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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2000 - 3 Ta 3/00   

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https://dejure.org/2000,17290
LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2000 - 3 Ta 3/00 (https://dejure.org/2000,17290)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.02.2000 - 3 Ta 3/00 (https://dejure.org/2000,17290)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - 3 Ta 3/00 (https://dejure.org/2000,17290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Klageerhebung im Fall der Unterzeichnung eines der Klageschrift beigefügten Schriftstücks nicht jedoch der Klageschrift; Ersetzbarkeit einer Urschrift durch eigenhändig beglaubigte Abschrift zur Einlegung der Klage; Einlegung einer Kündigungsschutzklage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 475
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

    Darüber hinaus ist es prozeßrechtlich wirksam möglich, sowohl die Klage selbst als auch die nach § 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften als Telefax einzureichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251; LAG Rheinland-Pfalz 24. Februar 2000 - 3 Ta 3/00 - NZA-RR 2000, 475; ferner zu § 130 Nr. 6 ZPO BAG 5. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 - BAGE 65, 255).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 737/08

    Rubrumsberichtigung und nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

    Während etwa der Beschluss der 11. Kammer vom 17.08.2004 -11 Ta 101/04- (juris) davon ausgeht, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach § 5 KSchG a.F. lediglich die Frage sei, ob eine (ggf. zu unterstellende) Verspätung der Klageerhebung verschuldet ist, vertrat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 24.2.2000 -3 Ta 3/00- (LAGE § 4 KSchG Nr. 45) die gegenteilige Auffassung.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2007 - 8 Ta 122/07

    Zur Auslegung einer neben einer Kündigungsschutzklage erhobenen allgemeinen

    Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 23.06.1998 - 4 Ta 79/98 - u. v. 24.02.2000 - 3 Ta 3/00).
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