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   BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08   

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BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 (https://dejure.org/2009,2412)
BAG, Entscheidung vom 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 (https://dejure.org/2009,2412)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 (https://dejure.org/2009,2412)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Betriebs-Berater

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Dynamische Bezugnahme bei Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsrecht: Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag; Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber; Negative Koalitionsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag; Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Erwerber; Negative Koalitionsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1340
  • BB 2010, 2245
  • NZA-RR 2010, 361
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    Aus der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 9. März 2006 (- C-499/04 - [Werhof] Slg. 2006, I - 2397) ergibt sich nichts anderes.

    Dies ergebe sich auch aus der "Werhof" -Entscheidung des EuGH vom 9. März 2006 (- C-499/04 - [Werhof] Slg. 2006, I - 2397).

    Auch steht die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 9. März 2006 (- C-499/04 - [Werhof] Slg. 2006, I - 2397) dieser Auffassung nicht entgegen.".

    c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision auch nicht aus dem Urteil "Werhof" des EuGH vom 9. März 2006 (- C-499/04 - Slg. 2006, I - 2397).

    Wegen dieser aus der Sicht des Gerichtshofs offenbar vertretbaren Einschätzung hat er es als ausgeschlossen erachtet, die vom Kläger angestrebte Auslegung im Sinne einer in keinem Fall einschränkbaren Dynamik vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie als gemeinschaftsrechtlich zwingend anzusehen, wobei der EuGH die fragliche Verweisung nicht ausdrücklich als dynamisch gekennzeichnet hat (vgl. insbesondere im Tenor der "Werhof" -Entscheidung - C-499/04 -, aber auch in Rn. 17 f., 27, 34, 36).

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    b) Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und verlangt für die Annahme einer Gleichstellungsabrede weitere deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 333; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 84; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40).

    Die Auslegung des Arbeitsvertrages als solchem hat keine gemeinschaftsrechtliche Bezüge; sie obliegt dem nationalen Gericht (Thüsing NZA 2006, 473, 475; Reinecke BB 2006, 2637, 2641; Bergmann AuA 2006, 559, 560; Möller NZA 2006, 579, 582; Joussen in EAS B 7200 Rn. 35 mit Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung; ähnlich Stein AuR 2006, 366, 368 f.), das allein für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist.

    bb) Der EuGH, dessen Entscheidung von dieser Vorlagefrage ausgehend verstanden werden muss (ebenso Peter Hanau RdA 2007, 180, 182; ähnlich Reichold JZ 2006, 725, 727), hat die ihm vorgelegte Frage verneint.

    Die Frage, wie das von Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer hinsichtlich einer Tarifanwendung privatautonom Vereinbarte auszulegen ist, das gemäß Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie nach dem Übergang des Betriebes beim Erwerber weiter gilt, war ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes (Peter Hanau RdA 2007, 180, 182; ähnlich Reichold JZ 2006, 725, 727; Kokott RdA 2006 Sonderbeilage zu Heft 6, S. 30, 36), wie eine abschließende gemeinschaftsrechtliche Bewertung, dass ein bestimmtes Klauselverständnis mit höherrangigem Recht kollidiert.

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt ihn bezüglich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen so, als habe er sie selbst abgeschlossen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 -).

    Das Günstigkeitsprinzip gilt hier nicht; der Arbeitnehmer soll an die von seiner Gewerkschaft vereinbarten einschlägigen kollektivrechtlichen Bedingungen gebunden sein und hat keinen Anspruch auf evtl. im Veräußererbetrieb weiterbestehende bessere Arbeitsbedingungen, wenn die Gewerkschaft für die Branche des Erwerberbetriebs andere, auch schlechtere Bedingungen vereinbart hat (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 -).

    Dieser anders begründeten Schutzwirkung entspricht § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in seinen vielfältigen Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Arbeitnehmer und Erwerber, insbesondere in Bezug auf die in § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB normierte Frist der Sperre einer einzelvertraglichen Veränderung der vor dem Betriebsübergang kollektivvertraglich begründeten Normen (vgl. zu verschiedenen Konstellationen BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 -).

    Daraus wird deutlich, dass auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht der kollektivrechtliche Charakter der vor dem Betriebsübergang normativ geltenden - und nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in das Arbeitsverhältnis transformierten - Mindestarbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang erhalten bleibt (vgl. dazu BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 -).

  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    Damit sollten Rechtsnachteile, die der Arbeitgeberseite aus dem Verbot der Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit von einzustellenden Arbeitnehmern erwachsen könnten, vermieden werden (instruktiv und ausführlich BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 125 ff.).

