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   BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10   

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https://dejure.org/2012,10928
BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 (https://dejure.org/2012,10928)
BAG, Entscheidung vom 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 (https://dejure.org/2012,10928)
BAG, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 (https://dejure.org/2012,10928)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 3 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 4 ArbZG
    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten; Betriebsverfassungsrecht

  • hensche.de

    Pause, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Unterlassungsanspruch, Arbeitszeit

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Unterlassung von Arbeiten während der Pausen verlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss sich an Pausenregelung halten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Anordnung von Arbeit während der Pausen

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Anordnung von Arbeit während Pausenzeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Arbeit während der Pausenzeit

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber während der gemeinsam festgelegten Pausenzeiten weder Arbeit anordnet noch entgegennimmt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1575
  • NZA-RR 2012, 359
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
    Es ist vielmehr Sache der Arbeitgeberin, die nach den konkreten Umständen erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 110, 252).

    Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 b cc der Gründe, BAGE 110, 252) .

    Die weitergehende Ordnungsgeldandrohung im Beschluss des Arbeitsgerichts lässt die sich aus dieser Vorschrift ergebende Höchstgrenze außer Betracht (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252) .

  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 11/92

    Keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
    Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 51).
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Auszug aus BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG 18. August 2009 -1 ABR 47/08 - Rn. 36, BAGE 131, 342) .
  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75).
  • LAG Köln, 27.09.2010 - 2 TaBV 11/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bezüglich der

    Auszug aus BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. September 2010 - 2 TaBV 11/10 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.
  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 31/12

    Streikaufruf im Intranet

    Eine Wiederholungsgefahr ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) .
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Insoweit besteht bei einem Unterlassungsantrag auf Grundlage von § 87 BetrVG die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Antragsteller dann auch in seinem Antrag beschreiben muss (so ausdrücklich BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; vgl. dazu auch die konkret bezeichneten Unterlassungen in: BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10, juris, jeweils im Rahmen von § 23 Abs. 3 BetrVG).

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08).

    Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, BAGE 110, 252).

    Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; Fitting, § 23 Rz. 65).

    Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.1992 - 1 ABR 11/92, AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG).

  • LAG Düsseldorf, 29.07.2013 - 9 TaBV 33/13

    Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Einstellung von

    Damit wäre aber der Befriedungszweck des Beschlussverfahrens verfehlt (grundlegend: BAG v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06, NZA 2007, 1475; LAG Hessen v. 11.11.2010 - 5 TaBV 60/10, juris; LAG Hamm v. 22.10.2010 - 10 TaBVGa 19/10, juris).

    Entscheidend ist, dass der Schuldner genau weiß, was er zu unterlassen hat und wann er wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06, NZA 2007, 1475; BAG v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG v. 17.11.1998 - 1 ABR 12/98, NZA 1999, 662).

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08).

    Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, BAGE 110, 252).

    Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; Fitting, § 23 Rz. 65).

    Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.1992 - 1 ABR 11/92, AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG).

    Insoweit besteht bei einem Unterlassungsantrag auf Grundlage von § 23 Abs. 3 BetrVG die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Antragsteller dann auch in seinem Antrag beschreiben muss (so ausdrücklich BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; vgl. dazu auch die konkret bezeichneten Unterlassungen in: BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10, juris).

    Dies wiederum ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung der Fall (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659).

    Ein grober Verstoß liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08).

    Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, BAGE 110, 252).

    Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08).

    Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, BAGE 110, 252).

  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin mehrfach und erkennbar gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

    Zwar genügt es für die Bejahung einer groben Pflichtverletzung, wenn mehrfach und erkennbar gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wurde (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 -1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) .

    Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) .

  • LAG Hessen, 23.05.2013 - 9 TaBV 288/12

    Betriebsrat - Grober Verstoß - Leitender Angestellter - Mitteilungspflicht;

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG Beschluss vom 7. Febr. 2012 - 1 ABR 77/10 - NZA-RR 2012, 359; BAG Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - EzA § 23 BetrVG 2001 Nr. 4).
  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 24/16

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und

    Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 9) .
  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012-1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010-1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).

    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin mehrfach und erkennbar gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012-1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 -1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2014 - 15 TaBV 706/14

    Pausenregelung in Dienstplänen - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

    Unterlassungsansprüche des Betriebsrates auch nach § 23 Abs. 3 BetrVG verlangen eine Wiederholungsgefahr, die regelmäßig sich aus einem groben Verstoß in der Vergangenheit ergibt (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).

    Diese Anforderungen sind regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).

    Werden dann trotzdem statt der Pausen erbrachte Arbeitsleistungen duldend entgegengenommen, so liegt hierin eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 16).

  • LAG Hessen, 08.08.2022 - 16 TaBV 191/21

    Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).

    Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12- Rn. 15; 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2018 - 12 TaBV 37/18

    Terrassentür der Betriebskantine - Unterlassungsantrag derzeit erfolglos

  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 17 P 14.559

    Dienstvereinbarung zwischen Personalvertretung und Dienststelle über

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.11.2021 - 1 TaBV 13/21

    Beschlussverfahren, Unterlassungsantrag, Bestimmtheit, Globalantrag, Auslegung,

  • LAG Hessen, 06.10.2016 - 9 TaBVGa 201/16

    Die sofortige Untersagung der Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds im Wege

  • LAG Hessen, 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Mitbestimmung - Unterlassungsantrag

  • LAG Düsseldorf, 30.01.2013 - 12 TaBV 107/12

    Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - 6 TaBV 8/17

    Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Unterlassungsanspruch, Durchführungsanspruch,

  • LAG Köln, 29.01.2013 - 12 TaBV 82/12

    Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2014 - 9 TaBV 109/13

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von

  • LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23

    Teilnahme an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz - Größe des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13

    Betriebsänderung - Untersagung von Kündigungen im einstweiligen

  • ArbG München, 14.02.2019 - 32 BV 287/18

    Verpflichtung der Arbeitgeberin, mit dem Betriebsrat und mit der Belegschaft auf

  • VGH Bayern, 04.07.2017 - 18 P 16.2000

    Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2023 - 23 K 3421/22

    Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums

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