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   BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15   

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https://dejure.org/2018,31541
BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15 (https://dejure.org/2018,31541)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15 (https://dejure.org/2018,31541)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 (https://dejure.org/2018,31541)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 91 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für von der beklagten Partei eingeholte Sachverständigengutachten unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast durch umfangreiche Gutachten als Grundlage einer Klage

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 104 ZPO
    Erstattungsfähige Kosten für Privatgutachten bei fehlender eigener Sachkunde

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 104 ZPO
    Erstattungsfähige Kosten für Privatgutachten bei fehlender eigener Sachkunde

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der beklagten Partei eingeholten Sachverständigengutachten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten für von der beklagten Partei eingeholte Sachverständigengutachten unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast durch umfangreiche Gutachten als Grundlage einer Klage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage wegen Bauablaufstörung: Kosten für "Abwehrgutachten" sind erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung der Kosten für Privatgutachten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage wegen Bauablaufstörung: Kosten für "Abwehrgutachten" sind erstattungsfähig! (IBR 2018, 719)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1406
  • NZBau 2018, 738
  • AnwBl 2019, 46
  • AnwBl Online 2019, 73
  • Rpfleger 2019, 55
  • BauR 2019, 146
  • ZfBR 2019, 28
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 18/14

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines - sei es auch vorprozessual erstatteten - Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 12, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11 Rn. 24, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 Rn. 4 f.- VI ZB 59/12, Rn. 4 f., NJW 2013, 1823; Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 Rn. 3, GuT 2012, 271; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 Rn. 10, BGHZ 192, 140; Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 Rn. 6, NJW 2008, 1597; Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, juris Rn. 16).

    bb) Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 13, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276 m.w.N.).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZB 72/06

    Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines - sei es auch vorprozessual erstatteten - Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 12, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11 Rn. 24, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 Rn. 4 f.- VI ZB 59/12, Rn. 4 f., NJW 2013, 1823; Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 Rn. 3, GuT 2012, 271; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 Rn. 10, BGHZ 192, 140; Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 Rn. 6, NJW 2008, 1597; Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, juris Rn. 16).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09

    Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15
    a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 6, WuM 2011, 137).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 17; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 13 bei juris); für die Beurteilung der Notwendigkeit im Rahmen des § 78 Satz 1 GWB kann richtigerweise kein anderer Maßstab als der vorgenannte gelten.

    Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.).

  • BGH, 24.06.2021 - V ZB 22/20

    Zur Frage, ob die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem obligatorischen

    Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16, GRUR 2017, 854 Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, MDR 2018, 1406 Rn. 17; Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 12/17, NJW-RR 2019, 378 Rn. 12).
  • KG, 26.03.2020 - 19 W 128/19

    Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren

    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines auch vorprozessual erstatteten Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. zum Ganzen BGH v. 12.9.2018, VII ZB 56/15 Rn. 17 m.w.N.; BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14 Rn. 12).

    Da sich die Erstattungsfähigkeit nach einer seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung richtet und nicht vom Ergebnis oder der Überzeugungskraft der Begutachtung noch von Verlauf und Ausgang des Prozesses abhängen, geht mit dieser außergewöhnlichen Prüfung keine Überbeanspruchung des Kostenfestsetzungsverfahrens einher (vgl. BGH v. 12.9.2018 aaO Rn. 18).

    Das zwingende Erfordernis der fehlenden Sachkunde gilt dabei sowohl für vorprozessual als auch für prozessbegleitend eingeholte Gutachten; nur wenn die Partei aufgrund fehlender Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist, kommt ausnahmsweise eine Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Betracht (vgl. BGH v. 12.9.028, VII ZB 56/15, Rn. 23).

    Die unkundige Partei darf sich demnach der gleichen Mittel bedienen wie die gegnerische Partei, um die "Waffengleichheit" zur Sachkunde der gegnerischen Partei herzustellen (vgl. nur BGH v. 12.9.2018, VII ZB 56/15, Rn. 24; BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14 Rn. 15).

    Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. BGH v. 1.2.2017, VII ZB 18/14, Rn. 13 mwN; BGH v. 12.9.2018, VII ZB 56/15, Rn. 23).

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der

    Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738 und vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NZM 2018, 983).

    Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 - NZBau 2018, 738 Rn. 12 und vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17 - NZM 2018, 983 Rn. 14 mwN).

  • OLG Hamburg, 27.10.2023 - 4 W 84/23

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines

    Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Kosten unmittelbar prozessbezogen und notwendig sind (BGH NJW 2017, 1397; NZBau 2018, 738).

