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   BGH, 08.07.2004 - VII ZR 24/03   

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https://dejure.org/2004,788
BGH, 08.07.2004 - VII ZR 24/03 (https://dejure.org/2004,788)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03 (https://dejure.org/2004,788)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - VII ZR 24/03 (https://dejure.org/2004,788)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsklausel zur vereinbarten Vertragsstrafe unter inhaltlicher Kontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); Verschuldensabhängigkeit einer Klausel bei Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafenklausel in Bauvertrag; Abrechnungssumme

  • Judicialis

    AGBG § 9 Abs. 1 Ch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1
    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit einer Obergrenze von 10 %; Vertrauensschutz für Altverträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann gibt es Vertrauensschutz bei Vertragsstrafen von 10%?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Obergrenze der Vertragsstrafe in den Allg. Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine Vertragsstrafe von 10 Prozent ist unzulässig

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenregelung in Bauverträgen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Vertragsstrafenrechtsprechung des BGH: Welche Altfälle haben Vertrauensschutz? (IBR 2004, 561)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1463
  • ZIP 2004, 1855
  • MDR 2005, 29
  • NZBau 2004, 609
  • WM 2005, 894
  • DB 2004, 2317
  • BauR 2004, 1609
  • ZfBR 2005, 47
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - VII ZR 24/03
    a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Millionen DM ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 geschlossen worden ist.

    Der Senat hat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324).

    Dieser Vertrauensschutz ist durch Entscheidungen des Senats begründet, die eine Obergrenze von 10 % für Verträge mit einem Auftragsvolumen mit bis zu ca. 13 Millionen DM in der Vergangenheit unbeanstandet hingenommen haben (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, aaO).

    Im Urteil vom 23. Januar 2003 (aaO) hat er dargelegt, daß jedenfalls bei einem Abrechnungsvolumen von 28 Millionen DM kein Vertrauensschutz mehr zu gewähren ist.

    Der Senat weist auf folgendes hin: Nach seinem Urteil vom 23. Januar 2003 (aaO) kann Vertrauensschutz ohnehin nur bis zum Bekanntwerden dieser Entscheidung in Anspruch genommen werden.

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 276/84

    Wirksamkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe in einer formularmäßig

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - VII ZR 24/03
    Aus der Entscheidung des Senats vom 25. September 1986 (VII ZR 276/84, BauR 1987, 92, 93 = ZfBR 1987, 35) ergeben sich Hinweise darauf, daß auch auf der Grundlage der damaligen Rechtsauffassung eine Obergrenze von 10 % der Bruttoauftragssumme bei deutlich höheren Auftragssummen als ca. 13 Millionen DM nicht mehr hinnehmbar ist.

    Auszugehen ist davon, daß insbesondere die Entscheidung des Senats vom 25. September 1986 (aaO) ein Vertrauen darauf entwickelt hat, daß bei Abrechnungssummen von bis zu ca. 13 Millionen DM die Obergrenze von 10 % unbedenklich ist.

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00

    Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B -Vertrag

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - VII ZR 24/03
    Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Klausel begründe keinen verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenanspruch, steht das in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287).
  • BGH, 13.03.2008 - VII ZR 194/06

    Rechtstellung des Auftragnehmers bei Erteilung eines Bauauftrages aufgrund

    Die Beklagte kann jedoch den Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, den der Senat gewährt hat, wenn bis zum 30. Juni 2003 geschlossene Verträge über Abrechnungssummen von unterhalb 15 Millionen DM eine Obergrenze von 10 % vorgesehen haben (BGH, aaO; Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 24/03, BauR 2004, 1609 = NZBau 2004, 609 = ZfBR 2005, 47).
  • BGH, 27.11.2013 - VII ZR 371/12

    Streit um die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung des

    dd) Einen Klärungsbedarf gibt es auch nicht zu der Frage, ob die Vertragsstrafe in vor dem 30. Juni 2003 geschlossenen Verträgen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 24/03, BauR 2004, 1609 = NZBau 2004, 609) mit einem Tagessatz von 0, 2 Prozent und einem Höchstsatz von 10 % der Bruttoauftragssumme vereinbart werden kann.
  • OLG Schleswig, 21.04.2005 - 5 U 154/04

    Unwirksame Vertragsstrafe in AGB

    Eine Vertragsstrafenregelung mit 0, 3% der jeweiligen Auftragssumme pro Werktag und einer Obergrenze von 10% der Schlussrechnungssumme ist auch bei Vertrauensschutz genießenden "Altfällen" (IBR 2004, 561) unwirksam.

    Eine Vertragsstrafenregelung mit 0, 3% der jeweiligen Auftragssumme pro Werktag und einer Obergrenze von 10% der Schlussrechnungssumme ist auch bei Vertrauensschutz genießenden "Altfällen" (IBR 2004, 561) unwirksam.

    Vielmehr ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass der von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 311 ff = BGH BauR 2003, 870, 874 f und BGH BauR 2004, 1609 f) bei Verträgen über ein Abrechnungsvolumen von bis zu 15 Mio DM zugebilligte Vertrauensschutz eine im Grundsatz angemessene richterrechtliche Begrenzung der mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Rückwirkung auf zurückliegende Lebenssachverhalte darstellt.

    c) Lassen bereits die jeweils aufgezeigten Aspekte das streitgegenständliche Vertragsstrafenversprechen nicht mehr als bedenkenfrei erscheinen - demgegenüber wird auf die ebenfalls bei derartigen Versprechen zu thematisierende Verschuldensabhängigkeit hinreichend durch die Verwendung des Begriffs "Verzug" sowie durch die indirekte Bezugnahme auf § 11 Nr. 2 VOB/B des gemäß § 1 Ziff. 4 der VOB/B unterliegenden Vertrages hingewiesen (vgl. BGH BauR 2002, 782, insoweit bestätigt BGH BauR 2004, 1609, 1610) -, so führt letztlich jedenfalls die Kombination der erwähnten Aspekte zu einer unangemessenen Benachteilung der Beklagten als Vertragspartner des Verwenders und Klägers.

  • OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 12 U 111/04

    VOB-Vertrag: Anspruch auf Vergütungsanpassung wegen Preisgrundlagenänderungen;

    Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungssumme von 15 Mio. DM kann der Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag vor dem 30.06.2003 geschlossen worden ist (vgl. BGH BauR 2004, 1609, 1611).
  • KG, 01.06.2007 - 7 U 190/06

    Bauvertrag: Vereinbarung der Leistungserbringung des Werkunternehmers innerhalb

    Vielmehr ist es ebenso wie der erkennende Senat der Auffassung, dass der von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 311 ff und BGH BauR 2004, 1609) bei Verträgen über ein Abrechnungsvolumen von bis zu 15 Mio. DM zugebilligte Vertrauensschutz bis zum 30. Juni 2003 eine im Grundsatz angemessene richterrechtliche Begrenzung der mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Rückwirkung auf zurückliegende Lebenssachverhalte darstellt (OLG Schleswig BauR 2005, 1641).
  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 2 U 49/07

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel zur Bauschuttbeseitigung

    Die Vertragsstrafenvereinbarung war verschuldensabhängig, ihre AGB-mäßig geregelte Höhe (0,2% der Brutto-Abrechnungssumme pro Tag/höchstens 10% der Bausumme) begegnet nach aus Vertrauensschutzgründen anwendbarer alter Rechtsprechung keinen Bedenken (BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03).
  • OLG Celle, 13.07.2005 - 7 U 17/05

    AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anknüpfungspunkt; Anspruchsgrundlage;

    Diesen Wert zu ermitteln, stellt bei einem Einheitspreisvertrag wie im vorliegenden Fall auch kein praktisches Problem dar, so dass die Vertragsstrafenklausel bei der gebotenen, am Vertragstyp (hier Einheitspreisvertrag) orientierten Prüfung (vgl. BGHZ 110, 241 (244); BGH BauR 2004, 1609) einer Inhaltskontrolle nicht stand hält.
  • OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 86/01

    Erlass eines Vorbehaltsurteils bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten nach der

    Der Bundesgerichtshof (a. a. O., S. 326 f.) hat zwar bei bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens seiner Entscheidung getroffenen Vertragsstrafenvereinbarungen mit einer Obergrenze von 10 % der Auftragssumme den Auftraggebern Vertrauensschutz gewährt; dies gilt jedoch nur für Verträge bis zu einem Auftragsvolumen von bis zu ca. 13 Millionen DM (vgl. BGH NZBau 2004, 609 f.), das hier mit einem Pauschalpreis von netto 29.355.000,00 DM deutlich und um mehr als das Doppelte überschritten ist.
  • OLG Celle, 27.03.2008 - 8 U 205/07

    Wirksamkeit einer Klausel zur Nachberechnung von Prämien zum

    Schließlich fehlt es auch an einem in Bezug zum Auftragsvolumen zu vereinbarenden Höchstbetrag der Vertragsstrafe (vgl. BGHZ 153, 311. NJW-RR 2004, 1463, beispielsweise bei Bauverträgen 5 %).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2006 - 12 U 111/04
    Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungssumme von 15 Mio. DM kann der Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag vor dem 30.06.2003 geschlossen worden ist (vgl. BGH BauR 2004, 1609, 1611).
  • OLG Bamberg, 17.01.2011 - 4 U 185/10

    Werk(lieferungs)vertrag: Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch

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