Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38751
OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11 (https://dejure.org/2012,38751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 4 U 118/11 (https://dejure.org/2012,38751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 4 U 118/11 (https://dejure.org/2012,38751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Produkthaftungsansprüche wegen fehlender allgemeiner bauaufsichtsrechtlicher Zulassung von Luftkanalsteinen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baustoffe - Haftet der Baustoffverkäufer für ungeeignete Luftkanalsteine?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauherrengemeinschaft steht wegen Einkauf fehlerhaften Baumaterials seitens des beauftragten Planungsbüros kein Schadensersatzanspruch zu

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Luftkanalsteine bauaufsichtlich nicht zugelassen: Baustoffverkäufer haftet (hier) nicht! (IBR 2013, 81)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 858
  • NZBau 2013, 237
  • BauR 2013, 509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83

    Deliktsrecht - Produzentenhaftung - Nutzungsinteresse - Integritätsschutz -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    Der vorliegende Fall weist vielmehr eine den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1978 (VIII ZR 1/77) und vom 18. September 1984 (VI ZR 51/83) vergleichbare Konstellation auf, in denen der Bundesgerichtshof - dessen Einschätzung der Senat teilt - eine Verletzung des Eigentums durch das Einbringen fehlerhafter Baumaterialien in/auf ein Gebäude verneint bzw. auf Grundlage besonderer Umstände bejaht hat, die hier nicht vorliegen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 18. September 1984 (VI ZR 51/83), obgleich der Bundesgerichtshof darin deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung gegen den Hersteller einer Dachabdeckfolie, die infolge eines Produktfehlers ihre wasserabweisende Wirkung verloren hat, zugebilligt hat.

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    bb) Eine Eigentumsverletzung sieht der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der sogenannten "Kondesatorenentscheidung" (Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/09 -) und "Transistorenentscheidung" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -) im Hinblick auf von der Bauherrengemeinschaft zu Eigentum erworbenen Baumaterialien, die infolge nicht zerstörungsfrei lösbarer Verbindung mit dem Bauwerk im Falle eines notwendigen Abrisses des Gebäudes nicht mehr verwendet werden können.

    Der Senat hält diese für technische Geräte entwickelten Erwägungen - ungeachtet der Kritik, die (nicht nur) die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die kaum handhabbaren Kriterien für die Abgrenzung einer deliktsrechtlich geschützten Eigentumsverletzung von bloßen, nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfassten Vermögensschäden erfahren haben (siehe nur Schöpflin JR 1999 27 ff.; Both, BB 1998, 1657 ff.; Groß IBR 1998, 302; Foerste NJW 1998, 2877 f.) - auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht für übertragbar (dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 - offen gelassen).

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -), dass das Eigentum am Grund und Boden durch eine mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber dem vorigen Zustand erfahren und das bebaute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Bauherren gestanden hat.

    Der Senat hält diese für technische Geräte entwickelten Erwägungen - ungeachtet der Kritik, die (nicht nur) die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die kaum handhabbaren Kriterien für die Abgrenzung einer deliktsrechtlich geschützten Eigentumsverletzung von bloßen, nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfassten Vermögensschäden erfahren haben (siehe nur Schöpflin JR 1999 27 ff.; Both, BB 1998, 1657 ff.; Groß IBR 1998, 302; Foerste NJW 1998, 2877 f.) - auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht für übertragbar (dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 - offen gelassen).

  • OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04

    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    a) Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 20 LBauO Nordrhein-Westfalen (i.V.m. § 4 BauprodG) stellt bereits kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (ebenso für den - wortgleichen - § 16 HessBauO: OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2005 - 17 U 218/04).

    § 20 LBauO Nordrhein-Westfalen dient vornehmlich der Umsetzung der Bauproduktrichtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sicherstellen will, dass ein gemeinsamer Markt für Bauprodukte in der Europäischen Gemeinschaft entstehen kann und der freie Warenverkehr in der Europäischen Union entsprechend den Vorgaben des Bauproduktegesetzes gesichert wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2005 - 17 U 218/04 - Rdnr. 44).