    Sachdienlichkeit kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH NZBau 2018, 738, Rn. 23; OLG Hamm NJW-RR 2022, 787).

  • OLG Dresden, 25.03.2022 - 22 U 547/15

    Bauzeitennachtrag wegen verzögerter Vergabe: Gutachterkosten können

    Zu den Fällen, in denen eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen darf, zählt insbesondere der Fall, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGHZ 153, 235 ; BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 -, ZfBR 2019, 28; OLG München, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 11 W 1457/20 -, DS 2021, 102 ; und vom 13. August 2018 - 11 W 821/18 -, beckonline ; vgl. aber OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 3 W 7/19 -, beckonline ).
  • OLG München, 04.04.2023 - 11 W 294/23

    Kostenfestsetzung: Einholung eines Privatgutachtens während laufender

    Nur in bestimmten Ausnahmefällen, bei fehlender Sachkunde einer Partei etwa, kann ein Privatgutachten beispielsweise dann veranlasst sein, wenn es dazu dienen soll, ein bereits vorliegendes gerichtlich erholtes Gutachten zu erschüttern oder wenn ohne Hilfe eines Privatsachverständigen sachdienlicher Vortrag nicht möglich ist (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 14.12.2022 - 11 W 1570/22; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.04.2022 - 6 W 19/22; aus der BGH-Rechtsprechung z.B. Beschl. v. 30.04.2019 - VI ZB 41/17; Beschl. v. 12.09.2018 - VII ZB 56/15; Beschl. v. 01.02.2017 - III ZB 18/14; siehe auch Senat, Beschl. v. 18.01.2022 - 11 W 1492/21, jew. m.w.N.).

    Es handelte sich um eine Spezialuntersuchung, deren Notwendigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hier auch deshalb nicht hinreichend beurteilt werden kann, weil zum damaligen Zeitpunkt rechtliche und tatsächliche Fragen noch vermengt waren: Es erscheint fraglich, ob angesichts dessen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden durfte, die thermische Untersuchung werde den Rechtsstreit maßgeblich zu Gunsten der Beklagten beeinflussen (der Sachverhalt liegt hier anders als der dem BGH-Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15 zu Grunde liegende).

  • OLG Saarbrücken, 22.11.2021 - 9 W 33/20

    Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zu den nach dieser Vorschrift erstattungsfähigen Kosten ausnahmsweise auch vorprozessual oder prozessbegleitend entstandene Kosten gehören können, sofern sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, MDR 2018, 1406 Rn. 17; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14, NJW 2017, 1397 Rn. 12; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415 Rn. 8).

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die Partei die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst hat (BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, aaO; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 12).

  • BVerwG, 02.03.2020 - Gr. Sen. 1.19

    Anteilige Zuordnung der im Eil- und Hauptsacheverfahren angefallenen Kosten für

    Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 11 KSt 2.99 - NJW 2000, 2832; ebenso BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 - MDR 2018, 1406 Rn. 17 f. - zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • OLG Köln, 21.07.2021 - 17 W 51/20

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Rückabwicklung eines

    Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Begutachtung im Hinblick auf den sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 12.9.2018 - VII ZB 56/15, JurBüro 2018, 591; Beschl. v. 23.5.2006 - VI ZB 7/05).

    Das gilt unabhängig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im zu beurteilenden Fall (BGH, Beschl. v. 12.9.2018 - VII ZB 56/15, JurBüro 2018, 591) und einer tatsächlichen (positiven) Beeinflussung der Entscheidung des Gerichts (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, MDR 2012, 464).

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • KG, 25.02.2019 - 19 W 70/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit des Kosten eines

  • LG Düsseldorf, 09.04.2019 - 19 T 18/19
  • OLG Frankfurt, 27.12.2023 - 18 W 133/23

    Wann sind die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens

  • OLG Nürnberg, 25.03.2021 - 3 W 727/21

    Erstattungsfähigkeit eines privaten Meinungsforschungsgutachten im

  • OLG Jena, 19.01.2023 - 7 W 274/22

    Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlich beauftragtem Privatgutachten

  • OLG München, 18.01.2022 - 11 W 1492/21

    Kosten eines Privatgutachtens, Erstattungsfähigkeit, Kostenfestsetzungsbeschluß,

  • LG Wuppertal, 15.04.2020 - 16 T 124/19

    Vorprozessuale Privatgutachterkosten auch bei Laien nicht erstattungsfähig!

  • OLG München, 14.12.2022 - 11 W 1570/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

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