Weitere Entscheidungen unten: OLG Frankfurt, 05.04.2007 | KG, 16.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07   

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https://dejure.org/2008,1002
BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07 (https://dejure.org/2008,1002)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - VII ZR 46/07 (https://dejure.org/2008,1002)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 (https://dejure.org/2008,1002)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgegenstehen einer rechtskräftigen Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtskraft der Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen Architekten

  • Judicialis

    ZPO § 322 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 322
    Begrenzung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 1
    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung der Ausführungsplanung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung aus verschiedenen Leistungsphasen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Risikoreiche Planung lohnt sich nicht

  • hoai.de (Leitsatz)

    § 322 Abs. 1 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung wegen Ausführungsplanung rechtskräftig verneint: Anspruch aus anderen Leistungsphasen? (IBR 2008, 222)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 762
  • MDR 2008, 500
  • NZBau 2008, 325
  • VersR 2008, 942
  • AnwBl 2008, 123
  • BauR 2008, 869
  • ZfBR 2008, 360
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    a) Zum Streitgegenstand sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, BB 1997, 121; Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5).

    Die in der vorliegenden Klage vorgetragenen Pflichtverletzungen der fehlerhaften Entwurfsplanung, der mangelhaften Bauüberwachung und der unzureichenden Mängelüberprüfung bei Abnahme gehören bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5) nicht zu dem Tatsachenkomplex der fehlenden Ausführungsplanung, den der Kläger im Vorprozess dem Gericht ausschließlich unterbreitet hatte.

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289).

    Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f. m.w.N.).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/96

    Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    a) Zum Streitgegenstand sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, BB 1997, 121; Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5).
  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 19/89

    Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Das gilt auch dann, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306).
  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289).
  • BGH, 07.12.1995 - VII ZR 112/95

    Austausch einzelner Rechnungsposten als Klageänderung

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Alle Forderungen haben zwar ihre gemeinsame Grundlage in dem Architektenvertrag vom 14./21. April 1997, gründen sich jedoch nicht auf dieselbe Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332 = ZfBR 1998, 144; Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, BauR 1996, 427 = ZfBR 1996, 137).
  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 111/80

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozeß

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Das gilt auch dann, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306).
  • BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02

    Erfüllungsort bei einem Energie- oder Wasserlieferungsverträgen

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung beider angefochtenen Urteile an das Landgericht zurück (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85

    Rechtskraft: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Das gilt auch dann, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306).
  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 344/97

    Unmöglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07
    Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung beider angefochtenen Urteile an das Landgericht zurück (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 247/96

    Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter

  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19).

    Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten, während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen.

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform

    Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07, BauR 2008, 869 = NZBau 2008, 325 = ZfBR 2008, 360).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - Rn. 13; 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 157, 47) .
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2357
OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06 (https://dejure.org/2007,2357)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.04.2007 - 23 U 54/06 (https://dejure.org/2007,2357)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. April 2007 - 23 U 54/06 (https://dejure.org/2007,2357)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 540 Abs 1 Nr 1 ZPO
    Verkehrssicherungspflichten des Lkw-Halters: Anzahl der beim Abladen von Baustahlmatten mit dem Lkw-Ladekran einzusetzenden Personen

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Baustahlmatten - Verkehrsunfall bei Ablagevorgang - Haftung

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823 Abs. 1
    Baumaterialien dürfen durch den Lkw-Fahrer mit dem Lkw-Ladekran ohne Hinzuziehung einer Hilfsperson abgeladen werden

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Abladens v. Baustahlmatten

  • ibr-online

    Abladen v. Baustahlmatten: Verkehrssicherungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Haftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Abladen von Baustahlmatten allein durch den Fahrer zulässig! Keine Beistellung von Hilfspersonen nötig! (IBR 2008, 271)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2008, 325 (Ls.)
  • VersR 2008, 131
  • BauR 2008, 538
  • BauR 2008, 882
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Ein im Innenverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 3) etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht (vgl. BGH, NJW 2004, 951 ff.; 2005, 2309 f.; 3144 ff.).

    Danach kann dahinstehen, ob auch die Beklagte zu 1) im Rahmen des § 106 Abs. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt ist (so OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 99; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22 f. m. abl. Anm. Lemcke; a.M. BGH, NJW 2004, 951 f.; BGHZ 148, 214, 217 ff.).

