Rechtsprechung
EuGH, 12.09.2013 - C-526/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c - Begriff, Einrichtung des öffentlichen Rechts' - Voraussetzung betreffend die Finanzierung der Tätigkeit, die Aufsicht über die Leitung oder die Aufsicht über die Tätigkeit durch den ...
- Europäischer Gerichtshof
IVD
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c - Begriff, Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Voraussetzung betreffend die Finanzierung der Tätigkeit, die Aufsicht über die Leitung oder die Aufsicht über die Tätigkeit durch den ...
- EU-Kommission
IVD
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c - Begriff, Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ - Voraussetzung betreffend die Finanzierung der Tätigkeit, die Aufsicht über die Leitung oder die Aufsicht über die Tätigkeit durch ...
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c - Begriff, Einrichtung des öffentlichen Rechts' - Voraussetzung betreffend die Finanzierung der Tätigkeit, die Aufsicht über die Leitung oder die Aufsicht über die Tätigkeit durch den ...
- datenbank.nwb.de
Vergabe - Ärztekammern keine öffentlichen Auftraggeber - Autonomie der Kammer bei der Festlegung von Umfang und Art der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ärztekammern sind keine öffentlichen Auftraggeber!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- vergabeblog.de (Kurzinformation)
Berufsständische Vereinigungen keine öffentlichen Auftraggeber
- vergabeblog.de (Kurzinformation)
Ärztekammern sind KEINE öffentlichen Auftraggeber!
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Ärztekammern keine öffentlichen Auftraggeber
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Ärztekammern keine öffentlichen Auftraggeber
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ärztekammern sind keine öffentlichen Auftraggeber! (VPR 2013, 122)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
IVD
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Düsseldorf - Auslegung von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2014, 59
- EuZW 2013, 860
- NZBau 2013, 717
- ZfBR 2014, 92
Wird zitiert von ... (25) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
Das vorlegende Gericht entnimmt den Urteilen vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a. (C-337/06, Slg. 2007, I-11173), und vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns (C-300/07, Slg. 2009, I-4779), dass eine solche mittelbare staatliche Finanzierung dann gegeben sei, wenn der Staat entweder den Beitrag dem Grunde und der Höhe nach selbst festlege oder ihn durch Bestimmungen mit einer genauen Beschreibung der von der juristischen Person zu erbringenden Leistungen sowie durch Vorschriften über die Bemessung der Beitragshöhe derart maßgeblich beeinflusse, dass die juristische Person bei der Festsetzung des Betrags nur noch einen geringen Spielraum habe.Im Licht dieser Ziele ist jedes dieser Kriterien funktionell auszulegen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Bayerischer Rundfunk u. a., Randnr. 40), d. h. unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.
Eine solche Finanzierung kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayerischer Rundfunk u. a., Randnrn.
- EuGH, 11.06.2009 - C-300/07
Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge …
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
Das vorlegende Gericht entnimmt den Urteilen vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a. (C-337/06, Slg. 2007, I-11173), und vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns (C-300/07, Slg. 2009, I-4779), dass eine solche mittelbare staatliche Finanzierung dann gegeben sei, wenn der Staat entweder den Beitrag dem Grunde und der Höhe nach selbst festlege oder ihn durch Bestimmungen mit einer genauen Beschreibung der von der juristischen Person zu erbringenden Leistungen sowie durch Vorschriften über die Bemessung der Beitragshöhe derart maßgeblich beeinflusse, dass die juristische Person bei der Festsetzung des Betrags nur noch einen geringen Spielraum habe.Daher ist es Sache des Unionsrichters, wenn ihm von einem nationalen Gericht ein dahin gehend begründetes Ersuchen unterbreitet wird, sich der inneren Kohärenz dieser Richtlinie zu vergewissern, indem er prüft, ob die Aufnahme einer Einrichtung in den fraglichen Anhang eine zutreffende Anwendung der genannten materiellen Vorschrift darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hans & Christophorus Oymanns, Randnrn.
Dies ist der Fall, wenn sich Einrichtungen wie die gesetzlichen Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, sofern die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, sofern der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Hans & Christophorus Oymanns, Randnrn.
- EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
Eine solche Verbindung kann es den öffentlichen Stellen nämlich ermöglichen, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, was die Möglichkeit mit sich bringt, dass andere als wirtschaftliche Überlegungen diese Entscheidungen leiten, und insbesondere die Gefahr, dass einheimische Bieter oder Bewerber bevorzugt werden, wodurch Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr geschaffen würden, die durch die Anwendung der Vergaberichtlinien gerade verhindert werden sollen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnrn.Im Licht dieser Ziele ist jedes dieser Kriterien funktionell auszulegen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Bayerischer Rundfunk u. a., Randnr. 40), d. h. unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.
- EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
Im Licht dieser Ziele ist jedes dieser Kriterien funktionell auszulegen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Bayerischer Rundfunk u. a., Randnr. 40), d. h. unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn. - EuGH, 03.10.2000 - C-380/98
University of Cambridge
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
Was zunächst das erste in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 genannte Kriterium, die überwiegende Finanzierung durch die öffentlichen Stellen, anbelangt, ist unter dem Begriff der Finanzierung ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteil vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge, C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 21). - EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
Adolf Truley
Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
Sodann ist zum zweiten in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 genannten Kriterium, der Aufsicht der öffentlichen Stellen über die Leitung, darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Kontrolle dieses Kriterium grundsätzlich nicht erfüllt, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 70).
- OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - Verg 35/14
Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens betreffend die Ausschreibung von …
Da dieser Begriff funktional auszulegen ist, schließt das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise ein (EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-526/11, Ärztekammer, Rn. 22 ff.; Urteil vom 11. Juni 2009 - C-300/07, Oymanns; Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06, Bayerischer Rundfunk u.a.).Dass eine Einrichtung die Höhe der Beiträge, aus denen sie ihre und die Aufgaben der mit ihnen verbundenen Stellen überwiegend finanziert, formal selbst festlegt, schließt das Vorliegen einer mittelbaren Finanzierung jedoch nicht aus, sofern der Beitrag zwar formal von der Einrichtung selbst bestimmt wird, aber gesetzlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen Aufgaben genau definiert und eine Gewinnerzielung ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-526/11, Ärztekammer, Rn. 25 m.w.N.).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch maßgebend von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des EuGH vom 12.September 2013 (C-526/11) zugrunde gelegen und die eine Ärztekammer betroffen hat.
- VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als …
Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC", sowie Urteil vom 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe).
Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe").
Die allenfalls nachträgliche Kontrolle von bereits umgesetzten Entscheidungen genügt dagegen nicht um die erforderliche Verbindung zu staatlichen Stellen annehmen zu können (EuGH, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00 Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11 "Ärztekammer Westfalen Lippe").
- VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
Bayerisches Rotes Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber!
Vorab wurde zu der Problematik "keine überwiegende Finanzierung durch staatliche Stellen" ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen sei, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (…vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC" Rz. 43, sowie Urt. v. 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe", Rz. 21).
Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urt. v. 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley" Rz. 69, Urt. v. 12.092013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 20).
Die allenfalls nachträgliche Kontrolle von bereits umgesetzten Entscheidungen genügt dagegen nicht um die erforderliche Verbindung zu staatlichen Stellen annehmen zu können (EuGH…, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00 Adolf Truley, Rz. 70, Urt. vom 12.092013, Rs. C-526/11 "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 29).
- EuGH, 03.02.2021 - C-155/19
Für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband können die …
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die drei Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 kumulativ sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die drei in der dritten Voraussetzung genannten Kriterien alternativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 20, …und vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen ist der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 62…, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-214/00, EU:C:2003:276, Rn. 55 und 56, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher erfüllt eine nachträgliche Kontrolle dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nicht, da sie es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen in diesem Bereich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und -haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73).
- VK Sachsen, 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Die Kammer hat mit Hinweisen vom 1. und vom 15. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Industrie- und Handelskammer XXXXXX in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH zur Ärztekammer Westfalen-Lippe (Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11) nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB einzustufen sein wird.Es handelt es sich jedoch bei der Aufnahme einer bestimmten Einrichtung in diesen Anhang lediglich um die Durchführung der materiellen Vorschrift in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18, ohne dass sich daraus eine unwiderlegbare Vermutung dafür ergeben würde, dass die Einrichtung eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11).
Nach den insoweit vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätzen muss es sich um einen Transfer von Finanzmitteln handeln, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11, Rn 22 m. w. Nw.).
Dass die Regelung, mit der diese Beiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf, ist dann nicht ausschlaggebend, da diese Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist, d. h., ob die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre übrigen Ressourcen gewährleisten, dass sie über ausreichende Einnahmen zur Deckung aller Betriebskosten nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. September 2013 - Rs. C-526/11 Rn. 27).
Eine nachträgliche Kontrolle erfüllt dieses Kriterium grundsätzlich nicht, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urt. v. 12 September 2013 - Rs. C-526/11 Rn. 29 mit Verweis auf Urt. v. 27. Februar 2003, Adolf Truley, Rs. C-373/00, Rn. 70).
- VK Niedersachsen, 25.04.2018 - VgK-07/18
Katholische Kirche ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG München, 19.03.2019 - Verg 3/19
Finanzierung von Auftraggebern durch die öffentliche Hand
Da dieser Begriff funktional auszulegen ist, schließt das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise ein (vgl. EuGH, NZBau 2013, 717 - Ärztekammer Westfalen-Lippe; EuGH, NJW 2009, 2427; Oymanns; EuGH, NZBau 2008, 130 - Bayerischer Rundfunk ua.; OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.4.2015 - VII-Verg 35/14 NZBau 2015, 440, beckonline). - VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
Berufsgenossenschaften sind öffentliche Auftraggeber!
