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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.06.1999 - 9 W 56/99   

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https://dejure.org/1999,16972
OLG Celle, 07.06.1999 - 9 W 56/99 (https://dejure.org/1999,16972)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.1999 - 9 W 56/99 (https://dejure.org/1999,16972)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Juni 1999 - 9 W 56/99 (https://dejure.org/1999,16972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 4 HGB; § 162 Abs. 1 HGB; § 172 HGB
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an die Eintragung der Zuweisung einer Kommanditbeteiligung ; Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an die Eintragung der Zuweisung einer Kommanditbeteiligung ; Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 701
  • NZG 2000, 248
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 18.03.2020 - 3 W 4/20

    Ausländisches Unternehmen; B. V.; B. V. & Co. KG; deutsche Zweigniederlassung;

    Insoweit kann auch dahinstehen, ob die deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft als Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann (bez. Kommanditistin dafür OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 2 W 97/12 -, FGPrax 2013, S. 127; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage 2020, § 162, Rn. 2; dagegen OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 1999, NZG 2000, S. 248; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 707, 727; ders., in: MüKo HGB, Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13, Rn. 20a m.w.N.; Preuß, in: Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 13, Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 18.12.2012 - 2 W 97/12

    Eintragung der deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens;

    Der Senat folgt nicht den insoweit erhobenen Bedenken des Registergerichts, wonach das Handelsregister in seiner Funktion als öffentliches Register nach § 15 HGB die falsche Annahme vermitteln könnte, die Zweigniederlassung sei selbst Rechtsinhaberin und hafte allein mit ihrem Vermögen (ebenso auch OLG Celle Beschl. v. 07.06.1999 - 9 W 56/99).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 15.07.1999 - 19 U 1480/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,21229
OLG Dresden, 15.07.1999 - 19 U 1480/98 (https://dejure.org/1999,21229)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 (https://dejure.org/1999,21229)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 19 U 1480/98 (https://dejure.org/1999,21229)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2000, 248
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2012 - 24 U 250/11

    Geltendmachung von Forderungen einer BGB -Gesellschaft durch einen Gesellschafter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der einzelne Gesellschafter allerdings in besonders gelagerten Fällen prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGH, NJW-RR 2008, 1484; NJW 2000, 734; NJW 1988, 558; BGHZ 102, 152, 155; 39, 14, 16 f.; ebenso OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat], ZMR 2001, 182, 183; NZG 2003, 323; OLG Dresden, NZG 2000, 248; OLG Koblenz, NZG 1999, 250).

    Deshalb hat der Mitgesellschafter ein berechtigtes Interesse daran, dass die Frage, ob ein Gesellschafter die Forderung einziehen darf, nicht in dem Prozess zwischen dem Gesellschafter und dem Gesellschaftsschuldner, sondern in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern festgestellt wird (vgl. OLG Dresden, NZG 2000, 248).

    Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme ist, die im Interesse der Gesellschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes der Gesellschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist (BGH, NJW-RR 2008, 1484; BGHZ 39, 14, 20; 17, 181, 183; OLG Dresden, NZG 2000, 248).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

    Dies gilt auch nach Auflösung der Gesellschaft, da die Geschäftsführung, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes geregelt ist, nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Abwicklungsstadium nur allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, NZG 2000, 248; BGH vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -, BGHZ 17, 340).

    Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn sich die Mitgesellschafter in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner der Gesellschaft weigern, an der Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft mitzuwirken und dadurch gesellschaftswidrig eine sachgemäße Auseinandersetzung nach § 730 BGB verhindern (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, aaO.; vgl. auch BGH vom 30.10.1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558 , und vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2000 - 10 U 145/99

    Prozeßführungsbefugnis des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Einzelne Gesellschafter können immer dann eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14, 17 ff.; BGHZ 102, 152, 154; siehe auch BGH NJW 1973, 2198, 2199; OLG Dresden NZG 2000, 248, 249; OLG Karlsruhe WM 1999, 589, 590; MK-Ulmer, 3. Aufl., § 709 BGB Rdn. 39, § 719 BGB Rdn. 8; MK-Selb, 3. Aufl., § 432 BGB Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 432 BGB Rdn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - 2 W 37/13

    Prozessführungsbefugnis des Mitgesellschafters einer BGB -Gesellschaft

    Zweitens (in analoger Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB) dann , wenn die Einzelklage - als Notkompetenz - angesichts der pflichtwidrigen Untätigkeit des Geschäftsführers und angesichts seines Zusammenwirkens mit dem Schuldner zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung im vorrangigen Interesse der Gesellschaft oder gar zur Rettung der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist (BGHZ 17, 181, 187 = NJW 1955, 1027; BGH NJW 2000, 3272; OLG Dresden NZG 2000, 248, 250).
  • LG Münster, 27.03.2020 - 8 O 189/17

    Actio pro socio

    Steht die Geschäftsführungsbefugnis gem. § 709 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so ist die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, gem. § 432 BGB eine Gesellschaftsforderung allein geltend zu machen, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG Dresden, NZG 2000, 248, 249).
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