  • OLG Schleswig, 17.04.2003 - 7 U 51/01

    Haftung des Fahrzeughalters bei Unfall im Zusammenhang mit dem Entladen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Denn der Kläger begab sich auf die Ladefläche des Lkw selbst und setzte sich damit in höherem Maße der Betriebsgefahr des Fahrzeugs aus, die auch ein unbeabsichtigten vorzeitiges Inbetriebsetzen des Krans umfaßt (vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 2003, 296; OLG Koblenz, a.a.O.).
  • OLG Celle, 17.02.2000 - 14 U 32/99

    Haftungsausschluß für Tätigkeit "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Zwar sollte der Kläger nicht in gleichem Maße bei dem Abladevorgang mitwirken wie der Beklagte zu 3) (so aber in dem durch das OLG Celle, NZV 2001, 79, entschiedenen Fall).
  • OLG München, 25.01.1990 - 24 U 618/89

    Haftungsverteilung bei Verletzung beim Anschieben aus einer Schneemulde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Dennoch geht die Tätigkeit aber über eine nur gelegentliche Hilfeleistung, z.B. die einem Kfz-Führer erbrachte Hilfe, durch Anschieben aus einer Schneemulde freizukommen (vgl. OLG München, NZV 1990, 393), hinaus.
  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Ein im Innenverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 3) etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht (vgl. BGH, NJW 2004, 951 ff.; 2005, 2309 f.; 3144 ff.).
  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Ihre Haftung bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen sie nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (vgl. BGH, NJW 2004, 947 f.; 2005, 3144 ff.).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01

    Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Daß in anderen Fällen der Gesamtschuldnerausgleich nicht gestört war (vgl. BGH, NJW 2003, 288 ff.) steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Da der Transport der Baustahlmatten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lkw als Kraftfahrzeug gehört, ist jedenfalls das mit der Motorkraft des Krans durchgeführte Abladen als noch zum Betrieb gehörend anzusehen (vgl. auch BGH, NZV 1989, 18; NJW 1975, 1886).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Danach kann dahinstehen, ob auch die Beklagte zu 1) im Rahmen des § 106 Abs. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt ist (so OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 99; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22 f. m. abl. Anm. Lemcke; a.M. BGH, NJW 2004, 951 f.; BGHZ 148, 214, 217 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1999 - 7 U 30/99

    Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt auch für den Unternehmer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06
    Danach kann dahinstehen, ob auch die Beklagte zu 1) im Rahmen des § 106 Abs. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt ist (so OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 99; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22 f. m. abl. Anm. Lemcke; a.M. BGH, NJW 2004, 951 f.; BGHZ 148, 214, 217 ff.).
  • OLG Koblenz, 05.03.2001 - 12 U 1355/99

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz des

  • OLG Stuttgart, 02.11.1999 - 10 U 103/99

    Haftungsbeschränkung nach SGB VII

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

  • OLG Koblenz, 16.09.1974 - 12 U 449/73
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 14 U 26/18

    Betriebsgefahr; Lkw; Ladekran

    Kran und Lkw bildeten deshalb - ebenso wie ein mit Kran arbeitender Abschleppwagen oder ein mit einem Aufladegreifer versehenes Langholzfahrzeug (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.5.1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap. Rn. 84) - eine haftungsrechtliche Einheit (zum Abladen von Baumaterial mit einem Ladekran vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5.4.2007 - 23 U 54/06, OLGR 2008, 470, 471; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 87).
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Rechtsprechung
   KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4424
KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06 (https://dejure.org/2007,4424)
KG, Entscheidung vom 16.10.2007 - 6 U 140/06 (https://dejure.org/2007,4424)
KG, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06 (https://dejure.org/2007,4424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Veräußerers eines Wohnungseigentumsrechts für Mängel an einem von ihm vertraglich umgebauten Altbau nach Werkvertragsrecht oder Kaufrecht; Arglistvorwurf bei Verschweigen eines offenbarungspflichtigen und für einen Erwerber teilweise erkennbaren Mangels in ...

