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   BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19   

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https://dejure.org/2020,11464
BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19 (https://dejure.org/2020,11464)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 (https://dejure.org/2020,11464)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 (https://dejure.org/2020,11464)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 48 Abs. 1, ... 47 Abs. 1, 22 Abs. 3 PStG, § 48 PStG, § 47 PStG, § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG, § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG, § 22 Abs. 3 PStG, § 45 b Abs. 1 Satz 1 PStG, § 47 Abs. 2 Nr. 1 PStG, §§ 45 b, § 45 b Abs. 3 PStG, § 45 b PStG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 45 b Abs. 1 PStG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 8 Abs. 1 TSG, § 1 Nr. 1 TSG, § 9 Abs. 3 TSG, § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG, § 4 Abs. 3 TSG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG, § 3 Abs. 1 GG, §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines sich als intersexuell empfindenden Menschens auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Geburtenregister durch Streichung der Geschlechtsangabe

  • rewis.io

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach PStG und TSG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 45b; PStG § 22 Abs. 3 ; TSG § 8 Abs. 1
    Anspruch eines sich als intersexuell empfindenden Menschens auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Geburtenregister durch Streichung der Geschlechtsangabe

  • datenbank.nwb.de

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach PStG und TSG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach PStG ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung der Geschlechtsangabe "divers" im Geburtenregister

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der biologische Essentialismus hinter "lediglich empfundener Intersexualität"

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschlechtsidentität: Das selbstbestimmte Geschlecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 225, 166
  • NJW 2020, 1955
  • MDR 2020, 801
  • FamRZ 2020, 1009
  • NZFam 2020, 519
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Dem Gesetzgeber obliegt deshalb, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 910 mwN).

    (1) Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.).

    Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist (BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

    Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Anlass für diese Gesetzesänderung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046).

    Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 39 mwN).

    Indem das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, greift es in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 42 mwN).

    Das Transsexuellengesetz stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046), geht noch von einem binären Geschlechtssystem aus und wurde nicht an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Intersexualität angepasst.

    Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 58 f. mwN).

  • BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    (1) Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.).

    Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

    (c) Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner zuletzt ergangenen Entscheidung zum durch § 4 Abs. 3 TSG statuierten Gutachtenserfordernis keine verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf § 3 Abs. 1 GG geäußert (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f.), obwohl intersexuellen Personen - anders als Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht - bereits die Möglichkeit eröffnet war, die Angabe "weiblich" oder "männlich" gemäß §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz streichen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Eintragungen in Personenstandsregistern haben deshalb lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 15 mwN).

    Eine gesetzgeberische Aussage, dass damit dem betroffenen Personenkreis auch jeder andere Weg verschlossen sein soll, eine Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtseintragung hin zu "divers" oder durch bloße Streichung des Geschlechtseintrags (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23) zu erreichen, ist damit jedoch nicht verbunden.

    (c) Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner zuletzt ergangenen Entscheidung zum durch § 4 Abs. 3 TSG statuierten Gutachtenserfordernis keine verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf § 3 Abs. 1 GG geäußert (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f.), obwohl intersexuellen Personen - anders als Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht - bereits die Möglichkeit eröffnet war, die Angabe "weiblich" oder "männlich" gemäß §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz streichen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 56; vgl. auch BGH Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - NJW 2020, 208 Rn. 54 mwN und BGHZ 214, 235 = NJW 2017, 1681 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 345/18

    Herausgabe des Kinderreisepasses

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschlüsse BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN und vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26).
  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18

    Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschlüsse BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN und vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 56; vgl. auch BGH Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - NJW 2020, 208 Rn. 54 mwN und BGHZ 214, 235 = NJW 2017, 1681 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 56; vgl. auch BGH Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - NJW 2020, 208 Rn. 54 mwN und BGHZ 214, 235 = NJW 2017, 1681 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 56; vgl. auch BGH Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 - NJW 2020, 208 Rn. 54 mwN und BGHZ 214, 235 = NJW 2017, 1681 Rn. 19 mwN).
  • EGMR, 06.04.2017 - 79885/12

    A.P., GARÇON ET NICOT c. FRANCE

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17

    Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag

  • OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19

    Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung,

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

  • AG Münster, 16.12.2019 - 22 III 36/19
  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Dabei nahm das Standesamt ausdrücklich auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19, NJW 2020, 1955, Bezug.