    Für den Arbeitgeber sollte hier im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer lediglich schuldrechtlich nachvollzogen werden, was normativ mit einem gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer ohnehin gölte, nämlich die Geltung des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis, so weit und so lange der Arbeitgeber an diesen gebunden ist (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 27. November 2002 - 4 AZR 540/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - BAGE 104, 39, 42 f.; 20. Februar 2002 - 4 AZR 524/00 - 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 126 ff.; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 187; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296, 299; 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171, 173; insoweit auch schon 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97, 104 f.; ferner 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18).

    Die "doppelte Fiktion" - Mitgliedschaft in der Gewerkschaft und Unterfallen unter den räumlichen Geltungsbereich - ohne irgendeinen Hinweis in den konkreten Arbeitsbedingungen oder einen sonstigen, auch außervertraglichen Anhaltspunkt gehört nicht mehr zu der vom Senat früher herangezogenen "soziotypischen Situation", die zur Begründung der zu unterstellenden Kenntnis des Arbeitnehmers von den - hier verdoppelten - Gleichstellungsmotiven des Arbeitgebers beim vorformulierten Angebot einer Verweisungsklausel herangezogen wurde (vgl. insbesondere BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120).

    Deshalb scheidet auch vom Ausgangspunkt der früheren Senatsrechtsprechung aus eine mögliche Korrektur dieser - erweiterten - Gleichstellungswirkung durch die Befolgung des Hinweises des Senats an den damit nicht einverstandenen Arbeitnehmer aus, in einer solchen Konstellation auf einer "arbeitgeberverbandsaustrittsfesten Bezugnahmeklausel zu bestehen" (BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - aaO, S. 128).

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 793/07

    Auslegung einer nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarten

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    b) Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und verlangt für die Annahme einer Gleichstellungsabrede weitere deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 333; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 84; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40).

    aa) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2008 (- 4 AZR 793/07 - Rn. 17 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40) dargelegt hat, berührt die Auslegung und die Wirksamkeit der individualrechtlichen Inbezugnahme von Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht weder die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, noch diejenige der Personen, die aufgrund privatautonomer Entschließung in diese Rechtsposition eingetreten sind.

    Wie dieser, etwa anhand des Wortlauts, konkret ermittelt wird, richtet sich nach nationalem und nicht nach Gemeinschaftsrecht (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40; Thüsing aaO).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    b) Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und verlangt für die Annahme einer Gleichstellungsabrede weitere deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 333; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 84; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40).

    Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 88 ff.) ausführlich begründet.

    Der Senat verlangt lediglich den allgemeinen Regeln entsprechende, hinreichend deutliche Vertragserklärungen (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 82 ff.).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    Sie bezweckt wie ihre Vorgängerregelung, die Richtlinie 77/187/EWG, mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hatte (EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask], Slg. 1992, I - 5755; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino/Chiappero] Rn. 49, Slg. 2000, I - 6659).

    Die Ablösung dieser Bedingungen kann damit innerhalb dieser Zeit auch nach der Richtlinie grundsätzlich nicht einzelvertraglich erfolgen, wie dies für die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG genannten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag grundsätzlich selbstverständlich ist (EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask] Rn. 28, Slg. 1992, I - 5755; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino/Chiappero] Rn. 53, Slg. 2000, I - 6659).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    Sie bezweckt wie ihre Vorgängerregelung, die Richtlinie 77/187/EWG, mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hatte (EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask], Slg. 1992, I - 5755; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino/Chiappero] Rn. 49, Slg. 2000, I - 6659).

    Die Ablösung dieser Bedingungen kann damit innerhalb dieser Zeit auch nach der Richtlinie grundsätzlich nicht einzelvertraglich erfolgen, wie dies für die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG genannten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag grundsätzlich selbstverständlich ist (EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask] Rn. 28, Slg. 1992, I - 5755; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino/Chiappero] Rn. 53, Slg. 2000, I - 6659).

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99

    Bezugnahme auf branchenfremde Tarifwerke

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    Für den Arbeitgeber sollte hier im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer lediglich schuldrechtlich nachvollzogen werden, was normativ mit einem gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer ohnehin gölte, nämlich die Geltung des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis, so weit und so lange der Arbeitgeber an diesen gebunden ist (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 27. November 2002 - 4 AZR 540/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - BAGE 104, 39, 42 f.; 20. Februar 2002 - 4 AZR 524/00 - 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 126 ff.; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 187; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296, 299; 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171, 173; insoweit auch schon 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97, 104 f.; ferner 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18).

    Das kann aber auch jede andere Bedingung der Tarifgeltung sein, sowohl die "Fachfremdheit" (vgl. hierzu deutlich BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 186 ff.) als auch die "Ortsfremdheit", als auch ein nicht einschlägiger persönlicher Geltungsbereich, wie sie beispielsweise bei der Bezugnahme auf die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer in einem Angestelltenarbeitsvertrag besteht.