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZPO § ... 265; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 281 Abs. 1; ; BGB § 305c n.F.; ; BGB § 434 n.F.; ; BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2 n.F.; ; BGB § 437 Nr. 3 n.F.; ; BGB § 438; ; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 438 Abs. 3 n.F.; ; BGB § 444 n.F.; ; BGB § 459 a.F.; ; BGB § 463 a.F.; ; BGB § 476 a.F.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit von Kauf- oder Werkvertragsrecht bei Veräußerung von Wohnungseigentum mit vertraglicher Umbauverpflichtung - Arglist

  • ibr-online

    Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2008, 325 (Ls.)
  • ZMR 2008, 646
  • WM 2008, 105
  • BauR 2008, 1149
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZR 210/05

    Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Angaben in einem Maklerexposé können durchaus für eine Auslegung herangezogen werden (vgl. BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 3, 20, 21).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).

  • BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05

    Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Das ist der Fall, wenn die übernommenen baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen, mithin eine uneingeschränkte Anwendung der werkvertraglichen Regelungen gerechtfertigt ist (i.d.S. BGH BauR 2007, 1036, a.a.O., juris-Rz. 23; BauR 2006, 99, juris-Rz. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Allerdings ist der Umfang der Herstellungsleistungen, zu denen sich der Veräußerer eines Altbaus verpflichtet hat, nicht nur anhand der einzelnen Vertragsbestimmungen in der Vertragsurkunde zu ermitteln; richtigerweise sind unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien die gesamten Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1115 m.w.N., juris-Rz. 24, 27).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04

    Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Das ist der Fall, wenn die übernommenen baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen, mithin eine uneingeschränkte Anwendung der werkvertraglichen Regelungen gerechtfertigt ist (i.d.S. BGH BauR 2007, 1036, a.a.O., juris-Rz. 23; BauR 2006, 99, juris-Rz. 16).

    Diese Maßnahmen entsprechen eher denen, die der Bundesgerichtshof in einem zu entscheidenden Sachverhalt als Beispiel für einen lediglich punktuellen Eingriff genannt hat; dort hatte er die Entfernung der Badezimmereinrichtung und eines Handwaschbeckens, die Ersetzung einer Balkontür durch ein Fenster, die Anbringung eines Heizkörpers, die Einrichtung eines Rundbogens, das Einsetzen einer Abschlusstür zum Treppenhaus sowie die teilweise Erneuerung der Elektroleitungen als nicht genügend für eine umfassende Anwendung von Werkvertragsrecht bezeichnet ( BGH BauR 2006, 99, juris-Rz. 24) .

  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Die über Jahre hindurch fortbestehende Undichtigkeit eines Gebäudes gegen von außen eintretende Feuchtigkeit, besonders im Bereich einer Dachterrasse, ist in ganz erheblichem Maß schadensträchtig, und hat damit maßgeblichen Einfluss zum "ob" und "wie" der Kaufentscheidung des Käufers einer Eigentumswohnung (vgl. im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Feuchtigkeitsproblemen bei Gebäuden: BGH IBR 2002, a.a.O.; NJW 1993, 1703, juris-Rz. 15; NJW-RR 1992, 333).

    Für eine Überzeugung der Beklagten, dass die Problematik endgültig beseitigt ist, hätte es verlässlicherer Maßnahmen, insbesondere der Beseitigung des Kontergefälles zur Terrassentür hin, und/ oder einer sehr viel längeren Zeitraums ohne Wassereintritte bedurfte (vgl. etwa BGH NJW-RR 1992, 333 -dort waren sieben Jahre ohne Eindringen von Feuchtigkeit nach einem Reparaturversuch verstrichen).

  • BGH, 12.04.2002 - V ZR 302/00

    Begriff des Mangels eines verkauften Hausgrundstücks

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Allein schon die Tatsache, dass in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, ist ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. etwa BGH IBR 2002, 383, Volltext bei juris), weil die Kaufsache aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist und mit dem kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (BGH IBR 2002, 383; BauR 2001, 1431).

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Dies ändert sich erst, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung durch Gemeinschaftsbeschluss an sich zieht, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist (vgl. dazu BGH BauR 2007, 1221, juris-Rz. 19 m.w.N.).

    Dort ist der (sogen. kleine) Schadensersatzanspruch des Erwerbers (Bestellers) der Höhe nach nicht entsprechend seiner Beteiligungsquote am Miteigentum begrenzt; dieser Anspruch ist lediglich verfahrensmäßig derart beschränkt, dass nur die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich den Anspruch (des einzelnen Erwerbers) durchsetzen kann (BGH BauR 2007, 1221, juris-Rz.19; BauR 2006, 979, juris-Rz. 18 f.).

