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   OLG Bremen, 24.11.2014 - 5 WF 67/14   

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https://dejure.org/2014,37333
OLG Bremen, 24.11.2014 - 5 WF 67/14 (https://dejure.org/2014,37333)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.11.2014 - 5 WF 67/14 (https://dejure.org/2014,37333)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. November 2014 - 5 WF 67/14 (https://dejure.org/2014,37333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    FamFG §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 1
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung hinsichtlich eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in China

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung (hier für die Anordnung von Ordnungsgeld) beim gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ausland - Familienrecht; Vollstreckung; Umgangsregelung; internationale ...

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung hinsichtlich eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in China

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Vollstreckung einer Umgangsregelung von in China lebenden deutschen Kindern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Vollstreckung einer Umgangsregelung von in China lebenden deutschen Kindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 776
  • NZFam 2015, 95
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86

    Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer

    Auszug aus OLG Bremen, 24.11.2014 - 5 WF 67/14
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass vor der Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Verfahren, die die Herausgabe von Personen betreffen, nicht selten neue Ermittlungen - etwa zum Verschulden des zur Einhaltung der getroffenen Regelung anzuhaltenden Elternteils - durchgeführt werden müssen, für die dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick auf die Einschaltung der zuständigen Behörde erhebliche Bedeutung zukommen kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 217 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 789 f.).
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2015, 776 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.

    Das ist beim Vollstreckungsverfahren der Fall (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 151 Rn. 3a; MünchKommFamFG/Heilmann 2. Aufl. § 151 Rn. 8; Rauscher NZFam 2015, 95; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler FamFG 4. Aufl. § 151 Rn. 2; ebenso wohl auch Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 151 FamFG Rn. 3).

    Denn ein deutsches Gericht könnte danach, gestützt auf § 99 FamFG, in Fällen wie dem vorliegenden zwar den Umgang mit einem deutschen Kind ungeachtet dessen Aufenthalts regeln, jedoch keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung treffen; dies würde selbst dann gelten, wenn sich das Kind vorübergehend in Deutschland aufhielte oder der aus dem Umgangstitel Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte (Rauscher NZFam 2015, 95).

    Völkerrechtliche Grenzen schließen mithin insoweit nicht die Vollstreckung durch deutsche Gerichte aus (vgl. auch Rauscher NZFam 2015, 95).

    c) Keiner Erörterung bedarf wegen §§ 87 Abs. 4 FamFG, 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Frage, ob das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht angenommen hat, etwa in entsprechender Anwendung des in § 87 Abs. 1 FamFG bestimmten Grundsatzes der Vollstreckungszuständigkeit des die zu vollstreckende Anordnung erlassenden Gerichts, wenn es an einem intern sachnäheren deutschen Gericht nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt (so Rauscher NZFam 2015, 95).

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    Zutreffend ist ferner der Hinweis der Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass im Schrifttum vertragsstrafenbewehrte Umgangsvergleiche in Fällen mit Auslandsberührung ausnahmsweise für zulässig angesehen werden, wenn ihnen das grundsätzlich billigenswerte Motiv des umgangsberechtigten Elternteils zugrunde liegt, bei der Durchsetzung seines Umgangsrechts nicht auf eine ineffektive grenzüberschreitende Vollstreckung angewiesen sein zu müssen (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

    Denn jedenfalls müssen Vertragsstrafen oder vertragsstrafenähnliche Klauseln auch in Fällen mit Auslandsberührung stets eine Berücksichtigung von Kindeswohleinreden gewährleisten, um nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit zu unterliegen (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 311/19

    Kindschaftssache: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die

    aa) Bereits Wortlaut und Systematik der Verordnung lässt sich - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - eindeutig entnehmen, dass die in deren Kapitel II enthaltenen Zuständigkeitsnormen nur für das Erkenntnisverfahren, nicht aber für die Entscheidungsvollstreckung Gültigkeit beanspruchen (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 98-106 Rn. 3a; Staudinger/Dürbeck BGB [Updatestand: 19. Oktober 2019] § 1684 Rn. 531.1; Rauscher NZFam 2015, 95; Köhler ZKJ 2019, 400, 401).

    Mithin wird im Anwendungsbereich der Verordnung lediglich sichergestellt, dass der Aufenthaltsstaat des Kindes dort zu bewirkende Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschaffenen Titels trifft (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

    Beide Abkommen treffen, auch soweit sie nicht ohnehin gemäß Art. 61 lit. a bzw. Art. 60 lit. a Brüssel IIa-VO verdrängt werden, ebenso wenig wie die Verordnung 2201/2003 (EG) Regelungen zur Zuständigkeit für die Vollstreckung von Umgangstiteln (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2019 - 18 WF 105/19

    Familiensache: Internationale Zuständigkeit für die Festsetzung eines

    Dass diese Vorschrift für die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht maßgeblich sein kann, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber ausweislich von § 10 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen in Umgangsangelegenheiten im Inland durch deutsche Gerichte auch dann für denkbar hält, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

    Dem entsprechend lassen sich auch weder dem Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) noch dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) allgemeine Regelungen der internationalen Zuständigkeit im Vollstreckungsverfahren entnehmen (vgl. Rauscher NZFam 2015, 95).

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