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   OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 19 U 34/99   

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OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 19 U 34/99 (https://dejure.org/2000,29624)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2000 - 19 U 34/99 (https://dejure.org/2000,29624)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. November 2000 - 19 U 34/99 (https://dejure.org/2000,29624)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 654
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Schleswig, 29.01.2004 - 5 U 46/97

    Bewertung des "Good-will" bei Auseinandersetzung einer ärztlichen

    Eine diesbezügliche Auseinandersetzung hat zwar grundsätzlich im Rahmen der übrigen Auseinandersetzung über das Vermögen der Gesellschaft und nicht isoliert zu erfolgen (OLG Karlsruhe, NZG 2001, 654, 655).

    Weiterhin stellt es gegen die diesseits befürwortete Auslegung des Gesellschaftsvertrages keinen Einwand dar, dass die Rechtsprechung bei Freiberuflerpraxen eine "Realteilung" im Sinne nicht zuletzt der Mitnahme eines jeweiligen Teils des Patientenstammes grundsätzlich als zur Ausgleichung des "Goodwill" geeignet angesehen hat (BGH NJW 1994, 796, 797; NJW 1995, 1551 f.; NJW 2000, 2584 f.; OLG Karlsruhe NZG 2001, 654, 655; OLG Celle NZG 2002, 862, 864).

    Denn zum einen ist nicht über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem - unter ganz oder teilweise erfolgenden Ausschluss eines weiteren Ausgleichs des "Goodwill" - gesellschaftsvertraglich der ausscheidende Partner gerade auf die Mitnahme eines Teils der Patienten verwiesen wird (so lag es in den BGH NJW 1994, 796 ff. und OLG Karlsruhe NZG 2001, 654 ff. zugrunde liegenden Sachverhalten).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2010 - 3 U 50/09

    Abfindungsanspruch nach § 738 BGB für ideellen Zahnarztpraxis-Wert ("good will")

    Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur reicht bereits die rechtlich nicht beschränkte   M ö g l i c h k e i t   der Mitnahme von Patienten aus, um den Abfindungsanspruch als erfüllt anzusehen (so z.B. BGH in DStR 94, 401 mit Anmerkung von Goette; BGH in ZIP 94, 378; OLG Celle in MedR 03, 102; OLG Karlsruhe in NZG 01, 654).
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