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 50/04

    Gleichstellungsabrede - Merkmale

    Auszug aus BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
    Für den Arbeitgeber sollte hier im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer lediglich schuldrechtlich nachvollzogen werden, was normativ mit einem gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer ohnehin gölte, nämlich die Geltung des Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis, so weit und so lange der Arbeitgeber an diesen gebunden ist (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 27. November 2002 - 4 AZR 540/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - BAGE 104, 39, 42 f.; 20. Februar 2002 - 4 AZR 524/00 - 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 126 ff.; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 187; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296, 299; 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171, 173; insoweit auch schon 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97, 104 f.; ferner 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18).

    Das kann die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitgebers sein; hier hat der Senat seit jeher eine Auslegung der Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede abgelehnt und die fortdauernde Dynamik bejaht (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 43).

  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 263/01

    Gleichstellungsabrede im tarifgebietsübergreifenden Unternehmen

  • BAG, 27.11.2002 - 4 AZR 540/01

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06

    Vertragsänderung nach Betriebsübergang - Anfechtungsfrist

  • LAG Düsseldorf, 08.10.2004 - 9 Sa 817/04

    Gleichstellungsabrede und Betriebsübergang, Vorlage an den EuGH

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 663/95

    Bezugnahme auf Tarifvertrag; Fachlicher Geltungsbereich

  • BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

    Betriebsübergang - Tarifwechsel

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 331/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • EuGH, 06.11.2003 - C-4/01

    Martin u.a.

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

  • BVerwG, 18.05.2006 - 3 C 32.05

    Milchabgabe; Milchquoten; Referenzmengen; Referenzmengenübergang;

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 711/06

    Betriebsübergang - Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 581/99

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

  • BAG, 27.11.2002 - 4 AZR 663/01

    Bezugnahme auf Arbeitsbedingungen

  • BAG, 05.12.2001 - 10 AZR 197/01

    Sonderzuwendung - konstitutive Verweisung auf Tarifvertrag

  • LAG Düsseldorf, 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07
  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 524/00

    Gleichstellungsabrede bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

  • BAG, 04.08.1999 - 5 AZR 642/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der geänderten Rspr. des Vierten Senats zu sog. Gleichstellungsabreden (vgl. nur 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 17 ff. mwN).
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 127/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Nach dieser Rechtsprechung war Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als Gleichstellungsabrede stets, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., NZA-RR 2010, 361; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97) .

    Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen "fachfremden" oder "ortsfremden" Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, NZA-RR 2010, 361; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177) .

    (3) Ein anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2009 (- 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., NZA-RR 2010, 361) .

    Die vergleichbaren Arbeitnehmer sind in der Regel die gleichartig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes, in dem der tarifungebundene Arbeitnehmer beschäftigt ist (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, NZA-RR 2010, 361; weiterhin 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97) .

    Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag für einen Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis diese Voraussetzungen nicht gelten - etwa wenn der Arbeitsvertrag auf Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer verweist, der Arbeitnehmer aber ein Angestellter ist (zu diesem Beispiel BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - aaO)  - führt nicht dazu, dass der Charakter als Gleichstellungsabrede auch in allen Verträgen der gewerblichen Arbeitnehmer ohne weiteres verloren geht.

    Nur "hinsichtlich der tarifgebietsfremden Arbeitsverhältnisse" ist der Arbeitgeber "wie ein tarifungebundener Arbeitgeber anzusehen" (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 27, NZA-RR 2010, 361) .

    Nach Satz 1 der Vorschrift tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und nimmt dessen Rechtsstellung unverändert ein (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 16, NZA-RR 2010, 361) .

  • BAG, 05.07.2017 - 4 AZR 867/16

    Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

    aa) Im Wortlaut kommt der Gleichstellungszweck jedenfalls dann ausreichend zum Ausdruck, wenn die einschlägigen Gesetzesvorschriften in die Bezugnahmeklausel aufgenommen werden (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 38, BAGE 132, 169; 21. Oktober 2010 - 4 AZR 396/08 - Rn. 52, jew. unter Hinweis auf die Formulierungsvorschläge von Jacobs FS Birk S. 243, 261 ff. und Olbertz BB 2007, 2737, 2740, sh. auch Jacobs BB 2011, 2037, 2041) .
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 16 TaBV 71/10

    Eingruppierung einzelner Arbeitnehmer in ERA-Tarifverträge der hessischen Metall-

    Ab diesem Zeitpunkt finden die Tarifverträge nur noch statisch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Anwendung (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361).

    Nunmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Annahme einer Gleichstellungsabrede deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern allerdings für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Altverträge), Vertrauensschutz dahingehend gewährt, dass bei Anwendung einer entsprechenden Verweisungsklausel die nach der früheren Rechtsprechung anzuwendende Auslegungsregel weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. nur BAG v. 21.10.200 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.).

    Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung der alten Rechtsprechung, dass es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln kann, wie das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit des im Antrag aufgeführten Arbeitnehmers U. (vgl. BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.) bereits entschieden hat.

    Sind jedoch die in Bezug genommenen Tarifverträge von ihrem Anwendungsbereich her gar nicht einschlägig, weil die in F. beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Einsatzortes außerhalb Hessens niemals unmittelbar an die Tarifverträge in Hessen gebunden sein konnten, so kann es sich bei der Vertragsklausel auch nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (vgl. wiederum BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - a.a.O.).

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

    Es kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers sein, in allen Betrieben seines Unternehmens dieselben Arbeitsbedingungen tariflich zu vereinbaren (vgl. zB die Konstellation bei BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - bundesweite arbeitsvertragliche Verweisung auf die Metalltarifverträge des Bezirks des Unternehmenssitzes) .
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2011 - 6 Sa 1369/10

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente

    Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen ortsfremden Tarifvertrag kann es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (ebenso wie BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 -).

    Ab diesem Zeitpunkt finden die Tarifverträge nur noch statisch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Anwendung (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361).

    Nunmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Annahme einer Gleichstellungsabrede deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 84; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 333).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern allerdings für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Altverträge), Vertrauensschutz dahingehend gewährt, dass bei Anwendung einer entsprechenden Verweisungsklausel die nach der früheren Rechtsprechung anzuwendende Auslegungsregel weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. nur BAG v. 21.10.2009 a. a. O.).

    Im Streitfall ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung der alten Rechtsprechung, dass es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln kann, wie das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit eines Arbeitskollegen des Klägers bei einer identischen Vertragsklausel entschieden hat (vgl. BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361 ff.).

    Sind jedoch die in Bezug genommenen Tarifverträge von ihrem Anwendungsbereich gar nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund seines Einsatzortes außerhalb Hessen niemals unmittelbar an die Tarifverträge in Hessen gebunden sein konnte, so kann es sich bei der Vertragsklausel auch nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (vgl. wiederum BAG v. 21.10.2009 a. a. O.).

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 321/10

    Betriebsübergang - Inkrafttreten eines Tarifvertrages

    Jedoch war stets und ist Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97) .

    Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen "fachfremden" oder "ortsfremden" Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, aaO; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177) .

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 675/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung - Maßregelungsverbot -

    In einem daraufhin geführten Rechtsstreit stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (- 4 AZR 396/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72) fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Bestimmungen der Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

    Das gilt jenseits der im Streitfall nicht mehr eingreifenden einjährigen Änderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach einem Betriebsübergang (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 37, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72) .

  • BAG, 23.02.2016 - 1 AZR 73/14

    Beschlussverfahren - präjudizielle Bindungswirkung

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem von einem Kollegen des Klägers angestrengten Rechtsstreit zu einer inhaltsgleichen Verweisungsklausel rechtskräftig festgestellt hatte, dass die Beklagte als Betriebserwerberin verpflichtet ist, die Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden (21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 -) , traf diese am 29. Juni 2010 die - auch andere Arbeitnehmer betreffende - Entscheidung, die tariflichen Entgelterhöhungen auf die freiwillige übertarifliche Zulage anzurechnen.
  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 320/10

    Betriebsübergang - keine beiderseitige normative Tarifgebundenheit im Zeitpunkt

    Jedoch war stets und ist Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97) .

    Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen "fachfremden" oder "ortsfremden" Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, aaO; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177) .

  • LAG Düsseldorf, 04.03.2011 - 6 Sa 858/10

    Zulässigkeit der Berufung bei verdeckter Klagehäufung; Eingruppierung in die

  • ArbG Düsseldorf, 28.03.2013 - 5 Ca 5980/12

    Anwendbarkeit der Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2014 - 5 Sa 96/14

    Bindungswirkung einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel auf den BAT-O/TV-L

  • LAG Düsseldorf, 24.09.2010 - 10 Sa 488/10

    Sachgerechte Ungleichbehandlung bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2018 - 5 Sa 122/17

    Arbeitszeitkonto - Überstundenzuschläge

  • LAG Sachsen, 07.11.2013 - 6 Sa 105/13

    Eingruppierung und Vergütung eines Beleuchters

  • LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 5 TaBV 74/11

    Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2018 - 4 Sa 47/17

    Auslegung einer tarifvertraglichen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag

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