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   OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16   

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OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16 (https://dejure.org/2017,11630)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.04.2017 - 8 U 204/16 (https://dejure.org/2017,11630)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. April 2017 - 8 U 204/16 (https://dejure.org/2017,11630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherungsklausel 4.1 BVB i.V.m. 22.1 ZVB Bund 2008 ist unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kumulation von Vertragserfüllung- und Gewährleistungssicherheit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherungsklausel 4.1 BVB i.V.m. 22.1 ZVB Bund 2008 unwirksam! (IBR 2017, 317)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 106
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 120/14

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Vertragserfüllungs- und

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 120/14 entschiedenen Fall bestehe hier allein schon deswegen keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit, weil der Auftragnehmer - die ### GmbH - gemäß § 17 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B die Möglichkeit gehabt habe, die nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für die Mängelansprüche zurückzuverlangen.

    die Vertragserfüllungssicherheit noch längere Zeit nach der Abnahme zu behalten (BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - VII ZR 120/14 m.w.N.).

    Genau diesen Aspekt lässt der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2015 (VII ZR 120/14) bereits für eine unwirksamkeitsbegründende Übersicherung schon bei isolierter Betrachtung der dort mit den hiesigen Bestimmungen in Nr. 4.1 Sätze 1, 2 und 7 der Besonderen Vertragsbedingungen inhaltsgleichen Regelung ausreichen.

    Ob die hier vorliegenden Vertragsbedingungen aus AGB-rechtlichen Gründen wegen der Gefahr der Übersicherung des Auftraggebers unwirksam sind, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 22. Januar 2015 - VII ZR 120/14) zu einer inhaltsgleichen Sicherungsklausel vorliegt.

  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13 m.w.N.).

    aa) Zwar ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Auftragssumme - wie im Streitfall in Nr. 4.1 Satz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehen - für sich genommen nicht zu beanstanden; denn das Verlangen von Vertragserfüllungssicherheiten in einer Größenordnung von bis zu 10% der Auftragssumme ist nicht als missbräuchliche Durchsetzung der Interessen des Verwenders anzusehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13; derselbe, Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15).

    cc) Gemessen daran liegen die rechtlichen Gegebenheiten im Streitfall anders als in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2016 (VII ZR 29/13), in der die Gefahr einer zeitgleichen Beanspruchung beider Sicherheiten durch den Auftraggeber wegen Eingreifens der Bestimmung von § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B nicht bestand.

  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    Im Übrigen gehen etwaige Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB ohnehin zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der Vertragsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VII ZR 248/13 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.2004 - VII ZR 453/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    cc) Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch die AGB des Auftraggebers ist allerdings dann gegeben, wenn die Forderung nach der Hergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits, einer Gewährleistungsbürgschaft andererseits dazu führt, dass sie in Kumulation dem Auftraggeber eine Sicherheit von mehr als 6% verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 163/12; ders. Urteil v. 25. März 2004 - VII ZR 453/02) und durch die Vertragsgestaltung nicht sichergestellt ist, dass die eine Bürgschaft die andere ablöst, sondern beide nebeneinander bestehen können, sich also zeitlich und inhaltlich überschneiden.
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    Bei Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Vertragsbedingungen der Klägerin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10) tritt für die Zeit nach der Abnahme der Werkleistung eine Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ein, die in der Summe der Klägerin als Auftraggeberin eine Sicherheit von bis zu 8% und damit eine das Maß des Angemessenen überschreitende Sicherung gewährt.
  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 28/13

    Berufungszurückweisung wegen eines vom Berufungskläger übersehenen

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    Unter Maßgabe der Bestimmung von § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B liege jedoch - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2016 - VII ZR 28/13 - ausdrücklich klargestellt habe - kein Fall einer Übersicherung der Mängelrechte durch Zusammenwirken der Sicherungsabreden für Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit vor.
  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 164/12

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Gewährleistungsbürgschaft

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    Dies ist Ausfluss aus dem Akzessorietätsgedanken, durch den sichergestellt werden soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 164/12 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Auszug aus OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16
    aa) Zwar ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Auftragssumme - wie im Streitfall in Nr. 4.1 Satz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehen - für sich genommen nicht zu beanstanden; denn das Verlangen von Vertragserfüllungssicherheiten in einer Größenordnung von bis zu 10% der Auftragssumme ist nicht als missbräuchliche Durchsetzung der Interessen des Verwenders anzusehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13; derselbe, Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2019 - 10 U 247/18