  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    Der vorliegende Fall weist vielmehr eine den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1978 (VIII ZR 1/77) und vom 18. September 1984 (VI ZR 51/83) vergleichbare Konstellation auf, in denen der Bundesgerichtshof - dessen Einschätzung der Senat teilt - eine Verletzung des Eigentums durch das Einbringen fehlerhafter Baumaterialien in/auf ein Gebäude verneint bzw. auf Grundlage besonderer Umstände bejaht hat, die hier nicht vorliegen.
  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80

    Haftung des Baustoffherstellers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    In dem sogenannten Dämmelemente-Fall (Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80) hob der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Verwendung fehlerhaft konstruierter, Risse in der Dachhaut verursachenden Dämmelemente keine deliktischen Ersatzansprüche aus einer Eigentumsverletzung auslösen kann, weil das mängelbehaftete Bauteil erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging.
  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08

    Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn - was hier zutrifft - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rdnr. 33 - Intermodal Transports BV/Staatssecretaris van Financiën; ferner BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - Rdnr. 16).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn - was hier zutrifft - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rdnr. 33 - Intermodal Transports BV/Staatssecretaris van Financiën; ferner BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - Rdnr. 16).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - "Hebebühne").
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
    Eine gleiche Beurteilung greift dann Platz, wenn ein Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -).
  • BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91

    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09

    Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem

  • OLG Koblenz, 22.01.2014 - 5 U 1060/13

    Nachunternehmer haftet dem Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden!

    Dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in derartigen Fällen nicht bestehe, erschließe sich auch aus den in NJW-RR 2013, 270 und NJW-RR 2013, 858 veröffentlichten ober- gerichtlichen Entscheidungen.
  • OLG Köln, 16.03.2016 - 16 U 63/15

    Umfang der Überwachungspflichten des Architekten bei Beauftragung mit der

    Die Klagen gegen die jetzigen Streithelferinnen sind durch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 05.12.2012 - 4 U 118/11- und durch das LG Würzburg -Az.: 21 O 565/05 - rechtskräftig abgewiesen worden.
  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

    Diese Vorschrift stellt bereits kein Schutzgesetz dar (OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [241]; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2005 - 17 U 218/14; vgl. auch OLG München NJW 1977, 438), weil sie keinen Individualschutz bezweckt; dass durch die Verwendung sicherer Bauprodukte letztlich auch die Bewohner eines Hauses geschützt werden, ist lediglich nur ein Reflex der auf eine Gefahrenabwehr abzielenden Vorschrift.

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

    Diese Vorschrift stellt bereits kein Schutzgesetz dar (OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [241]; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2005 - 17 U 218/14; vgl. auch OLG München NJW 1977, 438), weil sie keinen Individualschutz bezweckt; dass durch die Verwendung sicherer Bauprodukte letztlich auch die Bewohner eines Hauses geschützt werden, ist lediglich nur ein Reflex der auf eine Gefahrenabwehr abzielenden Vorschrift.

  • OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 7 U 176/19

    Umfang der Treuepflicht der Gesellschafter einer auf die Errichtung und

    Der Kläger vermag auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des 4. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.12.2012 (4 U 118/11 - BeckRS 2012, 25110) durchzudringen.
  • OLG Rostock, 29.11.2019 - 5 U 30/15

    Regressanspruch des Wohngebäudeversicherers nach Regulierung eines

    Verletzt ist dann nur das Äquivalenzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1981, Az.: VIII ZR 96/80; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012, Az.: 4 U 118/11; Thüringisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 4 U 139/17

    Werkvertrag: Deliktischer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen

    "Stoffgleichheit" liegt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - Rdnr. 12) und des Senats (Beschluss vom 24. September 2012 - 4 U 118/11 -) vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache, für deren Beeinträchtigung Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (vgl. Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - Hebebühne -).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2013 - 5 W 9/13

    Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

    Insoweit wird die Verletzung des Integritätsinteresses verneint, wenn niemals Eigentum am Grundstück in mangelfreiem Zustand bestanden hat (BGH Urt. v. 24.11.1976, VIII ZR 137/75, juris Rz. 26 m.w.N. = BGHZ 67, 359 ff. - Schwimmerschalter; Urt. v. 30.05.1963, VII ZR 136/61, NJW 1983, 1827 - Ortbeton; Urt. v. 12.12.2000, VI ZR 242/99, juris Rz. 15 f. = BGHZ 146, 144 ff. - Elektroofenschlacke; OLG Brandenburg, Urt. v. 05.12.2012, 4 U 118/11, juris Rz. 87 = BauR 2013, 509 red.
  • OLG Celle, 06.03.2023 - 6 U 35/22

    Deliktische Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung

    Der deliktische Schadensersatzanspruch ist aber wegen der "Stoffgleichheit" des geltend gemachten Schadens mit dem behaupteten "Mangelunwert" der vertraglichen Leistung zu verneinen, weil die Versicherungsnehmerin kein mangelfreies Eigentum erworben hat (vgl. Entscheidungen des BGH zu VII ZR 158/03 und zu VIII ZR 96/80; Urteil des OLG Brandenburg zu 4 U 118/11, jeweils zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht