Weitere Entscheidung unten: ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013

Rechtsprechung
   BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13545
BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 (https://dejure.org/2012,13545)
BAG, Entscheidung vom 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 (https://dejure.org/2012,13545)
BAG, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 (https://dejure.org/2012,13545)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG
    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pensionskassenleistung; Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Kürzung der Betriebsrente durch Pensionskasse

  • bag-urteil.com

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • Betriebs-Berater

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Versorgungsleistungen bei Leistungsherabsetzung durch Pensionskasse

  • Betriebs-Berater

    BAV - Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Leistungsherabsetzung durch Pensionskasse

  • rewis.io

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3
    Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfüllung der Versorgungspflichten durch externen Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • heise.de (Pressebericht, 02.07.2012)

    Arbeitgeber muss Leistungen der Pensionskasse ausgleichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Pensionskassenleistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haften für Leistungskürzungen der Pensionskasse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei verringerter Pensionskassenleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenleistungen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Pensionskasse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Pensionskassenleistung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Crash der Pensionskassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Crash der Betriebsrenten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber hat Einstandspflicht für Leistungskürzung der Pensionskasse - BAG zur Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung von Leistungen durch Pensionskasse

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Leistungskürzungen durch eine Pensionskasse hat der Arbeitgeber einzustehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 142, 72
  • ZIP 2012, 2456
  • MDR 2012, 12
  • MDR 2013, 43
  • BB 2012, 2879
  • BB 2012, 3148
  • DB 2012, 2818
  • NZA-RR 2013, 426
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband - Reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände, mithin auch auf die reallohnbezogene Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) .

    Damit stellt die reallohnbezogene Obergrenze auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) .

    Nur so wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a der Gründe, aaO) .

    Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358) .

    Auch der karrierebedingte Anteil von Gehaltssteigerungen muss nicht berücksichtigt werden; allerdings ist sicherzustellen, dass alle nicht "karrierebedingten" Vergütungsbestandteile Berücksichtigung finden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a und b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) .

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Sie wird jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72) .

    Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72) .

    Angesichts dessen ist es unbedenklich, dieses Restrisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 33, BAGE 123, 72) .

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2a der Gründe, BAGE 115, 353) .

    Auch wenn der Wortlaut insoweit von der vorgesetzlichen Rechtsprechung des Senats abweicht, ergibt sich hieraus jedoch keine materielle Veränderung (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 353) .

    Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358) .

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Damit hat sie im Arbeitsvertrag eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) .

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09

    Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 36 mwN) .

    Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62) .

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 408/86

    Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91  - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1) .
  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

    Versorgung durch Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91  - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91  - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1) .
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 774/94

    Auswirkung eines Rechtsfehlers im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis auf das

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10
    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91  - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1) .
  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 713/98

    Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 201/00

    Versorgungs-Verschaffungsanspruch nach Austritt aus einer kommunalen

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2010 - 19 Sa 33/09

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze - beitragsorientierte

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) .

    Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

  • LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

    Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (Az.: 3 AZR 408/10) betreffend eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der PKDW hat die Beklagte erklärt, alle Betriebsrentner so zu stellen, als hätten sie ihre Ansprüche im Jahr 2012 geltend gemacht.

    Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) ein Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Leistungskürzungen der PKDW ebenso zu, wie ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente.

    Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da es dem Kläger erst aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) bekannt sei, dass die Beklagte Schuldnerin seines Anspruchs sei.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) sei im Übrigen unzutreffend und berücksichtige nicht die fehlende Einflussmöglichkeit der Beklagten auf die PKDW und die diesbezüglich bestimmende Stellung der versicherten Arbeitnehmer.

    Der Kläger habe erstmals im Jahre 2012 nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, so dass seine Ansprüche auch nicht verjährt seien.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

    Soweit die Beklagte beispielsweise unter Verweis auf ihre fehlende oder eingeschränkte Einflussmöglichkeit auf die PKWD Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) übt, teilt die erkennende Kammer diese Meinung nicht, sondern schließt sich ausdrücklich dem vorgenannten Urteil an.

