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   EuGH, 15.05.2008 - C-147/06, C-148/06   

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https://dejure.org/2008,1476
EuGH, 15.05.2008 - C-147/06, C-148/06 (https://dejure.org/2008,1476)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2008 - C-147/06, C-148/06 (https://dejure.org/2008,1476)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - C-147/06, C-148/06 (https://dejure.org/2008,1476)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote Modalitäten des Ausschlusses Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte Pflichten des öffentlichen Auftraggebers, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SECAP

    Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Modalitäten des Ausschlusses - Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte - Pflichten des öffentlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Santorso

    Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Modalitäten des Ausschlusses - Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte - Pflichten des öffentlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    SECAP

    Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Modalitäten des Ausschlusses - Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte - Pflichten des öffentlichen ...

  • EU-Kommission

    SECAP

    Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote − Modalitäten des Ausschlusses − Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte − Pflichten des ...

  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei aufgrund ihres Vertragsgegenstands nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über öffentliche Aufträge fallenden Verträgen; Vergabe öffentlicher Bauaufträge mit einem Auftragswert ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/37/EWG Art. 30 Abs. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Automatischer Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SECAP

    Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Modalitäten des Ausschlusses - Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte - Pflichten des öffentlichen ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ausschlussautomatik für Niedrigstpreis

Besprechungen u.ä. (4)

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabegrundsätzen unterhalb der Schwellenwerte

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Diskriminierungsverbot auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte: Diskriminierung der europäischen Grenzregionen? (IBR 2008, 1084)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Zwingender Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte? (IBR 2008, 1083)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Quinta Sezione (Italien), eingereicht am 20. März 2006 - SECAP SpA / Comune di Torino

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) - Auslegung von Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und von Artikel 55 Absätze 1 und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3769 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 766
  • EuZW 2008, 469
  • NZBau 2008, 453
  • BauR 2008, 1501
  • VergabeR 2008, 625
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-148/06

    Automatischer Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote?

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    In den verbundenen Rechtssachen C-147/06 und C-148/06.

    arl (C-148/06).

    Der Consiglio di Stato hat aus diesen Gründen und wegen Zweifeln, ob die Regel der kontradiktorischen Überprüfung ungewöhnlich niedriger Angebote als ein gemeinschaftsrechtliches Grundprinzip anzusehen ist, das die Anwendung eventuell entgegenstehender nationaler Vorschriften ausschließt, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die in den beiden Rechtssachen C-147/06 und C-148/06 wörtlich übereinstimmen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2006 sind die Rechtssachen C-147/06 und C-148/06 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 03.12.2001 - C-59/00

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Die besonderen, strengen Verfahren in den Gemeinschaftsrichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten nur für Verträge, deren Auftragswert den in den jeweiligen Richtlinien ausdrücklich festgelegten Schwellenwert überschreitet (Beschluss vom 3. Dezember 2001, Vestergaard, C-59/00, Slg. 2001, I-9505, Randnr. 19).

    Das heißt jedoch nicht, dass diese Aufträge vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sind (Beschluss Vestergaard, Randnr. 19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergabe von Aufträgen, die aufgrund des Auftragswerts nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die Auftraggeber nämlich trotzdem verpflichtet, die grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit einzuhalten (Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, Beschluss Vestergaard, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Diese Richtlinien gelten daher nicht für Aufträge, deren Wert den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 65).

    Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Das vorlegende Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen, die aufgrund ihres Vertragsgegenstands nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über öffentliche Aufträge fielen, die grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, zu beachten habe (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergabe von Aufträgen, die aufgrund des Auftragswerts nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die Auftraggeber nämlich trotzdem verpflichtet, die grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit einzuhalten (Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, Beschluss Vestergaard, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    12 und 13, und vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Auch wäre es möglich, ein solches Interesse auszuschließen, wenn der fragliche Auftrag z. B. eine sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.10.2002 - C-79/01

    Payroll u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Die Anwendung der Vorschrift des automatischen Ausschlusses von als ungewöhnlich niedrig angesehenen Angeboten auf Aufträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, könnte daher Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit nehmen, in einen wirksameren Wettbewerb mit den in dem fraglichen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern zu treten, und beeinträchtigt damit ihren Zugang zum Markt dieses Staates, indem sie die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit behindert, was eine Beschränkung dieser Freiheiten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2002, Payroll u. a., C-79/01, Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26; vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Die Anwendung der Vorschrift des automatischen Ausschlusses von als ungewöhnlich niedrig angesehenen Angeboten auf Aufträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, könnte daher Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit nehmen, in einen wirksameren Wettbewerb mit den in dem fraglichen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern zu treten, und beeinträchtigt damit ihren Zugang zum Markt dieses Staates, indem sie die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit behindert, was eine Beschränkung dieser Freiheiten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2002, Payroll u. a., C-79/01, Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26; vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, Randnrn.
  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuGH, 15.05.2008 - C-147/06
    20 und 21, Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 32, und vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, Slg. 2007, I-4557, Randnr. 33).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

    Die vergaberechtlichen Prüfungs- und Untersuchungspflichten des Auftraggebers unterliegen Zumutbarkeitsgrenzen (vgl. auch Scharen, GRUR 2009, 345, 347 f.; EuGH, Urt. v. 15.5.2008 - C-147 und 148/06, Secap, NZBau 2008, 453, Rn. 29 f.).
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland hinzugefügt, dass der in Punkt 1.3 der Mitteilung verfolgte konkret-individuelle Ansatz insbesondere gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso (C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565), verstoße, in dem der Gerichtshof eine abstrakt-generelle Bestimmung der Binnenmarktrelevanz eines öffentlichen Auftrags zugelassen habe.