  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Ermittelt werden darf die Wertdifferenz vom Käufer anhand der Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind (BGHZ 108, 156, juris-Rz. 21 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 140/91

    Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäuferns bei trotz Renovierung fortdauernden

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Die über Jahre hindurch fortbestehende Undichtigkeit eines Gebäudes gegen von außen eintretende Feuchtigkeit, besonders im Bereich einer Dachterrasse, ist in ganz erheblichem Maß schadensträchtig, und hat damit maßgeblichen Einfluss zum "ob" und "wie" der Kaufentscheidung des Käufers einer Eigentumswohnung (vgl. im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Feuchtigkeitsproblemen bei Gebäuden: BGH IBR 2002, a.a.O.; NJW 1993, 1703, juris-Rz. 15; NJW-RR 1992, 333).
  • BGH, 23.02.2006 - VII ZR 84/05

    Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum;

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Dort ist der (sogen. kleine) Schadensersatzanspruch des Erwerbers (Bestellers) der Höhe nach nicht entsprechend seiner Beteiligungsquote am Miteigentum begrenzt; dieser Anspruch ist lediglich verfahrensmäßig derart beschränkt, dass nur die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich den Anspruch (des einzelnen Erwerbers) durchsetzen kann (BGH BauR 2007, 1221, juris-Rz.19; BauR 2006, 979, juris-Rz. 18 f.).
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

  • BGH, 13.11.1997 - VII ZR 100/97

    Übergang von Anspruch auf Kostenvorschuß zum Schadensersatz

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • OLG Dresden, 09.06.2000 - 8 U 814/99

    Verhältnis der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und

  • OLG Brandenburg, 09.11.2000 - 8 U 43/00

    Klageänderung - Wechsel vom Vorschußanspruch für Ersatzvornahme zum

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 17 U 19/01

    Anspruch auf Kostenersatz für eine durchgeführte Mängelbeseitigung an einer

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Während dies überwiegend ohne nähere Begründung bejaht wird (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 121 f.; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 13 Rn. 44; wohl auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 720; vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl., Rn. 994 ff. mit Blick auf den nunmehr auch dem Käufer zustehenden Nacherfüllungsanspruch), verneint das OLG Düsseldorf diese Frage (OLGR 2001, 310, 312; der Sache nach wohl auch KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.) unter Hinweis darauf, dass der Erwerber von Wohnungseigentum kaufrechtliche Ansprüche auf Minderung oder "kleinen" Schadensersatz mit Blick auf am Gemeinschaftseigentum aufgetretene Mängel nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil verlangen könne.

    Daran hat sich durch die Schuldrechtsreform nichts geändert (KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09, NZM 2010, 444, 445).

    Sein Schaden wird durch die nach seinem Miteigentumsanteil bestimmte Quote des insgesamt bestehenden Minderwertes bestimmt (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057; KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2019 - 24 U 202/17

    Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag wegen Feuchtigkeit

    Der Veräußerer eines Altbaus haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz dann nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er vertragliche Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 06.10.2005, VII ZR 117/04, NJW 2006, 214; KG, Urt. v. 16.10.2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590).
  • LG Essen, 04.01.2011 - 17 O 61/08

    Schadensersatz für Mangelbeseitigungskosten für Feuchtigkeit, Schimmel und

    Allein schon die Tatsache, dass in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil die Kaufsache aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (KG Berlin, U. v. 16.10.2007, Az. 6 U 140/06, BauR 2008, 1149).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2020 - 23 U 28/20

    Erhöhte Feuchtigkeit der erdberührenden Kellerwände eines Hauses als Sachmangel

    Allein schon die Tatsache, dass in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil die Kaufsache aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (KG, Urteil vom 16.10.2007 - 6 U 140/06 - NJOZ 2008, 1590, beck-online).
  • OLG München, 25.01.2012 - 27 U 501/10

    Andere Konstruktion ausgeführt: Haftung noch 17 Jahre nach Abnahme!

    Allein entscheidend ist, ob sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers ergibt, ein mangelfreies Bauwerk herzustellen und zu übereignen (vgl. BGH NJW 2005, 1115; BauR 1985, 314 ff.; KG BauR 2008, 1149).
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