    (1) Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) hat der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat.

    aa) Allerdings kann dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch in den Konstellationen, in denen der Arbeitgeber eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchführt, ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .
  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 142, 72) .

    Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    b) Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 24 ff.; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72) .

    Die in dieser Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der der Klägerin im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 42, BAGE 142, 72) .

    Die Bezugnahme auf die Satzung durch § 5 des Dienstvertrags iVm. § 2 Satz 2 VersO B erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich getroffenen Abreden abweichen darf (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

    Die dynamische Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kann deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 57; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    b) Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 24 ff.; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72) .

    Die in dieser Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 42, BAGE 142, 72) .

    Die Bezugnahme auf die Satzung durch § 5 des Dienstvertrags iVm. § 2 Satz 2 VersO B erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich getroffenen Abreden abweichen darf (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

    Die dynamische Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kann deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 57; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, BAGE 142, 72) .

    Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 19 Abs. 3 BetrAVG (früher § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG aF) ergibt - nicht ausschließen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37, BAGE 142, 72) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, BAGE 142, 72) .

    Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 84; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37, aaO) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) .

    Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 620/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 615/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 614/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 619/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 618/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung -

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 616/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18

    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 501/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 1045/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • LAG Hamm, 10.11.2015 - 9 Sa 797/15

    Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge

  • ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12

    Anspruch auf eine jährliche Rentenanpassung nach der Leistungsrichtlinie einer

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Köln, 12.04.2013 - 9 Sa 465/12

    Streit über Betriebsrente

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 443/20

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung - beitragsorientierte Leistungszusage -

  • LAG Niedersachsen, 24.04.2023 - 15 Sa 125/22

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht; Verjährung

  • LAG Hamm, 14.04.2015 - 9 Sa 1275/14

    Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 874/11

    Betriebsrentenanpassung - Teilurteil

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 505/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 493/10

    Betriebliche Altersversorgung - Verschaffungsanspruch - Auslegung Allgemeiner

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 477/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 826/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 18 Sa 47/14

    Wiedereinsetzung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Leistungskürzung durch die

  • LAG München, 12.11.2013 - 6 Sa 508/13

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine Pensionskassenversorgung

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 825/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 506/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Hessen, 19.07.2017 - 13 Sa 1461/16

    1. Bestehen bei dem Zusammenschluss verschiedender Unternehmen im Wege des

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 828/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 504/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 830/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 829/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.03.2014 - 5 Sa 314/13

    Betriebliche Altersversorgung - Bundesanstalt für Arbeit - befristetes

  • LAG Düsseldorf, 31.10.2012 - 12 Sa 1165/12

    Gleichheitswidrige Abschaffung der Hinterbliebenenrente für nach altem

  • ArbG Köln, 10.04.2015 - 1 Ca 5536/14

    Weitergewährung einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung

  • LAG Hessen, 19.12.2012 - 6 Sa 728/12

    Betriebliche Altersversorgung nach französischem Recht - Teilrechtswahl;

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2016 - L 11 KR 310/16
  • LAG Nürnberg, 20.03.2014 - 7 Sa 369/13

    Altersversorgung - Anpassung - neuer Versorgungsschuldner

  • ArbG Frankfurt/Main, 11.02.2022 - 7 Ca 5585/21
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Rechtsprechung
   ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4804
ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12 (https://dejure.org/2013,4804)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12 (https://dejure.org/2013,4804)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 (https://dejure.org/2013,4804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Streiks im Flugverkehr unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und der Friedenspflicht; Schadensersatzanspruch gegen eine Gewerkschaft wegen eines durchgeführten Hauptstreiks oder aufgrund der Ankündigung eines Unterstützungsstreiks; Darlegung ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Keine Haftung der Gewerkschaft für Streik der Vorfeldmitarbeiter - Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften fordern 9 Millionen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Keine Haftung der Gewerkschaft für Streik der Vorfeldmitarbeiter - Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften fordern 9 Millionen