    Formularmäßiger Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Wirksamkeit einer

    Entscheidend für die Unwirksamkeit der dortigen Sicherungsabrede war aber, wie bereits dargelegt wurde, die Kumulation der Gewährleistungssicherheit und der VE-Sicherheit, deren Rückgabe letztlich im Belieben des Auftraggebers stand, da die VE-Sicherheit auch Gewährleistungsansprüche sicherte (so auch beispielsweise in den Entscheidungen des OLG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 12 U 781/08; OLG Hamm, Urteil vom 2. März 2010 - I-21 U 139/09; LG Heilbronn, Urteil vom 13. April 2016 - Si 8 O 128/15; OLG Celle, Urteil vom 6. April 2017 - 8 U 204/16; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Thierau in Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, 6. Aufl., § 17 VOB/B Rn. 41).
  • OLG Celle, 02.10.2019 - 14 U 94/19

    Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft

    Hierzu hat das OLG Celle entschieden (OLG Celle, Urt. v. 06.04.2017 - 8 U 204/16, NZBau 2018, 106):.

    Eine (fiktive) Beschränkung des Sicherungszwecks der Vertragserfüllungsbürgschaft auf Erfüllungsansprüche aus der Zeit vor der Abnahme oder auf solche bei Abnahme vorbehaltenen Mängelansprüche würde die Sicherungsklausel einem von ihrem ursprünglichen Inhalt grundsätzlich abweichenden Regelungsgehalt zuführen, der zu einer der Intention des Klauselverwenders entgegenstehenden abweichenden Vertragsgestaltung führte (ebenso OLG Celle, Urt. v. 06.04.2017 - 8 U 204/16, NZBau 2018, 106, Rn. 97).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19

    Gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung bei

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5 % der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel "sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag" bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019, 14 U 94/19, juris, Rn. 55; KG, Urteil vom 19.06.2018, 27 U 29/17, juris, Rn. 14 ff; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, juris, Rn. 86 ff:; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017, 24 U 129/15, juris, Rn. 119 ff. Obertshäuser, BauR 2015, 553, 558; von Kiedrowski, BauR 2016, 320, 324 f.; Nossek, NJW 2015, 1985, 1989).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 5 U 354/19

    Kombisicherheit + Gewährleistungsbürgschaft = Übersicherung!

    Zur weiteren Begründung nimmt das Landgericht Bezug auf die Entscheidung des OLG Celle vom 06.04.2017 (8 U 204/16), die sich mit inhaltsgleichen Klauseln beschäftige und zu einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB gelange.
  • LG Hannover, 18.06.2018 - 12 O 232/17

    Unangemessene Übersicherung: Sicherungsklausel unwirksam!

    Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers ist allerdings zu bejahen, wenn die Forderung nach Hergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und einer Gewährleistungsbürgschaft andererseits dazu führen kann, dass sie in Kumulation dem Auftraggeber eine Sicherheit von mehr als 6 % verschafft (BGH, Urteil vom 01.10.2014, a. a. O., Rdnr. 24) und durch die Vertragsgestaltung nicht sichergestellt ist, dass die eine Bürgschaft die andere ablöst, sondern beide nebeneinander bestehen, sich also zeitlich und inhaltlich überschneiden können (OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, Rdnr. 68).

    Da andererseits die Sicherheit für Mängelansprüche sowohl solche Mängel als auch zusätzliche Mängel aus dem Ausführungsstadium absichert, besteht zumindest teilweise eine inhaltliche Überdeckung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit (so OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, für einen aus Sicht der Kammer gleichgelagerten Fall).

  • OLG Rostock, 17.07.2019 - 4 U 66/19

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde wegen

    7 (1) So ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme für sich genommen ebenso wenig zu beanstanden wie diejenige zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von drei Prozent der Auftragssumme zuzüglich erteilter Nachträge (vgl. OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az.: 8 U 204/16, - zitiert nach juris -, Rn. 66 f. m. w. N.).
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