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   OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14   

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https://dejure.org/2014,51732
OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14 (https://dejure.org/2014,51732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2014 - 5 UF 195/14 (https://dejure.org/2014,51732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2014 - 5 UF 195/14 (https://dejure.org/2014,51732)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ausbildungsunterhaltsanspruch während Absolvierung freiwiligen sozialen Jahres

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausbildungsunterhaltsanspruch während Absolvierung freiwiligen sozialen Jahres

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZFam 2015, 634
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 WF 175/06

    Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Auch soweit sich das Verfahren vor Beendigung des 12-Monatszeitraums von § 51 Abs. 1 FamGKG erledigt hat, ist eine Reduzierung des Verfahrenswerts nicht vorzunehmen, da hinsichtlich des für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkts gemäß § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde abzustellen ist (OLG Schleswig AGS 2012, 298; KG FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 749; Brahms FuR 2014, 503).
  • OLG Celle, 06.10.2011 - 10 WF 300/11

    Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Bei dem Antragsgegner ist daher von einem (fiktiven) monatlichen Bedarf eines Auszubildenden mit eigenem Haushalt in Höhe von 670, 00 EUR auszugehen, wobei das Kindergeld in Höhe von 184, 00 EUR und auch das von ihm bezogene Taschengeld in Höhe von 300, 00 EUR in voller Höhe anzurechnen sind (OLG Celle FamRZ 2012, 995).
  • OLG Schleswig, 27.02.2012 - 15 WF 78/12

    Verfahrenswert des Trennungsunterhaltsantrags: Eintritt der Rechtskraft der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Auch soweit sich das Verfahren vor Beendigung des 12-Monatszeitraums von § 51 Abs. 1 FamGKG erledigt hat, ist eine Reduzierung des Verfahrenswerts nicht vorzunehmen, da hinsichtlich des für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkts gemäß § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde abzustellen ist (OLG Schleswig AGS 2012, 298; KG FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 749; Brahms FuR 2014, 503).
  • OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05

    Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zuletzt erklärt hat, er sei ab dem 1.9.2014 nicht mehr unterhaltsbedürftig und die Beteiligten darauf hin aufgrund des Hinweises des Einzelrichters des Senats wegen des nicht mehr vorhandenen Rechtsschutzbedürfnisses für einen Abänderungsantrag (vgl. OLG München FamRZ 199, 942; OLG Köln FamRZ 2006, 718) übereinstimmend nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a ZPO das Verfahren insoweit für erledigt erklärt haben, beschränkte sich das Beschwerdeverfahren auf den Unterhaltszeitraum vom 1.11.2013 bis 31.8.2014.
  • KG, 11.03.2010 - 18 WF 29/10

    Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Auch soweit sich das Verfahren vor Beendigung des 12-Monatszeitraums von § 51 Abs. 1 FamGKG erledigt hat, ist eine Reduzierung des Verfahrenswerts nicht vorzunehmen, da hinsichtlich des für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkts gemäß § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde abzustellen ist (OLG Schleswig AGS 2012, 298; KG FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 749; Brahms FuR 2014, 503).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Dem Beschwerdeführer ist dahin grundsätzlich zu folgen, dass wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und das volljährige Kind, wie der Antragsgegner, noch bei einem Elternteil lebt, sein Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkünften der Eltern zu bemessen und damit nach der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist (BGH FamRZ 2006, 99).
  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14
    Soweit sich studierende oder noch in Berufsausbildung befindliche Kinder dazu entschließen, weiterhin bei dem früher betreuenden Elternteil zu wohnen und eine nicht unerhebliche Entfernung zum Ausbildungsort dadurch in Kauf nehmen, dass sie, wie der Antragsgegner, einen Wagen anschaffen und nicht unbeachtliche Fahrtkosten auf sich nehmen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Einzelfall eine Bedarfsermittlung nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu unterbleiben sein kann und der Unterhaltsberechtigte dann so zu behandeln ist, als habe ein Umzug an den Ausbildungsort stattgefunden (BGH FamRZ 2009, 762; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, Randnummer 520).
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