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19, wird diese Auffassung im Kern aufrechterhalten.

    Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BGH, Beschl. v. 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19, NJW 2020, 1955, 1956 f.).

    In weitgehender Übereinstimmung hiermit verstand die Bundesärztekammer unter Varianten der Geschlechtsentwicklung "angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien ,männlich' oder ,weiblich' entspricht" (BGH, Beschl. v. 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19, NJW 2020, 1955, 1957).

    Fälle der nur empfundenen Abweichung des eigenen vom eingetragenen Geschlecht sollten demnach von der Neuregelung nicht erfasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19, NJW 2020, 1955, 1957 ff., m.w.N.).

    Bezüglich der weiteren Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 45b PStG nimmt das Gericht unter Berücksichtigung des weitgehend gleichgelagerten Grundsachverhaltes und der vorstehend gemachten Ausführungen nach eigener Prüfung im Folgenden auf die Gründe der Verfassungsbeschwerde vom 15.06.2020 gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2020, Az. XII ZB 383/19 (Az. des BVerfG nicht bekannt), Bezug.

    So zitiert unter anderem der Bundesgerichtshof in der hier gegenständlichen Entscheidung zwei verschiedene Definitionen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 19, Anlage 7).

    Aufgrund dessen ist - insoweit übereinstimmend mit dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 29, Anlage 7) - der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet.

    Auf diese Passage bezieht sich explizit auch der Bundesgerichtshof im angegriffenen Beschluss (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 43, Anlage 7).

    An anderer Stelle führt der Bundesgerichtshof aus, personenstandsrechtliche Einträge wie der Geschlechtseintrag, hätten eine "dienende Funktion" und enthielten "Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 9, mit Verweis auf BGH, 22.04.2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 15 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof nimmt an, der Anwendungsbereich des § 45b PStG sei auf Personen mit bestimmten körperlichen Anlagen beschränkt und erstrecke sich daher nicht auf die beschwerdeführende Person (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 12 i.V.m. Rn. 15f., Anlage 7).

    Aufgrund dessen ist - insoweit übereinstimmend mit dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 29, Anlage 7) - der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet.

    Der Bundesgerichtshof versteht unter 'Varianten der Geschlechtsentwicklung' eine "Intersexualität in körperlicher Hinsicht" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 15 f., Anlage 7), lässt allerdings sein genaues Begriffsverständnis offen.

    Jedenfalls seien, so der Bundesgerichtshof, nur Personen erfasst, bei denen aufgrund körperlicher Anlagen keine eindeutige Zuordnung zu einem Geschlecht erfolgen könne (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 19, Anlage 7).

    Das Personenstandsrecht in seiner Gesamtheit, so der Bundesgerichtshof, knüpfe an das "biologische Geschlecht" an (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 25, Anlage 7).

    Die beschwerdeführende Person, die der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung oder konkrete Anhaltspunkte außer dem Geburtseintrag als "nach ihren körperlichen Merkmalen dem (...)en Geschlechts zuzuordnende" Person beschreibt, sei vom Anwendungsbereich des §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 12, Anlage 7).

    Die richterliche Rechtsfindung dürfe "das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkten [nicht] verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen." (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 17, Anlage 7).

    Der Erfassung des objektivierten gesetzgeberischen Willens dienen, wie der Bundesgerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, "die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 17, Anlage 7).

    Dieses Begriffsverständnis erfasst damit auch hormonale Varianten und ist insofern nicht deckungsgleich mit der Definition der Konsensuskonferenz, wie auch der Bundesgerichtshof erkannt hat (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 19, Anlage 7).

    Die Auseinandersetzung mit diesen divergierenden Begriffsbestimmungen und ihren Konsequenzen für den nach § 45b PStG berechtigten Personenkreis kann nicht einfach mit der Behauptung umgangen werden, wie der Bundesgerichtshof annimmt (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 19, Anlage 7), dass die medizinische Wissenschaft allein an körperliche Anlagen anknüpfe.

