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   EuGH, 18.11.1999 - C-107/98   

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https://dejure.org/1999,76
EuGH, 18.11.1999 - C-107/98 (https://dejure.org/1999,76)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - C-107/98 (https://dejure.org/1999,76)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - C-107/98 (https://dejure.org/1999,76)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG - Vergabe eines Auftrags über die Lieferung bestimmter Waren und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine Gebietskörperschaft an ein Konsortium, dem sie selbst angehört

  • Europäischer Gerichtshof

    Teckal

  • EU-Kommission PDF

    Teckal

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Bestimmung der relevanten Elemente des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Anwendung der ausgelegten Vorschriften

  • EU-Kommission

    Teckal

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge; Vergabe eines Auftrags über die Lieferung bestimmter Waren und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine Gebietskörperschaft an ein Konsortium, dem sie selbst angehört; Koordinierung der Verfahren zur Vergabe ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG; ; Richtlinie 93/36/EWG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die Lieferkoordinierungsrichtlinie anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Kommunalauftrag und EU-Vergaberecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Richtlinie 93/36/ EWG des Rats vom 14.06.1993
    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    10 Jahre Teckal - Eine Tour d’Horizon in Sachen "Inhouse-Vergabe”

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale Emilia-Romagno - Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 304 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 3 (Ls.)
  • EuZW 2000, 246
  • NZBau 2000, 90
  • BauR 2000, 299 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Schließlich kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Fall ungenau formulierter Fragen aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 251/83, Haug-Adrion, Slg. 1984, 4277, Randnr. 9, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 21).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Eine solche Anwendung kann nämlich nicht ohne eine Würdigung des gesamten Sachverhalts der Rechtssache erfolgen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.12.1984 - 251/83

    Haug-Adrion

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Schließlich kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Fall ungenau formulierter Fragen aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 251/83, Haug-Adrion, Slg. 1984, 4277, Randnr. 9, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10).
  • EuGH, 27.03.1990 - 315/88

    Strafverfahren gegen Bagli Pennacchiotti

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10).
  • EuGH, 04.05.1993 - C-17/92

    Federación de Distribuidores Cinematográficos / Spanish State

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Er kann indessen dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (Urteil vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-17/92, Distribuidores Cinematográficos, Slg. 1993, I-2239, Randnr. 8).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Hinsichtlich der Frage, ob der Wert des Auftrags, um den es im Ausgangsverfahren geht, den in den Richtlinien 92/50 und 93/36 festgesetzten Mindestbetrag übersteigt, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-71/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
    Die Richtlinie 93/36 ist nämlich nur in den Fällen unanwendbar, die in ihr selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind (vgl. zur Richtlinie 77/62 das Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-71/92, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 10).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

    Nach Auffassung von Remondis stellt die Gesamtmaßnahme, bestehend aus der Gründung des Zweckverbands und der damit einhergehenden Übertragung von Aufgaben auf diesen Verband durch die ihm angehörenden Gebietskörperschaften, einen öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dar, selbst wenn diese Maßnahme ursprünglich nicht unter das Vergaberecht gefallen sei, da sie von der im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50) herausgearbeiteten Ausnahme erfasst worden sei.

    Außerdem gehe aus jenem Urteil hervor, dass es nur zwei Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts gebe, die zu berücksichtigen seien, nämlich diejenige, die im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), herausgearbeitet worden sei, und die sogenannte "horizontale" interkommunale Zusammenarbeit.

    Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, welche Folgen es hat, wenn festgestellt wird, dass es sich bei einem Gesamtvorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen öffentlichen Auftrag handelt, insbesondere, ob ein solcher Auftrag unter dem Gesichtspunkt der im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), herausgearbeiteten Ausnahme zu betrachten ist oder eher als eine Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben angesehen werden muss.

    Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbands und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 ff.)?.

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Die Richtlinien zum Vergaberecht seien auch nur in denjenigen Fällen unanwendbar, die in ihnen selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt seien (vgl. Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 43, in Bezug auf die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge [ABl.

    Die Kommission verneint zweitens, dass sich die Bundesrepublik Deutschland auf die "In-house"-Ausnahme berufen könne, nach der von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossene Verträge dann nicht in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fielen, wenn die Körperschaft öffentlichen Rechts über ihren Vertragspartner, eine rechtlich von ihr verschiedene Person, eine Kontrolle ausübe wie über ihre eigenen Dienststellen und diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft öffentlichen Rechts verrichte (vgl. in diesem Sinne Urteil Teckal, Randnrn.

    Nach Ansicht der Kommission hat dieses Urteil keine Lockerung der Rechtsprechung aus dem Urteil Teckal zur Folge.

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch zu entnehmen, dass eine Ausschreibung nicht obligatorisch ist, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit ihr oder mit anderen Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Teckal, Randnr. 50, und Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-266/17

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland - Vorlage zur

    Im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), in dem erstmals anerkannt wurde, dass es die Spezifität der Direktvergaben rechtfertigt, die Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht anzuwenden, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass es für die Anwendung dieser Regeln nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1993, L 199, S. 1) zwar grundsätzlich genügt, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde, etwas anderes jedoch dann gelten kann, wenn die Behörde, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche getrennte Einheit eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einheit zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Behörde oder die Behörden verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
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