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   OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15   

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https://dejure.org/2015,51158
OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15 (https://dejure.org/2015,51158)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 10 WF 43/15 (https://dejure.org/2015,51158)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 10 WF 43/15 (https://dejure.org/2015,51158)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZFam 2016, 568
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Das Zeitmoment kann bereits für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit der Klage oder einem erneuten Tätigwerden liegen, bejaht werden (BGH, FamRZ 1988, 370, 372 f.; FamRZ 2007, 453 Rn. 22).

    Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen gegebenenfalls die in Frage kommenden Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden (BGH, FamRZ 1988, 370).

    Beim Umstandsmoment kommt es darauf an, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, FamRZ 1988, 370, 373).

  • BGH, 16.06.1999 - XII ZA 3/99

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Auch Ansprüche auf Kindesunterhalt können verwirkt sein, obwohl die Verjährung solcher Ansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist (BGH, FamRZ 1999, 1422).

    Die Grundsätze zur Verwirkung erfahren ohnehin für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen, keine Einschränkung (BGH, FamRZ 1999, 1422; FamRZ 2004, 531, 532; a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2014, 48).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12

    Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Die Grundsätze zur Verwirkung erfahren ohnehin für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen, keine Einschränkung (BGH, FamRZ 1999, 1422; FamRZ 2004, 531, 532; a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2014, 48).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2005 - 9 UF 108/05

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Unterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Allein möglich ist eine Abänderung im gerichtlichen Verfahren, wie es bezüglich Jugendamtsurkunden bis zum 31.8.2009 in § 323 Abs. 4 ZPO und seit dem 1.9.2009 in § 239 FamFG vorgesehen ist (vgl. zu dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 12.10.2005 - 9 UF 108/05, BeckRS 2006, 04778).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11

    Kindesunterhalt: Verwirkung von Ansprüchen minderjähriger Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Soweit vertreten wird, dass in den Fällen, in denen der gesetzliche Mindestunterhalt bzw. der Regelunterhalt geltend gemacht werde, besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments rechtfertigen müssten, weil der Pflichtige vor Zeitablauf nicht damit rechnen könne, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen sei (vgl. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11, BeckRS 2012, 04777), entspricht dies nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen.
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Das Zeitmoment kann bereits für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit der Klage oder einem erneuten Tätigwerden liegen, bejaht werden (BGH, FamRZ 1988, 370, 372 f.; FamRZ 2007, 453 Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00

    Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Soweit es im Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, a.a.O.; Senat, NJW-RR 2002, 870).
  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15
    Die Grundsätze zur Verwirkung erfahren ohnehin für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen, keine Einschränkung (BGH, FamRZ 1999, 1422; FamRZ 2004, 531, 532; a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2014, 48).
  • OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16

    Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt aus einer Jugendamtsurkunde:

    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
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