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   BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03   

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https://dejure.org/2004,1642
BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03 (https://dejure.org/2004,1642)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - VIII ZR 76/03 (https://dejure.org/2004,1642)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - VIII ZR 76/03 (https://dejure.org/2004,1642)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag bei Verpflichtung des Unternehmers einen Gegenstand zu liefern und zu montieren - Beurteilung des Gesamtbildes des Vertragsverhältnisses - Anspruch auf Verweigerung der Bezahlung der Restforderung aus einem Kaufvertrag - ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Bauauftrag: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lieferung einer Solaranlage als Kaufvertrag

  • Judicialis

    BGB § 651 Abs. 1 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651 Abs. 1 (a.F.)
    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einbau einer Solaranlage: Kauf-oder Werkrecht?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag mit Montageverpflichtung bei Lieferung und Montage serienmäßig hergestellter und typmäßig bezeichneter Teile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Solaranlage bestellt - Kunde beruft sich auf Mängel und behält einen Teil der Vergütung zurück

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lieferung und Montage von Solar-Anlagen: Kauf- oder Werkvertrag? (IBR 2004, 306)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 850
  • MDR 2004, 737
  • NZBau 2004, 326
  • NZM 2004, 398
  • WM 2004, 2262
  • DB 2004, 1421
  • BauR 2004, 882 (Ls.)
  • BauR 2004, 995
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.1998 - VIII ZR 220/97

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
    Zutreffend hat das Berufungsgericht - ebenso wie bereits das Amtsgericht - im Anschluß an das Senatsurteil vom 22. Juli 1998 (VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 = WM 1998, 2436) angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt.

    Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO; Senatsurteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, WM 1977, 79 unter II 1 a).

    Bereits diese Gesichtspunkte - die Art der zu liefernden Gegenstände sowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen - sprechen für die Annahme eines Kaufvertrages (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO unter II 1).

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
    Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO; Senatsurteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, WM 1977, 79 unter II 1 a).
  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89

    Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
    Auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der reinen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB a.F.) dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89, DB 1990, 1278 unter I für eine maßgefertigte Einbauküche).
  • BGH, 25.01.1996 - VII ZR 26/95

    Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
    Verweigert der Besteller - wie hier - die Abnahme grundlos und endgültig, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280 unter III, 2 a).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    Nach der nicht angegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts sind die vereinbarten Montageleistungen, auf die unstreitig ein Anteil am Gesamtkaufpreis in Höhe von 3.860 EUR netto entfällt, von untergeordneter Bedeutung und bilden nicht den Schwerpunkt des Vertrages (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 6 ff. mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 18).
  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 174/12

    Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

    Denn im Mittelpunkt des vorliegenden Vertrages stand die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem - umgerüsteten - Fahrzeug auf die Kläger; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage kommt im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 unter II 1; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR 132/99, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines

    Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung bei der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1 [juris Rn. 10] [Solaranlage]; Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18, BauR 2018, 1879 Rn. 19 [Einbauküche]; BGH, NJW 2018, 3380 Rn. 25 [Senkrechtlift], jeweils mwN).

    Auch ein verhältnismäßig geringer Montageaufwand steht daher der Einordnung als Werkvertrag nicht entgegen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 850 unter II 1 [juris Rn. 12]; NJW 2018, 3380 Rn. 30).

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