  • Betriebs-Berater

    Kein Schadensersatzanspruch von über neun Millionen Euro gegen die GdF

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und FRAPORT AG gegen Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und FRAPORT AG gegen Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zu Vorfeldstreik: Arbeitsgericht Frankfurt a.M. weist Millionenklage gegen Gewerkschaft ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    ArbG Frankfurt zu Streik am Flughafen - Millionenklage gegen Gewerkschaft abgewiesen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flughafen: Gewerkschaft haftet bei Rechtswidrigkeit eines Streiks nicht automatisch auf Schadensersatz

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch von über neun Millionen Euro gegen die GdF

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatzklage der Deutsche Lufthansa, Air Berlin und FRAPORT gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung erfolglos - Arbeitsgericht Frankfurt weist Schadensersatzforderungen von über neun Millionen Euro zurück

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verkündungstermin anberaumt im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und FRAPORT AG gegen Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF)

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung der Gewerkschaft trotz rechtswidrigen Streiks

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 426
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (50)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    aa) Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts sind zunächst die Grenzen zu beachten, welche die Tarifvertragsparteien für etwaige Arbeitskämpfe selbst gezogen haben (BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1035 m.w.N.).

    Sie verbietet es den Tarifvertragsparteien, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch in Frage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfrechts durchzusetzen versuchen (BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Durch diese darf die Parität, deren Bewahrung oder Herstellung sie gerade dienen soll, nicht beseitigt und ein vorhandenes Gleichgewicht der Kräfte nicht gestört oder ein Ungleichgewicht verstärkt werden (BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn (vgl. BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden (vgl. BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Auch insoweit umfasst deren Betätigungsfreiheit grundsätzlich die Einschätzung, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels das gewählte Mittel für erforderlich oder andere Mittel für ausreichend erachtet (vgl. BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (vgl. BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055 m.w.N.).

    Dies folgt aus der Abhängigkeit (Akzessorietät) des Unterstützungsstreiks vom Hauptkampf (vgl. BAG vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - juris m.w.N.).

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Daraus lässt sich jedoch nur der Schluss ziehen, dass der Arbeitskampf einer kleinen aber mächtigen Gewerkschaft, deren Mitglieder Schlüsselpositionen einnehmen, nicht schon zu Lasten der Parität auf Arbeitgeberseite führt (vgl. LAG Sachsen vom 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - NZA 2007, 1023).

    Ganz im Gegenteil: Würde man den bei der Beklagten organisierten Arbeitnehmern in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Verkehrszentrale und Vorfeldaufsicht jegliches Streikrecht für einen eigenen Tarifvertrag absprechen, so würde dies gerade nicht zur Herstellung der Parität im Kräfteverhältnis, sondern zu deren Beseitigung zu Lasten der Beklagten führen (so auch zum Streik im Schienenverkehr: LAG Sachsen vom 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - NZA 2007, 1023).

    Jedoch führt nicht bereits die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Allgemeinheit zu einem generellen Verbot von Streikmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. LAG Sachsen vom 02. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - BeckRS 2007, 52118).

    Außerdem ist relevant, welche Rechtsgüter betroffen sind (vgl. LAG Sachsen vom 02. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - BeckRS 2007, 52118).

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (vgl. BAG vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 - BAGE 38, 207; BAG vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - BAGE 79, 152; LAG Sachsen vom 02. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - BeckRS 2007, 52118 ).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734 m.w.N.).

    Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734 m.w.N.).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734 m.w.N.).

    dd) Die Behauptung der Beklagten, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2012 fallengelassenen Forderungen unwesentlich bzw. unbedeutend gewesen seien und auf das Streikgeschehen keinerlei Einfluss gehabt hätten, spielt für die Frage der Rechtswidrigkeit nach Auffassung der Kammer keine Rolle (offen gelassen BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734), da eine Überprüfung durch die Gerichte auf eine unzulässige gerichtliche Tarifzensur hinausliefe.

    Diese sollen davor geschützt werden, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (vgl. BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734 m.w.N.).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Die lösende Aussperrung, die zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse der streikenden Mitarbeiter führt, wird vom BAG als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BAG vom 21. April 1971 - GS 1/68 - NJW 1971, 1668).

    Die lösende Aussperrung wird zwar nur dann als verhältnismäßiges arbeitgeberseitiges Arbeitskampfmittel angesehen, wenn eine suspendierende Aussperrung zur Sicherstellung der Kampfparität unzulänglich ist (vgl. BAG vom 21. April 1971 - GS 1/68 - NJW 1971, 1668).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er auf die Vernichtung des Gegners abstellt (vgl. BAG GS vom 21. April 1971 - GS 1/68 - AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) oder wenn er die wirtschaftliche Existenz des Gegners gefährdet; bspw. wenn die gegen ein Unternehmen gerichteten Arbeitskampfmaßnahmen nach den Umständen dazu führen oder führen können, dass es aus dem Markt ausscheiden muss (vgl. Kissel, Arbeitskampfrecht,2002, § 29 Rn. 24 ff. m.w.N.).

    Schließlich dürfen Arbeitskämpfe auch das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzen wegen der möglichen tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Arbeitskämpfen sowie im Hinblick auf die Verantwortung der Tarifvertragsparteien gegenüber der Allgemeinheit (vgl. BAG vom 21. April 1971 - GS 1/68 - AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86

    Schadenersatz wegen Betriebsblockade

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BGH vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - NJW 1985, 1620).

    aa) Bei dem Begriff der "Unmittelbarkeit" bzw. "Betriebsbezogenheit" handelt es sich nicht um einen Tatsachenbegriff, sondern um ein Wertungskriterium (vgl. BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884).

    In seinem Urteil vom 21. Juni 1988 (1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884), in der Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche die Blockade eines Druckzentrums war, hat das BAG die Unmittelbarkeit eines Eingriffs nach der Zielrichtung des Angriffs bestimmt und festgestellt, dass es sich "nach dem Vortrag der Klägerin sowohl bei den Aktionen der Streikposten vor dem Unfall als auch bei dem Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) danach um einen zielgerichteten Angriff nicht nur auf den Betrieb der ZVS, sondern auf alle im Druckzentrum befindlichen Betriebe mit dem Ziel, die Verbreitung der Wochenendausgabe der StZ vom 19. Mai 1984 zu verhindern", gehandelt habe.

    Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu den von den Klägerinnen zitierten Entscheidungen des BAG vom 21. Juni 1988 (1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884) und des OLG Dresden vom 16. November 2010 (9 U 765/10 - juris).

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    aa) Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kommen zum Tragen, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BGH vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359; BGH vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - WM 2004, 1869).

    Der BGH hat bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, vielfach darauf abgestellt, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei anvertraut war (vgl. BGH vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359; BGH vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82 - NJW 1984, 355).

    Ebenso können die Vertragspartner, wenn es ihnen nicht um das Wohl und Wehe eines Dritten geht oder gehen muss, diesen Dritten ausdrücklich oder stillschweigend in den Schutzbereich ihres Vertrages einbeziehen (BGH vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 - WM 2012, 1359; BGH vom 19. März 1986 - IVa ZR 127/84 - NJW-RR 1986, 1307).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht und den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände (vgl. BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615 m.w.N; BGH vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1175).

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BGH vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - NJW 1985, 1620).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BGH vom 21. April 1998 - VI ZR 196-97 - NJW 1998, 2141; noch weitergehend BGH vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1175 m.w.N., der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht und den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände (vgl. BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615 m.w.N; BGH vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1175).

    Der "Auffangtatbestand" ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347).

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BGH vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - NJW 1985, 1620).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Allerdings könne sich die Klägerin zu 3) gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2011 (1 BvR 699/06) nicht auf ihr Grundrecht aus Art. 14 GG berufen und damit auch nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten benannten Entscheidung des BVerfG vom 22. Februar 2011 (1 BvR 699/06 - NJW 2011, 1201).

    Denn die öffentliche Hand wird durch ihre unmittelbare Grundrechtsbindung nicht grundsätzlich daran gehindert, in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und auch sonst am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen (vgl. BVerfG vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - NJW 2011, 1201).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12
    Situationsbedingte Vorteile bleiben notwendigerweise unberücksichtigt (BAG vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - BAGE 33, 140; BVerfG vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212).

