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   VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17   

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VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17 (https://dejure.org/2018,21088)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.01.2018 - 3 K 1016/17 (https://dejure.org/2018,21088)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 3 K 1016/17 (https://dejure.org/2018,21088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZFam 2018, 813
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 3 A 307/07

    Unterhaltsvorschuss; Manifestation des Trennungswillens; Rückforderung

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG enthält eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem Elternteil beziehungsweise dem gesetzlichen Vertreter, obwohl die Leistung, die zurückgefordert wird, an das Kind erbracht wurde.(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 14, juris.) Die besondere Nähebeziehung, in der der Erstattungsanspruch wurzelt, ermächtigt die zuständige Stelle im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung dazu, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen,(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 14, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 74, juris.) ohne dass eine vorherige Aufhebung des bewilligenden, an das berechtigte Kind zu richtenden Verwaltungsaktes erforderlich wäre.(BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 5 B 42/06 -, Rn. 4, juris.).

    Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG setzt - neben weiteren Erfordernissen - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG voraus, dass das bedürftige Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und dass kein Ausschlusstatbestand etwa nach § 1 Abs. 3 UVG vorliegt.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 78, juris.).

    Die Legaldefinition enthält mithin 3 Elemente: 1. eine häusliche Gemeinschaft darf nicht bestehen, 2. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen (Trennungswille) und 3. dieser Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (Motiv der Ablehnung einer Weiterführung der Ehe).(OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 83, juris.) Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen mit der Folge, dass eine - wie hier - erzwungene oder nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte räumliche Trennung für die Annahme einer dauernden Trennung nicht ausreicht, wenn die Ehegatten ungeachtet dessen eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2008 - 16 E 271/07 -, juris, m.w.N., OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 -3 A 307/07 -, Rn. 83, juris.).

    Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte.(Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26. Hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010 - 12 B 1235/10 -, Rn. 11, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 83, juris.).

    Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehaltenen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 139 - 140, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.02.2013 - 3 K 693/12 -, Rn. 25, juris.).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 42.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG enthält eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem Elternteil beziehungsweise dem gesetzlichen Vertreter, obwohl die Leistung, die zurückgefordert wird, an das Kind erbracht wurde.(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 14, juris.) Die besondere Nähebeziehung, in der der Erstattungsanspruch wurzelt, ermächtigt die zuständige Stelle im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung dazu, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen,(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 14, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 74, juris.) ohne dass eine vorherige Aufhebung des bewilligenden, an das berechtigte Kind zu richtenden Verwaltungsaktes erforderlich wäre.(BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 5 B 42/06 -, Rn. 4, juris.).
  • VG Saarlouis, 08.02.2013 - 3 K 693/12

    Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschussleistungen nach Heirat

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehaltenen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 139 - 140, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.02.2013 - 3 K 693/12 -, Rn. 25, juris.).
  • VG Saarlouis, 18.10.2010 - 11 K 294/10

    Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen nach dem

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    Auf Vertrauensschutz oder darauf, dass er die Leistungen verbraucht hat, kann sich der Kläger nicht berufen, da die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs. 1 UVG für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden sind.(Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 - 11 K 294/10 -.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01

    Bestimmung des Begriffs des Getrenntlebens; Rückgriff auf die subjektiven

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    Anders als in der früheren Fassung(Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, juris.) ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - 16 E 271/07

    Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Erstattung von

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    Die Legaldefinition enthält mithin 3 Elemente: 1. eine häusliche Gemeinschaft darf nicht bestehen, 2. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen (Trennungswille) und 3. dieser Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (Motiv der Ablehnung einer Weiterführung der Ehe).(OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 83, juris.) Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen mit der Folge, dass eine - wie hier - erzwungene oder nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte räumliche Trennung für die Annahme einer dauernden Trennung nicht ausreicht, wenn die Ehegatten ungeachtet dessen eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2008 - 16 E 271/07 -, juris, m.w.N., OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 -3 A 307/07 -, Rn. 83, juris.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2010 - 12 B 1235/10

    Anspruch auf Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz bei einer erneuten

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte.(Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26. Hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010 - 12 B 1235/10 -, Rn. 11, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 83, juris.).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG enthält eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem Elternteil beziehungsweise dem gesetzlichen Vertreter, obwohl die Leistung, die zurückgefordert wird, an das Kind erbracht wurde.(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 14, juris.) Die besondere Nähebeziehung, in der der Erstattungsanspruch wurzelt, ermächtigt die zuständige Stelle im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung dazu, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen,(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 14, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 - 3 A 307/07 -, Rn. 74, juris.) ohne dass eine vorherige Aufhebung des bewilligenden, an das berechtigte Kind zu richtenden Verwaltungsaktes erforderlich wäre.(BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 5 B 42/06 -, Rn. 4, juris.).
  • VG Ansbach, 01.03.2020 - AN 15 K 20.00755

    Dauerndes Getrenntleben, Unterhaltsleistungen, häusliche Gemeinschaft,

    Auf Vertrauensschutz oder darauf, dass sie die Leistungen verbraucht hat, kann sich die Klägerin nicht berufen, da die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs. 1 UVG für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden sind (VG des Saarlandes, U.v. 12.1.2018 - 3 K 1016/17 - juris Rn. 41 m.w.N.).
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