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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - I-6 U 77/99   

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OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - I-6 U 77/99 (https://dejure.org/2000,3948)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2000 - I-6 U 77/99 (https://dejure.org/2000,3948)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - I-6 U 77/99 (https://dejure.org/2000,3948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Informationsrechte des Nebenintervenienten Prüfpflicht des Gerichts, Nebenintervention, Rechte des Nebenintervenienten, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Zustimmungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG § 47 Abs. 1, 4
    Umfang des Stimmverbots bei Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Stimmverbot; Kündigung des Einstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 40 O 134/98
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - I-6 U 77/99

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1956
  • NZG 2000, 1135 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Beide Klagen können miteinander verbunden und einheitlich gegen die Gesellschaft gerichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß die anderen betroffenen Gesellschafter von der Klageerhebung Kenntnis erlangen und damit Gelegenheit haben, als Nebenintervenienten auch ihrerseits Mängel der festzustellenden Beschlüsse geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052).

    Da dieser ersichtlich in ihrem Lager steht, kann davon ausgegangen werden, daß sie dieser Pflicht genügten (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052).

    Maßgeblich ist allein, ob der Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen Beschlußgegenstand ist (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052 f.).

    Bei den Entscheidungen über die Geltendmachung von Auskunfts-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen gegen die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 (Berufungsanträge zu 1. g) und h)) waren diese aufgrund des Verbots des Richtens in eigener Sache auch insoweit von der Abstimmung ausgeschlossen, als sich die auf gemeinschaftliche Pflichtverletzungen gestützten Anträge gegen den jeweils anderen richteten (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052 f.).

    Vielmehr genügt es, daß die geltend zu machenden Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos, also nicht aus der Luft gegriffen sind (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2053).

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Kündigungsberechtigt in diesem Sinne ist bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung (vgl. BGH NJW 1993, 463, 464; BGH WM 1998, 1537, 1538).

    Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf von ihren dazu berechtigten Mitgliedern in einem solchen Fall jedoch nicht unangemessen verzögert werden; andernfalls muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Einberufung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung erfolgt (BGH WM 1998, 1537, 1538; Palandt/Putzo, 59. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 24).

  • BGH, 19.11.1990 - II ZR 88/89

    Wiederbestellung des aus wichtigem Grunde abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Zwar sind rechtsmißbräuchlich abgegebene Stimmen nichtig und bei der Feststellung des Beschlußergebnisses nicht mitzuzählen (vgl. BGH NJW 1991, 846; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnrn. 74 und 74 a); ohne die Stimmen des Klägers wäre sein Antrag wiederum abgelehnt worden.

    Eine rechtsmißbräuchliche Ablehnung mit der Folge der Nichtigkeit seiner Stimmen wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Verbleib der damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 in der Gesellschaft schlechterdings untragbar gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1991, 846).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.1989 - 8 U 187/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Erfolgen die genannten Entscheidungen aus wichtigem Grund, ist der Gesellschafter nach dem Grundsatz, daß niemand Maßnahmen durch seine Stimme behindern darf, die sich aus einem wichtigen Grund gegen ihn richten, jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 86, 177, 178 f.; BGH NJW 1987, 1889; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 1554, 1555; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnr. 19; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 53).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Kündigungsberechtigt in diesem Sinne ist bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung (vgl. BGH NJW 1993, 463, 464; BGH WM 1998, 1537, 1538).
  • OLG Celle, 06.08.1997 - 9 U 224/96

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses; Verweigerung der Aufnahme eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Bei der Abstimmung über die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund ist der betroffene Gesellschafter von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen (vgl. OLG Celle GmbHR 1998, 140, 141; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnrn. 19 und 24; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 56).
  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse braucht er für die - gemäß § 6 Abs. 9 der Satzung rechtzeitig erhobene - Anfechtungsklage nicht darzulegen (vgl. BGHZ 43, 261, 265 f.).
  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82

    Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99
    Erfolgen die genannten Entscheidungen aus wichtigem Grund, ist der Gesellschafter nach dem Grundsatz, daß niemand Maßnahmen durch seine Stimme behindern darf, die sich aus einem wichtigen Grund gegen ihn richten, jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 86, 177, 178 f.; BGH NJW 1987, 1889; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 1554, 1555; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnr. 19; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 53).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    b) Erst recht entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gegeben ist oder nicht, nach anderen rechtlichen Kriterien als sie insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall sind grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056; Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 166).

