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   BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B   

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BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B (https://dejure.org/2005,9873)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B (https://dejure.org/2005,9873)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 240/04 B (https://dejure.org/2005,9873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld und Beiträgen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung - Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung rechtlichen Gehörs om sozialgerichtlichen Verfahren, Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 327
  • NZA-RR 2005, 328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - unzumutbare Belastung -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 128 AFG ebenso wie zu § 147a SGB III in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Tatbestand des § 128 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 AFG nur dann eingreift, wenn das klagende Unternehmen darlegt und nachweist, dass es das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juli 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/98 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Das BSG hat zudem betont, dass für diese ständige Rechtsprechung auch das Erfordernis der Praktikabilität der Erstattungsregelung spreche (insbesondere BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 S 106).

    Hinsichtlich der Auslegung der Befreiungsregelungen sowohl des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG als auch des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ist immer wieder entschieden worden, dass an die leicht feststellbare äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb anzuknüpfen sei, damit die Erstattungsregelung nicht praktisch entwertet wird (BSGE 84, 75, 87 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 S 106 ff).

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 128 AFG ebenso wie zu § 147a SGB III in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Tatbestand des § 128 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 AFG nur dann eingreift, wenn das klagende Unternehmen darlegt und nachweist, dass es das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juli 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/98 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Der 11. und der 7. Senat stellen beide einzig darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis in der Tat durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung oder - wie im vorliegenden Fall - durch Aufhebungsvertrag beendet wurde (zuletzt BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140 ff).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsgemäßheit des § 128 AFG (Hinweis auf BVerfGE 81, 156 ff) folge, dass nicht an die äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeknüpft werden dürfe.

    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, dass das BVerfG gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, dass die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Es liege eine Verletzung prozessualen "Urrechtes" vor (Hinweis auf BVerfGE 86, 133, 145) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91].

    Von daher ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Klägerin bei der Entscheidungsfindung in nicht mehr verfassungskonformer Weise nicht berücksichtigt worden ist (vgl hierzu BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; BVerfGE 47, 182, 189 zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. März 2004 - 2 BvR 172/01).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 128 AFG ebenso wie zu § 147a SGB III in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Tatbestand des § 128 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 AFG nur dann eingreift, wenn das klagende Unternehmen darlegt und nachweist, dass es das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juli 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/98 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Kann er solche Gründe anführen und damit darlegen und nachweisen, dass die Verantwortung für die Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers ihn nicht treffe, hat er die Möglichkeit, vom Kündigungsrecht Gebrauch zu machen (vgl BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Dieses Urteil befasst sich lediglich mit dem Sonderproblem der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslaufen in Folge einer wirksamen Befristung (so auch klarstellend Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 5/00 R).
  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R

    Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Das BSG hat seine diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht durch Urteil vom 15. Dezember 1999 (B 11 AL 33/99 R, BSGE 85, 224 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7) aufgegeben.
  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Hinsichtlich der Auslegung der Befreiungsregelungen sowohl des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG als auch des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ist immer wieder entschieden worden, dass an die leicht feststellbare äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb anzuknüpfen sei, damit die Erstattungsregelung nicht praktisch entwertet wird (BSGE 84, 75, 87 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 S 106 ff).
  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 128 AFG ebenso wie zu § 147a SGB III in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Tatbestand des § 128 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 AFG nur dann eingreift, wenn das klagende Unternehmen darlegt und nachweist, dass es das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juli 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/98 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 240/04 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 128 AFG ebenso wie zu § 147a SGB III in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Tatbestand des § 128 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 AFG nur dann eingreift, wenn das klagende Unternehmen darlegt und nachweist, dass es das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juli 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/98 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 2 BvR 172/01

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einer Asylsache durch unzutreffende

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5003
LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 (https://dejure.org/2004,5003)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 (https://dejure.org/2004,5003)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2004 - 4 Ta 827/03 (https://dejure.org/2004,5003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 DV zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bausparguthaben als einsetzbares Vermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit des Rückgriffes auf das im Rahmen eines Bausparvertrages angesparte Guthaben ; Rückgriff auf ein Bausparguthaben, mit dem ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abgelöst werden sollte; ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 115 Abs. 2; ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 119 Satz 1; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8; ; DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a; ; DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe bei Bausparguthaben

  • IWW (Kurzinformation)

    Bausparen - Prozesskostenhilfe bei Bausparguthaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 299
  • NZA-RR 2005, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85
    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29).

    Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.; OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.).

