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   BGH, 26.07.2001 - X ZR 162/99   

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https://dejure.org/2001,2607
BGH, 26.07.2001 - X ZR 162/99 (https://dejure.org/2001,2607)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2001 - X ZR 162/99 (https://dejure.org/2001,2607)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - X ZR 162/99 (https://dejure.org/2001,2607)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nahrungsmittelwirtschaft - Vergütungsanspruch - Schadensersatzanspruch - Positive Forderungsverletzung - Entschädigungsanspruch - Kündigung - Werkvertrag

  • Judicialis

    ZPO § 565 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 631; ; BGB § 649 Satz 2; ; BGB § 636; ; BGB § 634; ; BGB § 271

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 325, 326, 631, 649 S. 2
    Anspruch auf Vergütung nach Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Computerrecht - Installation eines Netzwerkes, Abrechnung nach Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden? (IBR 2002, 300)

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 621
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus BGH, 26.07.2001 - X ZR 162/99
    Die berechtigte außerordentliche Kündigung läßt - wovon auch das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe ausgeht - den Vergütungsanspruch grundsätzlich nur in dem Umfang unberührt, in dem der Unternehmer seine Leistungen erbracht hat und diese mangelfrei sind (BGHZ 136, 33, 38 m.w.N.).

    Auch der Anspruch auf diese Vergütung kann entfallen, wenn die bisherige Leistung für den Besteller wertlos ist (BGHZ 136, 33, 39).

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 285/97

    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführervertrages

    Auszug aus BGH, 26.07.2001 - X ZR 162/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger erkennbar zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urt. v. 14.2.2000 - II ZR 258/97, ZIP 2000, 539, 540 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18

    Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

    Soweit die Beklagte dagegen nunmehr einwendet (1009 GA), ihrem Schreiben vom 29.05.2015 sei keine "freie Kündigung" zu entnehmen, da er als Kündigungsgrund ausdrücklich auf die dort beschriebene Arbeitseinstellung der Klägerin Bezug nehme, geht dies fehl, denn der Beklagten oblag die Klarstellung, dass sie ihre Kündigungserklärung - wie entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats grundsätzlich anzunehmen - nicht hilfsweise als "freie" Kündigung verstanden wissen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2001, X ZR 162/99; BGH, Urteil vom 24.07.2003, VII ZR 218/02; Kniffka/Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn 2 mwN).
  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 218/02

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Bauvertrages; Voraussetzungen einer

    Vielmehr kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann als eine freie Kündigung ausgelegt bzw. umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - X ZR 162/99, NZBau 2001, 621, 622).

    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des X. Zivilsenats (Urteil vom 26. Juli 2001 - X ZR 162/99, NZBau 2001, 621, 622) weicht von den dargestellten Grundsätzen des Bauvertragsrechts nicht ab.

  • OLG Hamburg, 04.12.2013 - 13 U 1/09

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über den Abzug einer

    Eine Kündigung aus wichtigem Grund führt vielmehr zur sofortigen Vertragsbeendigung, ohne dass dem Werkunternehmer ein Anspruch hinsichtlich der von ihm noch nicht erbrachten Leistung zusteht (BGHZ 31, 224; BGH NZBau 2001, 621; Palandt-Sprau, 70. Aufl., § 649 Rn. 15; BeckOK/BGB-Voit, § 649 Rn. 24).
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