    Doch steht selbst ein gesellschaftswidriges Verhalten des die Ausschließung des anderen betreibenden Gesellschafters, stellt es nur seinerseits keinen wichtigen Grund zur Ausschließung dar, der betriebenen Ausschließung nicht entgegen (vgl. etwa BGHZ 80, 346 - Tz. 24; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 34 Rn. 4), wenn es auch zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen kann, die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. etwa BGH, NJW 1960, 866, 868; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 m. w. N.; s. auch OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056).

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

    bb) Liegt der Abberufung als Geschäftsführer als wichtiger Grund eine Pflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem eine gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangene Pflichtverletzung vorgeworfen wird (OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 139; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 166; Michalski/Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 268).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 140/20

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056; OLG Hamm, NZG 2001, 73, 74; KG, Urteil vom 16. Mai 2011 - 19 U 116/10, juris Rn. 19; Goette, DStR 1992, 1752, 1753; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. § 6 Rn. 18; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 51a Rn. 62; Trölitzsch in Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 3. Aufl., § 12 Rn. 33; Paefgen in Habersack/ Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 107; Bunz, NZG 2020, 1052, 1053, 1055).
  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 169/07

    Zur Treuwidrigkeit der Entscheidung über die Entlastung eines

    Mit seiner Ansicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzungen bestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Schadensersatzansprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht das Berufungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GmbHR 2000, 1050) ab.
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    dd) Auch Umstände, die nicht den Anlass für die Ausschließung betreffen, können bei der Gewichtung dieses Anlasses eine Rolle spielen, so etwa die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, sein bisheriges Verhalten in der Gesellschaft, seine Verdienste um die Gesellschaft und das von ihr betriebene Unternehmen sowie die Art, wie der Gesellschaftsanteil erworben worden ist und wie die anderen Gesellschafter ihre Anteile erworben haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; vgl. im Zusammenhang mit einer Zwangseinziehung OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056).

    Bei OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056 heißt es - im Hinblick auf eine Zwangseinziehung - in diesem Zusammenhang: "Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund massiver Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, also in einer Situation begangen worden waren, in der es erfahrungsgemäß zu Überreaktionen und Unbedachtsamkeiten kommen kann.

    Allerdings entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gegeben war und damit die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage begründet ist oder nicht, nach grundlegend anderen rechtlichen Kriterien, als sie insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall gelten strengere Maßstäbe als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056).

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 166/07

    Zum Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung

    Mit seiner Ansicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzungen bestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Schadensersatzansprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht das Berufungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GmbHR 2000, 1050) ab.
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2001 - 6 U 64/00

    Umgehung des Abstimmungsverbots

    Nachdem das Landgericht die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1999 zunächst abgewiesen hatte, hat der Senat die Beschlüsse über die Befreiung der Herren H. B. und U. B. vom Wettbewerbsverbot sowie über die Ablehnung ihrer Abberufung als Geschäftsführer, die Kündigung ihrer Anstellungsverträge aus wichtigem Grund und die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) für nichtig erklärt und festgestellt, dass die Anträge des Klägers auf Abberufung seiner Brüder als Geschäftsführer und die Verfolgung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen wirksam angenommen worden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie den Inhalt des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Urteils des Senats vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) verwiesen.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) festgestellt, dass die Geschäftsführer H. B. und U. B. in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 aus wichtigem Grund von ihren Ämtern abberufen wurden.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) im Einzelnen ausgeführt, dass die Geschäftsführer H. B. und U. B. durch die Gründung und den Betrieb der B. K. GmbH seit April 1997 ständig und besonders massiv das ihnen auferlegte Wettbewerbsverbot verletzten und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten nachhaltig gefährdeten.

  • OLG Stuttgart, 25.10.2011 - 8 W 387/11

    Handelsregister: Anmeldung der trotz Verstoßes im Abstimmungsverfahren erfolgten

    Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass bei einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund - wie vorliegend - für ihn ein Stimmrechtsausschluss in Betracht kommen kann (BGH NJW 1983, 938; OLG Brandenburg GmbHR 1996, 539; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1135; Altmeppen in Roth/Altmeppen, a.a.O., § 38 GmbHG Rn. 21, 45 ff; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 38 GmbHG Rn. 31 und 34; je m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 1013/15

    Statusfeststellungsverfahren; GmbH-Geschäftsführer; Begriff der Beschäftigung;

    Soweit er geltend macht, er könne sich kraft der Neufassung des Gesellschaftsvertrages wirksam gegen eine Abberufung als Geschäftsführer sowie eine Kündigung des Anstellungsvertrages zur Wehr setzen, weist der Senat darauf hin, dass er jedenfalls bei einer Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG analog unterliegt (BGH, Urteil v. 27.4.2009, II ZR 167/07, BB 2009, 1249 Ls., NJW 2009, 2300; BGH, Urteil v. 27.10.1986, II ZR 74/85, NJW 1987, 1889; BGH, Urteil v. 14.2.2000, II ZR 218/98, BB 2000, 844, NZG 2000, 546; OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.2.2000, 6 U 77/99, NZG 2000, 1135; OLG Stuttgart, Urteil v. 13.5.2013, 14 U 12/13, NZG 2013, 1146, 1147).
  • OLG Jena, 16.03.2016 - 2 U 537/15