Der Nennung kann lediglich eine Indizwirkung zukommen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns; EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).Dies ist der Fall, wenn sich Einrichtungen wie die gesetzlichen Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, sofern die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, sofern der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden (…vgl. in diesem Sinne EuGH Urt. v. 11.06.2009 Az. C-300/07, Oymanns; EuGH, Urt. v. 12.09.2013 Az. C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe).
Auch die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des EuGH vom 12.09.2013 (C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe) ändert nichts an dieser Einschätzung.
Dass die Regelung, mit der diese Beiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf, ist nicht ausschlaggebend, da diese Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist, d. h., ob die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre übrigen Ressourcen gewährleisten, dass sie über ausreichende Einnahmen zur Deckung aller Betriebskosten nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten verfügt (EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe).
- BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14
Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes …
Nach den Grundsätzen der EuGH-Urteile Saudacor vom 29. Oktober 2015 C-174/14 (EU:C:2015:733, UR 2015, 901) und IVD vom 12. September 2013 C-526/11 (EU:C:2013:543, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2014, 59) bestünden jedoch Zweifel daran, ob eine Seelotsenbrüderschaft eine nicht als Steuerpflichtige zu behandelnde "sonstige Einrichtung" i.S. von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL sei.d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Lotsenbrüderschaft --was der Kläger unter Hinweis auf die EuGH-Urteile Saudacor (EU:C:2015:733, UR 2015, 901) und IVD (EU:C:2013:543, NVwZ 2014, 59) entgegen dem Senat für fraglich hält-- als sonstige Einrichtung i.S. von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL, die nicht als Steuerpflichtige zu behandeln ist, beurteilt werden kann.
- EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die drei Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 kumulativ sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die drei in der dritten Voraussetzung genannten Kriterien alternativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 20, …und vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen ist der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts unabhängig von den formalen Modalitäten seiner Anwendung funktionell auszulegen, was es verbietet, nach der Rechtsform der Einrichtung und deren Status gemäß dem nationalen Recht oder nach der Rechtsform der Bestimmungen zu unterscheiden, durch die sie geschaffen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 62…, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-214/00, EU:C:2003:276, Rn. 55 und 56, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher erfüllt eine nachträgliche Kontrolle dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nicht, da sie es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen in diesem Bereich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und -haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73).
- OLG Hamburg, 31.03.2014 - 1 Verg 4/13
Medialeistungen - Vergaberechtliches Beschwerdeverfahren nach Ausschreibung für …
- VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, …
- BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14
Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer …
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- VK Bund, 16.11.2018 - VK 1-99/18
Baumaßnahme
- VK Bund, 22.08.2018 - VK 1-77/18
Modernisierung der Ausstattung d. B. u. TZ d. HWK
- VK Bund, 24.10.2014 - VK 2-85/14
Nachprüfungsverfahren: Vergabe von Begleitforschung
- VK Bund, 09.11.2018 - VK 1-101/18
Neubau eines Bundes-, Kompetenz-, Schulungs- und Dokumentationszentrums
- VK Schleswig-Holstein, 29.09.2023 - VK-SH 13/23
Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-155/19
FIGC und Consorzio Ge.Se.Av. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
- VK Bund, 22.12.2017 - VK 1-141/17
Schweißtechnik/technische Gase
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15
LitSpecMet
- OLG München, 19.03.2019 - Verg 3/09
Finanzierung von Auftraggebern durch die öffentliche Hand
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-612/17
FIG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - Europäisches …
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zur Bemessung des Gegenstandswertes eines Vergleichs über Vergütungen von Ingenieurleistungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kriterien zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Vergleichs über die Vergütung von Ingenieurleistungen
- rechtsportal.de
ZPO § 3; RVG § 33
Gegenstandswert eines Vergleichs über Architektenhonorar - ibr-online
Ingenieurhonorarprozess: Streitwert richtet sich nach HOAI!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Vergleich im Ingenieurhonorarprozess: Streitwert richtet sich nach HOAI! (IBR 2014, 1085)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.05.2013 - 31 O 24/12
- OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 384
- NZBau 2013, 717
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08
Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Düsseldorf, JB 92, 51; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697). - OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 W 48/09
Streitwertfestsetzung: Wert eines Abfindungsvergleichs
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Düsseldorf, JB 92, 51; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697).
- OLG Karlsruhe, 30.07.2018 - 15 W 87/18
Streitwert antragsgemäß festgesetzt: Beschwerdeführer ist beschwert!
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 23 W 41/13).