    Die den öffentlichen Auftraggebern in den Punkten 1.3 und 2.1.2 der Mitteilung auferlegten Verpflichtungen seien - so die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung - mit dem Urteil SECAP und Santorso (oben in Randnr. 42 angeführt) nicht zu vereinbaren, weil in der Mitteilung nicht - wie in Randnr. 32 dieses Urteils vorgesehen - die Möglichkeiten des Auftraggebers berücksichtigt würden.

    Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich haben hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass eine spezifische Beurteilung, wie sie Punkt 1.3 der Mitteilung vorsehe, im Widerspruch zum Urteil SECAP und Santorso (oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 30 bis 32) stehe, in dem eine abstrakt-generelle Feststellung der Binnenmarktrelevanz eines öffentlichen Auftrags angestrebt werde.

    Überdies besteht kein Widerspruch zwischen der Mitteilung, insbesondere ihrem Punkt 1.3, und dem Urteil SECAP und Santorso (oben in Randnr. 42 angeführt).

    Die öffentlichen Auftraggeber, die eine solche nationale Regelung anwenden, sind gleichwohl verpflichtet, die Grundregeln des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beachten (Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 29).

    Dieses abschließende Konzept der Ausnahmen verstoße gegen das Urteil SECAP und Santorso (oben in Randnr. 42 angeführt), wonach weitere Ausnahmen Berücksichtigung finden könnten.

    Zu dem auf das Urteil SECAP und Santorso (oben in Randnr. 42 angeführt) gestützten Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland (siehe oben, Randnr. 135) ist festzustellen, dass es auf einer irrigen Annahme beruht, da Punkt 2.1.4 der Mitteilung weitere Ausnahmen nicht ausschließt.

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso (C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277), stellt das vorlegende Gericht fest, dass die nationale Regelung es auch bei einem nahe am unionsrechtlichen Schwellenwert liegenden Wert und einer geringen Zahl von zugelassenen Angeboten (ab zehn) in das unbegrenzte Ermessen der öffentlichen Auftraggeber stelle, in der Ausschreibungsbekanntmachung den Mechanismus des automatischen Ausschlusses von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vorzusehen, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen, die für ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse sprächen.

    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht bloß um fiktive Beschwerden handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 31, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. Urteile SECAP und Santorso, EU:C:2008:277, Rn. 34, sowie Serrantoni und Consorzio stabile edili, EU:C:2009:808, Rn. 25).

    Hinsichtlich der objektiven Kriterien, die auf das Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses hinweisen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass derartige Kriterien u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort oder technische Merkmale des Auftrags sein können (vgl. Urteile SECAP und Santorso, EU:C:2008:277, Rn. 31, sowie Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 29).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Das Unterscheidungskriterium hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn.

    Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 34).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Andernfalls gelten die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot, sofern an diesem Auftrag insbesondere wegen seiner Bedeutung und des Orts seiner Ausführung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn.
  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Diese Richtlinien gelten daher nicht für Aufträge, deren Wert den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreicht (Urteil SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 30.08.2011 - X ZR 55/10

    Regenentlastung

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterscheiden sich der Ober- und der Unterschwellenbereich dadurch, dass der Erstere den in den Vergabekoordinierungsrichtlinien detailliert vorgesehenen, besonderen und strengen Regeln unterliegt, die im Bereich unterhalb des jeweils einschlägigen Schwellenwerts, der auch im Streitfall nicht erreicht worden ist, nicht gelten (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2008 - C-147 und 148/06, VergabeR 2008, 625 Rn. 19  SECAP und Santoroso).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2009 - Verg 39/09

    Prüfung der Vergabe zur "Wiedererrichtung Berliner Stadtschloss/Bau des

    Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum, in dem die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist sowie durch die begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers, weitere Überprüfungen vorzunehmen, bestimmt (vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.05.2008 - Rs. C-147/06 und Rs. C-148/06, NZBau 2008, 453, Rn. 32, 33).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Maßgebliche Kriterien sind insbesondere der Auftragswert bzw. die wirtschaftliche Bedeutung der Konzession, der Ort der Leistungserbringung sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:277] - NVwZ 2008, 766 Rn. 24 und 31; vom 14. November 2013 - C-221/12 - EuZW 2014, 69 Rn. 29; vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 Rn. 49 und vom 6. Oktober 2016 - C-318/15 [ECLI:EU:C:2016:747] - juris Rn. 20 ff.).

    Die von der öffentlichen Stelle vorgenommene Würdigung, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. - NVwZ 2008, 766 Rn. 30 und vom 14. November 2013 - C-221/12 - EuZW 2014, 69 Rn. 30).

    Danach ist es Sache des Tatsachengerichts, alle maßgeblichen Umstände, die die Vergabe der Dienstleistungskonzession betreffen, zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob im Einzelfall ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. - NVwZ 2008, 766 Rn. 34 und vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 Rn. 48; BGH, Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10 - WM 2012, 765 Rn. 12).

  • BGH, 03.06.2020 - XIII ZR 22/19

    Vergabesperre

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2023 - 27 U 4/22

    Keine Vorinformations- und Wartepflicht unterhalb der Schwellenwerte!

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

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