  • OLG Celle, 15.11.1993 - 17 WF 144/93
    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29).

    Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.; OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.).

  • OLG Köln, 20.11.1996 - 26 WF 147/96

    Zuteilungsreife eines Bausparguthabens; Vermögensbegriff; Prozeßkosten

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Andererseits wird angenommen, Bausparguthaben aus Bausparverträgen seien grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen sei, und zwar gegebenenfalls durch Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens (OLG Saarbrücken v. 31.10.1997 - 6 WF 58/97, OLGR Saarbrücken 1998, 205; ähnlich OLG Köln v. 20.11.1996 - 26 WF 147/96, OLGR Köln 1997, 51).
  • OLG Naumburg, 31.01.2003 - 14 WF 172/02

    Zur Auszahlung (vorzeitige Kündigung) von Bausparguthaben an den Berechtigten

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    So wird angenommen, dass Bausparguthaben aus Bausparverträgen, die nicht zuteilungsreif sind, nicht zum einsatzfähigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehören (LAG Baden-Württemberg v. 11.08.1987 - 13/7 Ta 18/86, JurBüro 1989, 670); eine vorzeitige Kündigung soll in diesen Fällen nicht angezeigt sein (OLG Naumburg v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 JurBüro 2003, 649).
  • OLG Saarbrücken, 31.10.1997 - 6 WF 58/97
    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Andererseits wird angenommen, Bausparguthaben aus Bausparverträgen seien grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen sei, und zwar gegebenenfalls durch Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens (OLG Saarbrücken v. 31.10.1997 - 6 WF 58/97, OLGR Saarbrücken 1998, 205; ähnlich OLG Köln v. 20.11.1996 - 26 WF 147/96, OLGR Köln 1997, 51).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86

    Bausparguthaben; Bausparverträge; Vermögen; Zuteilungsreife

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    So wird angenommen, dass Bausparguthaben aus Bausparverträgen, die nicht zuteilungsreif sind, nicht zum einsatzfähigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehören (LAG Baden-Württemberg v. 11.08.1987 - 13/7 Ta 18/86, JurBüro 1989, 670); eine vorzeitige Kündigung soll in diesen Fällen nicht angezeigt sein (OLG Naumburg v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 JurBüro 2003, 649).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 68/99

    PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Dies gilt auch, wenn ein nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Hausgrundstück vorhanden ist (BFH v. 20.01.2000 - III B 68/99, BFH/NV 2000, 862).
  • BFH, 11.04.1990 - I B 75/89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Die Vorschrift schützt das Familienheim als ein wesentliches Element menschenwürdiger Existenz vor Verkauf und Beleihung (BFH v. 11.04.1990 - I B 75/89, BFH/NV 1991, 109 = MDR 1990, 955, 956).
  • RG, 04.04.1902 - 391/01

    Was ist im Sinne des § 15 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12.

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
    Wird das Familienheim gerade erst gebaut, so ist ein vorübergehendes Guthaben, das dadurch entstanden ist, dass dem Antragsteller ein Baudarlehen -bspw. in Höhe von 20 TDM - ausgezahlt worden ist, mit welchem er fällige Handwerker- und Lieferantenrechnungen hat begleichen müssen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigungsfähig (LAG Hamm v. 21.11.2002 - 391/01, n.v.).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 830/05

    Unterbrechung des PKH-Verfahrens des Arbeitnehmers in der Unternehmensinsolvenz

    Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327).
  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst ist die PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 675/05

    Keine Prozesskostenhilfe und keine Anwaltsbeiordnung bei Anspruch eines

    Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst ist die PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 388/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Im vorliegenden Fall ist es den Klägern nach alledem nicht zumutbar, ihren Bausparvertrag mit den sich regelmäßig daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteilen zu kündigen und gleichzeitig den Bestand ihres Wohnhauses zu gefährden, weil ihnen künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Ramm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christi, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 115 Rn. 44; auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 60, will nur den zuteilungsreifen Bausparvertrag einsetzen).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 386/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger zu 1. nach alledem nicht zumutbar, die Mittel aus seinem Bausparvertrag für den Prozess einzusetzen und damit gleichzeitig den Bestand des Wohnhauses zu gefährden, weil ihm künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Hamm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christi, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 115 Rn. 44).
  • KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.
  • VG Sigmaringen, 24.04.2007 - 1 K 1464/06

