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   EuGH, 05.04.2017 - C-391/15   

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https://dejure.org/2017,9281
EuGH, 05.04.2017 - C-391/15 (https://dejure.org/2017,9281)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - C-391/15 (https://dejure.org/2017,9281)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - C-391/15 (https://dejure.org/2017,9281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marina del Mediterráneo u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Abs. 1 - Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer zur Abgabe eines Angebots zugelassen wird - Nach ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter muss (vergaberechtswidrige) Zulassung eines Mitbewerbers anfechten können!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Marina del Mediterráneo u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Abs. 1 - Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer zur Abgabe eines Angebots zugelassen wird - Nach ...

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Zwischenentscheidungen sind angreifbar

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz auch gegen Zwischenentscheidungen im Vergabeverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Marina del Mediterráneo u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Abs. 1 - Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer zur Abgabe eines Angebots zugelassen wird - Nach ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 610
  • NZBau 2017, 431
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Vergabesachen, wie sie durch den Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), ausgelegt werden.

    Diese Bestimmung bezieht sich also allgemein auf die Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen wäre eine enge Auslegung dieses Begriffs unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten für jede Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorsehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Auslegung des Begriffs der mit einem Rechtsbehelf nachprüfbaren "Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber" steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), entschieden hat, dass Handlungen, die sich im Rahmen der internen Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags abspielen, nicht nachprüfbar sind.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist zwar in der Richtlinie 89/665 der Zeitpunkt, ab dem die Möglichkeit einer Nachprüfung gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 besteht, nicht ausdrücklich festgelegt, das in der vorigen Randnummer genannte Ziel der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, die Ausübung des Rechts auf Nachprüfung davon abhängig zu machen, dass das Vergabeverfahren formal ein bestimmtes Stadium erreicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 38).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 30. September 2010, Strabag u. a., C-314/09, EU:C:2010:567, Rn. 34, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, sowie vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 32, 35 und 37).

    So dürfen u. a. die Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127, Rn. 42, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 47, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-15/04

    Koppensteiner - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie unbedingt und hinreichend genau sind, um ein Recht für einen Einzelnen zu begründen, auf das sich dieser gegebenenfalls gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber berufen kann (vgl. Urteil vom 2. Juni 2005, Koppensteiner, C-15/04, EU:C:2005:345, Rn. 38).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    So dürfen u. a. die Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127, Rn. 42, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 47, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43).
  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vollständige Verwirklichung der mit der Richtlinie 89/665 verfolgten Ziele gefährdet wäre, wenn Bewerber und Bieter in jedem Stadium des Vergabeverfahrens Verstöße gegen die Regeln über die Auftragsvergabe rügen und dadurch den öffentlichen Auftraggeber zwingen könnten, das gesamte Verfahren erneut durchzuführen, um die Verstöße zu beheben (Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 dieser Richtlinie Verfahren zur Nachprüfung der Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, um als wirksam angesehen werden zu können, zumindest jeder Person zur Verfügung stehen müssen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Regeln, mit denen diese Vorschriften umgesetzt werden, ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    So dürfen u. a. die Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127, Rn. 42, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 47, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    In dieser Entscheidung bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 23. Dezember 2009, CoNISMa (C-305/08, EU:C:2009:807), durch das jeder öffentlichen Einrichtung und Gruppen solcher Einrichtungen, die ihre Leistungen auf dem Markt auch nur vorübergehend anbieten, die Bietereigenschaft anerkannt werde.
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 verpflichtet, "sicherzustellen, dass ... die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch ... nachgeprüft werden können" (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 74).
  • EuGH, 26.11.2015 - C-166/14

    MedEval - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-391/15
    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 30. September 2010, Strabag u. a., C-314/09, EU:C:2010:567, Rn. 34, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, sowie vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 32, 35 und 37).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-314/09

    Strabag u.a. - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge -

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    (1) Der europarechtliche Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die innerstaatliche Rechtsordnung die Durchsetzung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. nur EuGH NZBau 2017, 431 Rn. 32; EuZW 2016, 435 Rn. 32; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

    Auch muss dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip (EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-391/15 [ECLI:EU:C:2017:268] - Rn. 32) entsprochen werden.
  • OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 5/21

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei subjektiv unerwartet

    Im Übrigen weicht der Senat nicht von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - insbesondere den antragstellerseits zitierten Urteilen vom 18.06.2002 (C-92/00), 02.06.2005 (C-15/04) und 05.04.2017 (C-391/15) - ab.
  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieser Wortlaut bezieht sich also allgemein auf die Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden und sieht keine Beschränkung in Bezug auf Art und Inhalt der betreffenden Entscheidungen vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese weite Auslegung des Begriffs der "überprüfbaren Entscheidungen", die den Gerichtshof u. a. zu der Auffassung veranlasst hat, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zugelassen wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 89/665 darstellt (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne zu Abs. 3 dieser Vorschrift Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 36), muss auch für die Entscheidung gelten, mit der ein öffentlicher Auftraggeber es ablehnt, einem Wirtschaftsteilnehmer als vertraulich geltende Informationen mitzuteilen, die von einem Bewerber oder einem Bieter übermittelt wurden.

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Richtlinie verpflichtet, "sicherzustellen, dass ... die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch ... nachgeprüft werden können" (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u .a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 30).

    36 Das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel eines wirksamen und raschen gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere auch durch vorläufige Maßnahmen erlaubt es den Mitgliedstaaten daher nicht, die Ausübung des Rechts auf einen Antrag auf Nachprüfung davon abhängig zu machen, dass das Vergabeverfahren formal ein bestimmtes Stadium erreicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 38, sowie Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 31).

    37 Insbesondere verstößt eine nationale Regelung, die in jedem Fall verlangt, dass ein Bieter die Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags abwarten muss, bevor er gegen die Entscheidung über die Zulassung eines anderen Bieters ein Nachprüfungsverfahren anstrengen kann, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 92/13 (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u .a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 34).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-260/17

    Anodiki Services EPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Diese Bestimmung bezieht sich also allgemein auf die Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen wäre eine enge Auslegung dieses Begriffs unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten für jede Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorsehen müssen (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-518/17

    Rudigier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Öffentliche

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorabentscheidungsverfahren -

    25 Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268), Rn. 26: "[D]er Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie [setzt] mit der Wendung "hinsichtlich [der ...] Aufträge" [voraus], dass jede Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, die unter die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen fällt und gegen sie verstoßen kann, der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.".

    30 Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268), Rn. 31.

    33 Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268), Rn. 35.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    49 Wegen ähnlicher Fragen, die sich auf einem anderen Rechtsgebiet - dem öffentlichen Vergaberecht - stellen, vgl. Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 26 und 27).

    51 Vgl. wiederum entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 26 bis 32).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-54/18

    Cooperativa Animazione Valdocco

    Der Gerichtshof hat jedenfalls anerkannt, dass die Entscheidung, mit der ein Bieter zu einem Vergabeverfahren zugelassen wird, eine Handlung darstellt, die gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/665 mit einem selbständigen Rechtsbehelf bei einem Gericht angefochten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 26 bis 29 und 34).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

  • VK Rheinland, 28.06.2022 - VK 39/21

    Übermittlungsrisiko ist Bieterrisiko!

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe bestimmter

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2019 - 5a K 12412/17

    Fehler in der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-546/16

    Montte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Offenes Verfahren

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