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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2002 - 2 M 34/02   

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https://dejure.org/2002,17787
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2002 - 2 M 34/02 (https://dejure.org/2002,17787)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.07.2002 - 2 M 34/02 (https://dejure.org/2002,17787)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - 2 M 34/02 (https://dejure.org/2002,17787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 628
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2002 - 2 M 34/02
    Auflösende Bedingungen in Arbeitsverhältnissen sind schon nach bisherigem Recht unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen worden (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1981 - 2 AZR 788/78 -, NJW 1982, 788).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2002 - 2 M 34/02
    Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der übergangene Bewerber um eine bestimmte Stelle einen Anspruch auf Mitteilung der beabsichtigten Ernennung eines Mitbewerbers hat, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, den beschriebenen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576.88 -, DVBl. 1990, 106).
  • VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568

    Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

    Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift "vom 31.02.2014" (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B.v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2005 - 1 B 1450/05

    Konkurrieren eines Beamten und eines Angestellten um eine freie Arbeitsstelle;

    Da die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Stellen bereits am 24. März 2005 - also vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens - einschränkungslos und endgültig, also weder vorläufig noch auflösend bedingt für den Fall des Obsiegens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, zu Letzterem vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 2 M 34/02 -, ZBR 2003, 143, auf die Beigeladenen übertragen hat, kann ihr die Übertragung dieser Stellen schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr untersagt werden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2004 - 2 M 212/03

    Konkurrentenstreit, Dienstposten, Anordnungsgrund, Tarifautomatik

    Es muss so erheblich sein, dass es unzumutbar erscheint, den Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, wobei insbesondere der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 31.07.2002 - 2 M 34/02 -, NZA-RR 2003, 628).

    Sollte eine Höhergruppierung trotz der Befristung der Übertragung auf fünf Jahre in Betracht gezogen werden, könnte die entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, etwa des Inhalts, das die Änderung entfällt, wenn der Antragsgegner (rechtskräftig) verurteilt würde, die Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 31.07.2002 aaO.).

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