    Die Annahme, das Personenstandsrecht knüpfe in seiner Gesamtheit an das biologische Geschlecht an, verstanden als bloße Körperlichkeit (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 25, Anlage 7), verkennt die aktuelle Rechtslage.

    Schließlich geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein enges Verständnis des § 45b PStG aus gesetzessystematischen Erwägungen mit Blick auf das TSG geboten sei (BGH, Beschluss vom 22.04.2020, - XII ZB 383/19 -, Rn. 24, Anlage 7).

    Wie auch vom Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 22, Anlage 7), diente die Einführung des § 45b PStG der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 10.10.2017 (BT-Drucks. 19/6467, S. 1).

    Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Gesetzgebung sich aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts allein gehalten gesehen habe, "eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit für Personen mit 'Varianten der Geschlechtsentwicklung' zu schaffen" und dass sie diesen Personenkreis deckungsgleich mit der Definition der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago verstanden hätte (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 22, Anlage 7).

    Indem der Bundesgerichtshof § 45b PStG verengend auslegt und dabei eine bestimmte Geschlechtsinterpretation vorgibt (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 19, Anlage 7), knüpft er unmittelbar an das Geschlecht an.

    Der Bundesgerichtshof nimmt an, § 45b PStG sei nur dann einschlägig, "wenn das Geschlecht nicht eindeutig anhand angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmt werden kann" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 14, Anlage 7).

    Die Benachteiligung kommt zudem darin zum Ausdruck, dass der Bundesgerichtshof den Ausschluss der beschwerdeführenden Person damit begründet, dass eine "lediglich empfundene Intersexualität" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 14, Anlage 7) gegeben und diese nicht vom Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG erfasst sei.

    Der Bundesgerichtshof begründet die Benachteiligung der beschwerdeführenden Person damit, dass ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ein strengerer Nachweis - nämlich durch das gerichtliche Verfahren nach TSG - als bei einer medizinisch festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung sachlich begründet sei (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 49, Anlage 7).

    Daraus ergebe sich das berechtigte Anliegen der Legislative, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden und einem Antrag auf Änderung des Personenstandes nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorlägen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 43, Anlage 7).

    Grundrechtsverletzung durch eine Analogie des TSG zulasten der beschwerdeführenden Person Der Bundesgerichtshof verweist die beschwerdeführende Person auf ein gerichtliches Verfahren nach dem TSG in analoger Anwendung, um die Streichung des Geschlechtseintrages zu erreichen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 54, Anlage 7).

    Denn beim TSG handelt es sich um ein personenstandsrechtliches Spezialgesetz, das den Personenstandswechsel zu einem anderen Personenstand regelt, wobei darunter bislang stets 'weiblich' oder 'männlich' verstanden wurden (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 35 (Anlage 7); BT-Drucks. 19/17050, S. 2; von Roetteken, GiP 3/2019, S. 23 [25], Anlage 40).

    Die entsprechende Behauptung, der Gesetzgeber hätte sich erneut für die Wertungen des TSG entschieden, wird auch durch den erkennenden Senat des Bundesgerichtshofs nicht weiter dargelegt als durch einen Verweis auf die eigenen Wertvorstellungen, dass "körperliche Gegebenheiten" den stärkeren Anknüpfungspunkt bildeten als die Geschlechtsidentität (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 40 (Anlage 7).

    "Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf 'weiblich' oder 'männlich' lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch 'divers' ersetzt wird." (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Ls. B, Anlage 7).

    "Die Vorschrift (scil. § 8 Abs. 1 TSG) ist jedoch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich biologisch weibliche - wie die hier antragstellende Person - oder männliche Personen keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 35, Anlage 7).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen [...]." (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -,Rn. 48, Anlage 7).

    Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsauffassung, dass Personen ohne eine ärztliche Bescheinigung einer Variante der Geschlechtsentwicklung auf ein Vorgehen nach dem Transsexuellengesetz analog zu verweisen seien und dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 41, Anlage 7).

    Denn bei der Gruppe aller Frauen und Männern handelt es sich nicht um eine diskriminierungsgefährdete Gruppe, sondern um nahezu die vollständige Bevölkerung." (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 53, Anlage 7).