    Prozesskostenhilfe; Vermögenseinsatz; Zumutbarkeit; Schonvermögen; Freibetrag

    Ob und in welchem Umfang ihr der Einsatz dieses Vermögens zumutbar ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII. Bank- und Sparguthaben müssen danach zum Bestreiten der Verfahrenskosten eingesetzt werden, wenn und soweit sie das sog. Schonvermögen (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 -, MDR 2005, 299).
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Rechtsprechung
   LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2005 - 2 Ta 14/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10982
LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2005 - 2 Ta 14/05 (https://dejure.org/2005,10982)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 Ta 14/05 (https://dejure.org/2005,10982)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 2 Ta 14/05 (https://dejure.org/2005,10982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Beiordnung, ausdrücklicher Antrag, Voraussetzung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Bejahung eines Anspruchs auf Rechtsanwaltsbeiordnung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ; Folgen eines lückenhaften Ausfüllens des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2000 - 3 Ta 5/00

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf nachträgliche Beiordnung eines

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2005 - 2 Ta 14/05
    Das Gericht ist nicht von sich aus verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung nicht beantragt wurde (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 2.2.2000 - 3 Ta 5/00 -).
  • LAG Hamm, 31.10.2003 - 4 Ta 567/02

    Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwirkender Aufhebung der

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.01.2005 - 2 Ta 14/05
    Es kommt nicht in Betracht, eine Kanzlei oder eine Sozietät beizuordnen (LAG Hamm Beschluss vom 31.10.2003 - 4 Ta 567/02 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.01.2008 - 2 Ta 304/07

    Prozesskostenhilfe, teilweise Versagung, Erfolgsaussicht, Rechtsanwalt,

    Beantragt eine Partei nur Prozesskostenhilfe, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass damit auch eine Beiordnung beantragt wird (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.1.2005 - 2 Ta 14/05 -).
  • LG Stade, 29.04.2014 - 9 T 38/14

    Verfahrenskostenhilfe: Auslegung eines von einem Rechtsanwalt gestellten

    Soweit, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, von Teilen der Rechtsprechung ein ausdrücklicher Antrag verlangt wird (so beispielsweise LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2005, 327), überzeugt die Kammer dies nicht.
  • LAG München, 18.06.2010 - 10 Ta 81/09

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe

    Wenn das Arbeitsgericht stattdessen Rechtsanwalt D. als Hauptbevollmächtigten beigeordnet hat, hat es sich damit nicht nur weit über den Antrag hinweggesetzt sondern auch nicht beachtet, dass einen Beiordnungsantrag hinsichtlich Rechtsanwalt D. als Hauptbevollmächtigter nur die Partei selbst hätte stellen können (vgl. LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2005, 327; LAG Nürnberg JurBüro 2002, 538).
  • LAG Hamburg, 27.12.2018 - 5 Ta 15/18

    Prozesskostenhilfe - stillschweigender Beiordnungsantrag der Partei - Auslegung

    Ebenfalls bestehe keine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 2 Ta 14/05 -).
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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta (Kost) 6147/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11801
LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta (Kost) 6147/03 (https://dejure.org/2004,11801)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2004 - 17 Ta (Kost) 6147/03 (https://dejure.org/2004,11801)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - 17 Ta (Kost) 6147/03 (https://dejure.org/2004,11801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage; Berechnung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 12 Absatz 7 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); Berücksichtigung von zusätzlich zu dem regelmäßigen Entgelt zu zahlenden Bezügen; Ausschließliche Vergütung der ...

  • Judicialis

    BRAGO § 8; ; ArbGG § 12 Abs. 7

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 8; ArbGG § 12 Abs. 7
    Zur Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Berlin, 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01

    Wert einer Freistellungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta 6147/03
    Der Wert der in Nr. 2 des Vergleichs vom 25. September 2003 Freistellungsvereinbarung beträgt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer 10 v.H. der für den Freistellungszeitraum geschuldeten Vergütung (Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost) -).
  • LAG Berlin, 18.11.2003 - 17 Ta 6116/03

    Beschäftigungsklage, Streitwert

    Auszug aus LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta 6147/03
    Die Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung ist nach der Rechtssprechung der Beschwerdekammer regelmäßig nicht höher als mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten (Beschluss vom 18. November 2003 - 17 Ta 6116/03 (Kost) -).
  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 190/73

    Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG ) - Errechnung -

    Auszug aus LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta 6147/03
    Die Höhe dieses Entgelts richtet sich grundsätzlich nach der Vergütung, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt hätte beanspruchen können (BAG AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953).
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