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   OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07   

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https://dejure.org/2007,12623
OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07 (https://dejure.org/2007,12623)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2007 - 2 U 13/07 (https://dejure.org/2007,12623)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2007 - 2 U 13/07 (https://dejure.org/2007,12623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • markenmagazin:recht

    § 5 UWG
    "Bausachverständiger”

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für eine Tätigkeit als "Bausachverständiger"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes durch die irreführende Werbung für eine Tätigkeit als "Bausachverständiger"; Voraussetzungen einer Führung der Bezeichnung "Sachverständiger"

Kurzfassungen/Presse

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung Bausachverständiger irreführend, wenn Bestelltenor anders lautet

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bierdeckelwerbung mit der Bezeichnung "Bausachverständiger" kann unlauter sein! (IBR 2008, 1035)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2008, 326
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Tübingen, 02.02.2007 - 20 O 34/06

    Unlauterer Wettbewerb: Werbung eines für das Maurer- und Betonbauerhandwerk

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 02. Februar 2007 (Az.: 20 O 34/06) a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t :.

    Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 02. Februar 2007 (Az.: 20 O 34/06 - GA 97/106) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.

  • OLG Hamm, 07.12.1982 - 4 U 178/82
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07
    Gibt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein Bestellungsgebiet nicht im Wortlaut der Bestellung an, sondern indem er einen inhaltlich weiteren Begriff verwendet, so nimmt er damit nicht nur die besondere Erfahrung und Sachkunde über die gesamte Reichweite des verwendeten Begriffes für sich in Anspruch, sondern wirbt auch damit, diese in vollem Umfang in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen zu haben (vgl. OLG Hamm, GRUR 1983, 673), obgleich solches nicht zutrifft.
  • BGH, 23.05.1984 - I ZR 140/82

    Irreführung durch Werbung mit Anerkennung als Sachverständiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07
    Ausnahmsweise können die zu fordernden überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch autodidaktisch erworben werden (vgl. BGH, GRUR 1984, 740 [Anerkannter Kfz-Sachverständiger]; OLG Köln, NJWE-WettbR 1998, 3; LG Saarbrücken, WRP 2002, 1463; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. [2007], Rdnr. 5.141 ff., 144, zu § 5 UWG).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07
    Zum anderen verfügt der Senat auf Grund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbssachen über die erforderliche Sachkunde, um eigenständig beurteilen zu können, wie die angesprochenen Kreise die Werbeaussagen verstehen (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - [Marktführerschaft]; Senat, Urteil vom 26. Juli 2007 - 2 U 5/07).
  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07
    Dies widerspricht der mittlerweile vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - bei Juris, m.w.N.) bestätigten Senatsrechtsprechung.
  • BGH, 28.06.1984 - I ZR 93/82

    Bestellter Kfz-Sachverständiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der nach der HandwO zum Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk bestellt ist, beim Angebot und bei der Erstattung von Gutachten über Kfz-Unfallschäden nicht hierauf hinweisen darf, wenn er in den Gutachten - über den Umfang seiner öffentlichen Bestellung hinaus - auch Feststellungen über die Art und die Unfallbedingtheit der Schäden und/oder über den Minder- oder Restwert des Fahrzeugs trifft (BGH, GRUR 1985, 56, 57 - [Bestellter Kfz-Sachverständiger]).
  • LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14

    Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Bausachverständiger" irreführend?

    Bei der Frage, ob in der konkreten Verwendung ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit gegen das UWG liegt, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (vgl. OLG Stuttgart NZBau 2008, 326; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.67 m.w.N.).

    Von einem "Sachverständigen" wird erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfügt, d.h. über ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie regelmäßig einen entsprechenden berufsqualifizierenden Ausbildungs- oder Studienabschluss (vgl. BGH GRUR 1997, 758, 759; OLG Stuttgart NZBau 2008, 326, 327).