    Trotz der direkt zuvor (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 52, Anlage 7) korrekt zitierten Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Vulnerabilität und Schutzwürdigkeit von Personen, die in einer binär strukturierten Gesellschaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, verkennt der Bundesgerichtshof die Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe nicht nur, sondern zeigt geradezu exemplarisch die Benachteiligung der beschwerdeführenden Person auf.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers darin, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, "wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden" (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 43, Anlage 7).

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Personen aufgrund ihres Geschlechts von der Rechtsordnung unterschiedlich behandelt werden dürfen, weil die unterschiedliche körperliche Konstitution von Menschen auf unterschiedliche biologische Geschlechter verweise, die das rechtfertigen sollen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19 -, Rn. 48, Anlage 7).

  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer

    Mit Verfassungsrecht noch vereinbar ist § 45 b PStG vielmehr nur, weil es die Möglichkeit nach dem Transsexuellengesetz gibt, welches nicht an die Uneindeutigkeit biologischer Merkmale knüpft und in analoger Anwendung auch für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität gilt (BGH, Beschluss vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 = NJW 2020, 1955, 1959, Rn. 35).

    Denn für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können (BGH, Beschluss vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 = NJW 2020, 1955, 1958, Rn. 30).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    c) Mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 56) kommt die von der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Gründe geforderte abweichende Gesetzesauslegung nicht in Betracht (so auch OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; AG Sangerhausen NJOZ 2013, 631, 632; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. vor § 1741 Rn. 57 f.; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9; Ebert Handbuch Namenrecht in Deutschland S. 106; Maurer FamRZ 2009, 440; aA OLG Hamm FamRZ 2013, 557, 559; AG Halberstadt RNotZ 2012, 574, 576; AG Leverkusen RNotZ 2009, 544 und FamRZ 2008, 2058, 2059).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - FamRZ 2020, 1009 Rn. 27 und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
  • BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20

    Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung

    Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN und vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 38 mwN und vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - FamRZ 2020, 1009 Rn. 27 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 512/19

    Behandlung des Kinderzuschlags unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen

    Aber auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN und vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dieser Norm auf den Kinderzuschlag liegen nicht vor.
  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19

    Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen

    Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19, NZFam 2020, 519, BGHZ 225, 166).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 b PStG dahingehend, dass er personenstandsrechtlich verbindliche Erklärungen zum Geschlecht bei nur subjektiv abweichendem Geschlechtsempfinden eröffnet, ist nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - NZFam 2020, 519 Rn. 14 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese geltende Rechtslage ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbar, weil Personen, deren empfundene Geschlechtsidentität nachhaltig von ihrem eindeutigen - weiblichen oder männlichen - biologischen Geschlecht abweicht, durch das Transsexuellengesetz die an zumutbare Voraussetzungen geknüpfte, von der antragstellenden Person bislang nicht wahrgenommene Möglichkeit eröffnet ist, die dieser empfundenen Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung im Geburtenregister zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - NZFam 2020, 519 Rn. 28 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

    Steht bei einer Transperson das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfG NJW 2007, 900; BGH NJW 2020, 1955; Mangold, ZRP 2022, 180).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

    c) Mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 56) kommt die von der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Gründe geforderte abweichende Gesetzesauslegung nicht in Betracht (so auch OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; AG Sangerhausen NJOZ 2013, 631, 632; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. vor § 1741 Rn. 57 f.; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9; Ebert Handbuch Namenrecht in Deutschland S. 106; Maurer FamRZ 2009, 440; aA OLG Hamm FamRZ 2013, 557, 559; AG Halberstadt RNotZ 2012, 574, 576; AG Leverkusen RNotZ 2009, 544 und FamRZ 2008, 2058, 2059).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des

    Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 225, 166 = FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

  • OLG Köln, 13.08.2020 - 26 Wx 2/20

    Antrag auf Berichtigung von Vornamen in den Geburtseinträgen von Kindern Von

  • LAG Hamm, 27.05.2020 - 6 Sa 42/20

    Anrechnung von Tätigkeiten als Ratsmitglied auf Arbeitszeitkonto;

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2020 - 3 Wx 186/20
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