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   OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10   

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OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10 (https://dejure.org/2010,2945)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 (https://dejure.org/2010,2945)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. August 2010 - 4 U 106/10 (https://dejure.org/2010,2945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der Antragstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung des Verfügungsgrundes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche durch Abriss eines Teils des Stuttgarter Hauptbahnhofs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 937; ZPO § 943; UWG § 12 Abs. 2
    Anforderungen an die Darlegung des Verfügungsgrundes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche durch Abriss eines Teils des Stuttgarter Hauptbahnhofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stuttgart21:Antrag auf Einstweilige Verfügung zu spät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Oberlandesgericht Stuttgart weist Eilantrag auf Unterlassung von Abbrucharbeiten am Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs zurück.

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag auf Unterlassung von Abbrucharbeiten am Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs

  • boulevard-baden.de (Pressebericht, 11.08.2010)

    Gericht weist Eilantrag gegen Abriss des Hauptbahnhof-Nordflügels zurück

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Eilantrag auf Unterlassung der Abbrucharbeiten am Stuttgarter Hauptbahnhof abgewiesen.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    S 21 zeigt Parallelen zwischen Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz auf

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Stuttgart 21": Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Teilabriss des Hauptbahnhofs! (IBR 2010, 571)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2010, 639
  • BauR 2010, 1812
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10
    Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).

    Denn der Senat geht wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus, dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung bereits stattgefunden hat.

    Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10
    Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - 7 W 19/08

    Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10
    Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLGR 2009, 633, 634 und NZBau 2010, 639, 640, jeweils zum Urheberrecht).
  • LG Bamberg, 18.10.2018 - 2 O 248/18

    Verbot einer Erklärung 2018 in Facebook

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLG Stuttgart, OLG-Report 2009, 633 [634] = BeckRS 2009, 10790 und NZBau 2010, 639 [640] = NJOZ 2010, 2408, jeweils zum UrheberR) (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2015 - 4 U 101/15; so auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 935, Rn 15-23).".
  • OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von

    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - juris Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 - juris Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 - juris Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 - juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2012 - 5 S 196/12

    Einstweilige Anordnung; vorläufiger Baustopp Stuttgart 21; Antragsbefugnis;

    Soweit im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - (DVBl 2011, 440) von "missachteten" Urheberrechten die Rede ist, bezog sich dies auf die davon zu unterscheidende urheberrechtliche Interessenabwägung.

    Aus denselben Erwägungen hatte seinerzeit auch das Oberlandesgericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen den Abriss des Nordflügels mangels eines Verfügungsgrundes abgelehnt (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639).

    Der Senat hält auch im vorliegenden Verfahren den vom Oberlandesgericht Stuttgart im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Beschl. v. 11.08.2010 - 4 U 106/10 -, NZBau 2010, 639) festgesetzten Streitwert für angemessen.

  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich

    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 U 189/06 - juris; Beschluss vom 07. Februar 2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 - juris ; KG, Beschluss vom 02. November 2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2010 - 4 U 106/10 - juris; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 U 204/08 - juris; Hanseatisches OLG, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18 - juris), hatte der erkennende Senat dahinstehen lassen.
  • OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 6 W 66/20
    Ob die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hans. OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06; Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06) auch bei Einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18; KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10; Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08; Hans. OLG Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18), bedarf keiner Entscheidung.
  • VG Hannover, 16.12.2014 - 2 B 11933/14

    Bestenauslese; Bundesrichter; Rechtsschutzbedürfnis; Richterwahlausschuss;

    Speziell im Hinblick auf ein beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Verwirkung zwar nicht vor Ablauf eines Monats nach Mitteilung über die erfolglose Bewerbung aber jedenfalls beim Zuwarten von sechs Monaten eintreten würde (HessVGH, Beschluss vom 04.08.1993, 1 TG 1460/93; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010, 4 U 106/10, beide juris, wonach ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen regelmäßig dringlichkeitsschädlich sei).
  • OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
    In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts wird deshalb ein Verfügungsgrund regelmäßig ohne weiteres bejaht, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16]; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10]; OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]).
  • LG Duisburg, 16.04.2013 - 22 O 12/13

    Bestellung eines besonderen Vertreters durch die Hauptversammlung zur

    Eine späte Antragstellung ist dann schädlich, wenn dem Gläubiger die Gefährdung seiner Rechtsstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Beck OK/Mayer a.a.O.) Dabei werden einem Antragsteller regelmäßig nicht mehr als ein bis 2 Monate, (OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 624), höchstens 3 Monate (OLG Stuttgart, NZBau 2010, 639) zugebilligt.
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