    Ansonsten bestünde die Gefahr, über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine der Tarifautonomie widersprechende Tarifzensur auszuüben (vgl. BVerfG vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 29 Rn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 156/11

    Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages:

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05

    Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

  • ArbG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 9 Ga 24/12

    Streiks auf Flughäfen

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

  • BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94

    Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

  • BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80

    Erhaltungsarbeiten

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92

    Feiertagslohnzahlung und Streik

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 03.05.2006 - 4 AZR 795/05

    Teilkündigung eines Anerkennungstarifvertrages

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 414/05

    Haftung des vom Betriebsrat beauftragten Anwalts

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

  • LAG Hessen, 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04

    Tariffähigkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für

  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 439/89

    Tariflicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung des Tarifvertrags

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 127/84

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber einer Bank wegen einer

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85

    Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst -

  • OLG Dresden, 16.11.2010 - 9 U 765/10

    OLG Dresden entscheidet: Milchwerk-Blockierer müssen Schadensersatz leisten

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 769/09

    Schadensersatz - Asbestbelastung

  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 242/10

    Feststellungsklage - Bestimmtheit und Feststellungsinteresse

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11

    Gewerkschaften vor Schadensersatz geschützt

  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 775/10

    Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

  • ArbG Frankfurt/Main, 28.02.2012 - 9 Ga 25/12

    Fluglotsenstreik

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    gegen das ihren Zahlungsantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - zurückgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 05.12.2013 - 9 Sa 592/13

    Fluglotsenstreik - Drittbetroffenheit - kein Schadensersatzanspruch der

    Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - werden zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - abgewiesen.

    a) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 -.

    a) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 -.

    a) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 -.

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Die Klägerinnen haben demgegenüber in der Revisionsbegründung im Wesentlichen auf ihr in den Vorinstanzen gehaltenes Vorbringen hingewiesen und ergänzend Auszüge aus einem bereits am 25. März 2013 ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (- 9 Ca 5558/12 -) bloß wörtlich wiedergegeben.
  • LAG Hessen, 25.04.2013 - 9 Sa 561/12

    Schadensersatz wegen Unterstützungsstreiks

    Es ist nicht ersichtlich, welche Schäden den Klägerinnen daraus noch erwachsen können (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - Juris).

    Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht bestehen - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - Juris; ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 16. Aug. 2012 - 12 Ca 8341/11 - Juris) - schon deshalb nicht, weil die relative Friedenspflicht vom Schutzbereich her nicht die Klägerinnen erfasst.

  • LAG Hessen, 27.06.2013 - 9 Sa 1387/12

    Betriebsblockade - Eingriff in den Gewerbebetrieb - Flugsicherung -

    Es ist nicht ersichtlich, welche aus den angekündigten Streiks entstandenen Schäden die Klägerinnen jetzt geltend zu machen nicht in der Lage wären und welche Schäden ihnen aus den angekündigten Streiks noch erwachsen können (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - Juris).

    Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht bestehen - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird (ebenso Hess. LAG Urteil vom 25. April 2013 - 9 Sa 561/12 - Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; ArbG Frankfurt/M. Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - Juris) - schon deshalb nicht, weil die relative Friedenpflicht vom Schutzbereich her nicht die Klägerinnen erfasst.

  • ArbG Wesel, 23.08.2013 - 6 Ga 22/13

    Antrag auf Unterlassung von Streikmaßnahmen

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinaus geht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen bis an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit (vgl. auch ArbG Frankfurt vom 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12, ArbRB 2013, 98).
  • ArbG Herne, 23.08.2013 - 3 Ga 28/13

    Unterlassung von Streikmaßnahmen

    Diese Folgen entziehen sich dem steuernden Einfluss der Beklagten, deren Handeln unmittelbar einzig darauf gerichtet ist, dem Bund Arbeitskraft zu entziehen (so auch: ArbG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - juris; Urteil vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 90).
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