2003, 329 bzw. 330 ff. und vom 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff. hatte sich das BAG dagegen mit Fallgestaltungen zu befassen, in denen es nicht um die Frage der betrieblichen Übung ging, sondern um die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel.

    In seiner Entscheidung vom 13.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. führt das BAG zu der arbeitsvertraglichen Regelung "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden) Vergütungsgruppe IVa frei vereinbart und beträgt 2.911,76 DM monatlich brutto" aus: "Der Arbeitsvertrag ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf dynamische Vergütung nach der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen.

    Zwar sind die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar, diese stehen jedoch nicht jedem Arbeitnehmer zur Verfügung (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01-, a. a. O.).

    (b) Die Begleitumstände -insbesondere das tatsächliche Verhalten der Parteien kann hier ein Indiz sein (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O.) sprechen vorliegend dafür, dass eine dynamische Verweisung gewollt war.

    In der Entscheidung des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 351/01 -a.a.O., ist ausgeführt, dass die Partner eines Arbeitsvertrags sehr wohl auf der einen Seite eine bestimmte Tarifgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wertigkeit der Tätigkeit vereinbaren können, auf der anderen Seite die Bezahlung aber zeitdynamisch nach dieser Gruppe erfolgen soll.

    Mit BAG, Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O. ist zwar davon auszugehen, dass der Ausspruch einer Änderungskündigung den Schluss zulässt, dass sich der Arbeitgeber selbst zur Weitergabe einer Tariflohnerhöhung verpflichtet fühlt.

    In seinem Urteil vom 03.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. geht das BAG daher davon aus, dass eine Anlehnung an einen Tarifvertrag dahin zu verstehen ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber auf ein intern praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und dass eine solche Verweisung in der Regel dynamisch zu verstehen ist.

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