    Es besteht nach Auffassung der Kammer keine darüber hinausgehende schützenswerte Erwartung dahingehend, dass derjenige Bausachverständige, der den Begriff ohne eingrenzende Benennung eines konkreten Fachbereichs verwendet, damit die besondere Erfahrung und Sachkunde für das Bauwesen in seiner gesamten Reichweite in Anspruch nimmt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 19251; ebenso LG Frankfurt, GUG 2006, 52, 53 und LG Hamburg MD 2006, 264 - beide zitiert nach Klute, NZBau 2008, 556, 559; a.A. OLG Stuttgart, NZBau 2008, 326, 327; LG Regensburg, WRP 2003, 122).

    Der Fall liegt insofern anders als der vom OLG Stuttgart (WRP 2008, 151) entschiedene Fall, in dem ein für ein bestimmtes Gebiet öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger sein Bestellungsgebiet nicht angab, sondern sich ohne inhaltliche Eingrenzung als "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" bezeichnete.

  • LG Bonn, 07.09.2011 - 16 O 15/11

    Rechtmäßigkeit der Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger" bei geschäftlichen

    Bei der Frage, in welcher Weise der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 - 2 U 13/07, WRP 2008, 151).

    Nach dieser Maßgabe verstößt eine Werbung mit der Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger" ohne Angabe von Sachgebieten nicht gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG (ebenso LG Hamburg, Urt. v. 2.8.2005 - 312 O 211/05, MD 2006, 264; offenlassend LG Tübingen, Urt. v. 2.2.2007 - 20 O 34/06, WRP 2008, 151; a.A. LG Regensburg, Urt. v. 28.2.2002 - 1 HK O 1970/01, WRP 2003, 122).

    Von einem "Sachverständigen" wird erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet, d.h. über uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienabschluss verfügt (BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 234/94, MDR 1997, 1049; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 - 2 U 13/07, WRP 2008, 151; LG Hamburg, Urt. v. 2.8.2005 - 312 O 211/05, MD 2006, 264).

    Die für die Werbung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1984 - I ZR 93/82, MDR 1985, 27 - bestellter Kfz-Sachverständiger ; OLG Hamm, Urt. v. 7.12.1982 - 4 U 178/82, GRUR 1983, 673; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 - 2 U 13/07, WRP 2008, 151) rechtfertigen keine abweichende Bewertung.

  • LG Köln, 18.02.2020 - 31 O 39/19
    Ausnahmsweise können die zu fordernden überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch autodidaktisch erworben werden (vgl. BGH, GRUR 1984, 740 - "Anerkannter Kfz-Sachverständiger"; OLG Köln, NJWE-WettbR 1998, 3; OLG Stuttgart NZBau 2008, 326).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2008 - 2 U 86/08

    Lebensmittelwerbung: Irreführende Bezeichnung eines Safts aus

    Denn das Gericht muss sich bei der Aufklärung des Verständnisses des angesprochenen Verkehrs dann keiner sachverständigen Hilfe bedienen, wenn die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGHZ 156, 250 = NJW 2004, 1163, 1164 [II. 2. b] - Marktführerschaft ; NJW 2000, 588 - Last-Minute-Reise ; Senat NZBau 2008, 326, 327 [II. 1. a]), Gegenstände des allgemeinen Bedarfs mit einem Begriff beworben werden, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinne einfach und naheliegend ist, und wenn keine Gründe vorliegen, welche Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken können (BGH NJW 2000, 588 - Last-Minute-Reise ).
  • LG Bonn, 30.09.2011 - 16 O 104/10

    Nach einem entsprechendem Anerkenntnis besteht ein Anspruch auf Unterlassung der

    Bei der Frage, in welcher Weise der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 - 2 U 13/07, WRP 2008, 151).
  • LG Augsburg, 29.05.2012 - 2 HKO 323/12

    Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Selbstbezeichnung eines Sachverständigen als

    Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.09.2007, AZ 2 U 13/07 entschieden, dass eine Werbung eines von der Handwerkskammer für das Maurer und Betonhandwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als "öffentlich und bestellter und vereidigter Bausachverständiger (Maurer-, Beton und Stahlbeton) unter Hinweis auf weitere Sachgebiete irreführend sei.
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