    Gesellschafterbeschluss über Abberufung des

    Deshalb muss die Abberufung aus wichtigem Grund nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erklärt werden (OLG Düsseldorf 24.02.2000, GmbHR 2000, 1050 [1055]; OLG Naumburg 23.02.1999, NZG 2000, 44 [47]; OLG Stuttgart 26.10.2005, GmbHR 2006, 1258 [1260]; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 18; Oetker, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 38 GmbHG Rdnr. 24; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rdnr. 17).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung: Beweislast

  • OLG München, 31.07.2014 - 23 U 3842/13

    Verletzung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters durch Nichtberücksichtigung

  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 32 O 72/12

    Gültigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzgl. Einziehung von

  • OLG Bamberg, 11.12.2009 - 6 U 12/09

    GmbH: Stimmverbot bei Aufhebung eines Wettbewerbsverbotes durch Satzungsänderung

  • OLG Bamberg, 02.12.2021 - 1 U 475/20

    Einberufung der Gesellschafterversammlung, Gesellschafter-Geschäftsführer,

  • LG Düsseldorf, 22.04.2008 - 40 O 2/08

    Stimmverbot wegen eigener Betroffenheit im Rahmen einer Abstimmng über die

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.07.2000 - 18 U 37/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3873
OLG Köln, 13.07.2000 - 18 U 37/00 (https://dejure.org/2000,3873)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.2000 - 18 U 37/00 (https://dejure.org/2000,3873)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - 18 U 37/00 (https://dejure.org/2000,3873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AktG § 120 Abs. 2 Satz 2; ; GmbHG § 32 a Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 515 Abs. 3; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 46; AktG § 120
    Ermessensspielraum der Gesellschafterversammlung bei Entlastung des Geschäftsführers

  • rechtsportal.de

    AktG § 120 Abs. 2, S. 2 analog; GmbHG § 46 Nr. 5
    Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 905
  • DB 2001, 31
  • NZG 2000, 1135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2000 - 18 U 37/00
    Es soll nicht verkannt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(vgl. BGHZ 94, 324 und die dort zitierten Entscheidungen) der für die Aktiengesellschaft geltenden § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zur Schließung einer gesetzlichen Lücke des GmbH-Gesetzes entsprechende Anwendung findet.
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2000 - 18 U 37/00
    Soweit die Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Handlungsspielraum des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (ZIP 1997, 883) einen geringeren Ermessensspielraum postuliert, kann dem nicht gefolgt werden.
  • OLG Köln, 02.06.1999 - 5 U 196/98
    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2000 - 18 U 37/00
    Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts zu 5 U 196/98 vom 2.6.1999 verwiesen, denen der Senat vollinhaltlich folgt.
  • LG Frankfurt/Main, 26.01.2018 - 3 O 8/17

    Entlastungsbeschluss ffür Komplementärin, Reichweite des Ermessens der

    Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Gesellschaft daran gehindert wäre, über den Anspruch zu verfügen, insbesondere auf ihn zu verzichten (BGH NJW 1985, S. 2830, 2831) oder dem betroffenen Gesellschaftsorgan Entlastung zu erteilen (OLG Köln NJOZ 2001, S. 1018, 1019) mit der Folge, dass der actio pro socio der Boden entzogen wird (BGH vom 27.6.1957 II ZR 15/56, JURIS Rz. 19).

    Ein Entlastungsbeschluss ist mithin dann mit Erfolg angreifbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (BGH NZG 2009, S. 1307, 1308 [BGH 04.05.2009 - II ZR 169/07] ; OLG München BeckRS 2015, 12951; OLG Köln NZG 1999, S. 1228, 1229 [OLG Köln 26.03.1999 - 19 U 108/96] ; NJOZ 2001, S. 1018).

  • LG Köln, 28.03.2019 - 83 O 64/17
    Hingegen führt der Umstand der actio pro socio des Klägers nicht dazu, dass die Gesellschaft gehindert wäre, über den Anspruch zu verfügen, insbesondere auf ihn zu verzichten (vgl. BGH NJW 1985, 2830 ff.) oder dem betroffenen Gesellschaftsorgan Entlastung zu erteilen (vgl. OLG Köln, NJOZ 2001, 1018 ff.).
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