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   OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01   

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https://dejure.org/2001,14683
OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01 (https://dejure.org/2001,14683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2001 - 11 U 60/01 (https://dejure.org/2001,14683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2001 - 11 U 60/01 (https://dejure.org/2001,14683)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Beschlussfeststellungsklage im Aktienrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Entlastung, Gesellschaftsrecht, Informationsrecht, positive Beschlussfeststellungsklage, Vorstand

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 244
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01
    Nach der überwiegend vertretenen Meinung macht die Möglichkeit, eine positive Feststellungsklage zu erheben, es nicht überflüssig, gegen das festgestellte und verkündete Beschlussergebnis Anfechtungsklage zu erheben (BGHZ 88, 320, 329 f. für die GmbH; Hüffer, AktG , § 246 Rdn. 43; Semler, Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, § 41 Rdn. 92 m.w.Nachw.; Zöllner, ZGR 1982, 623, 625 ff.; OLG Hamburg, GmbHR 1992, 43, 45 für die GmbH).

    Demnach ist nur bei rechtzeitiger Anfechtung der den begehrten Antrag ablehnenden Stimmen, der Weg dafür frei, den abgelehnten Antrag aufgrund der dann vorliegenden mehrheitlichen Zustimmung zur Geltung zu bringen (BGHZ 88, 320, 331).

    Der Anfechtungsantrag ist auch nicht in dem Feststellungsantrag enthalten, da die durch die Anfechtung bewirkte Kassation des Beschlusses durch den keine Gestaltungswirkung entfaltenden Feststellungsantrag gerade nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 88, 320, 329).

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01
    Da Mängel wie die geltend gemachte Berücksichtigung nicht stimmberechtigter Stimmen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses führen (vgl. Zöllner, aaO., S. 627), gilt der dem protokollierten und verkündeten Beschluss zugrunde liegende Antrag so lange als abgelehnt, wie der Beschluss nicht wirksam angefochten ist (BGHZ 76, 191, 197).
  • OLG Hamburg, 12.01.2001 - 11 U 162/00

    Rechtmäßigkeit der Entlastung der Mitglieder eines Vorstandes und eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01
    Denn der Aktionär kann mit seiner Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Senats (AG 2001, 359) grundsätzlich nicht geltend machen, dass der gefasste Entlastungsbeschluss deswegen nicht hätte getroffen werden sollen, weil das Ergebnis der Verwaltung durch Vorstand und Aufsichtsrat eine Entlastung nicht rechtfertige.
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Vorliegend mangelt es an einer planwidrigen Regelungslücke, denn für den Fall einer ablehnenden Beschlussfassung ist ein Minderheitenschutz über das Recht zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers gewährleistet (vgl. OLG I., Urteil vom 17.08.200 - 11 U 60/01; OLG München, Urteil vom 13.01.2006 - 16 U 137/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67), und im Konzernrecht sind mit den §§ 312 ff. AktG Regelungen enthalten, die dem Zweck dienen, Sonderinteressen des beherrschenden Aktionärs zu neutralisieren (vgl. Tielmann/Gahr, AG 2016, 199, 204).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist daher nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG sich mit den gegebenen Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzt und darlegt, warum die gegebenen bzw. verweigerten Antworten als nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht ausreichend im Sinne eines objektiv urteilenden Aktionärs und wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2007, 5 U 229/05, ZIP 2007, 1643; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamburg AG 2003, 46; siehe auch BGH NZG 2005, 481; Spindler/Stilz-Siems a.a.O. § 132 Rn 17).
  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

    Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass sie nur dann Erfolg haben kann, wenn ebenfalls Anfechtungsklage gegen den zunächst gefassten Beschluss erhoben wird, weil der Antrag auf positive Beschlussfeststellung den Anfechtungsantrag nicht ersetzt, sondern nur ergänzt (vgl. OLG Hamburg AG 2003, 46, 48; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 46 zu § 246; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 78 zu § 246).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist aber nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist sich mit den - soweit gegeben - Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzen und darlegt, warum die gegebenen, bzw. ggf. verweigerten Antworten als nicht ausreichend im Sinne eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt gehören angesehen werden (OLG Frankfurt, Urt. V. 17.7.2007 - 5 U 229/05 - ZIP 2007, 1643; ; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamburg AG 2003, 46; Kammerbeschluss vom 29.1.2008 - 3-5 O 275/07 - BeckRS 2008, 03381; vgl. auch BGH NZG 2005, 481; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rz. 31; Siems in Spindler/Stilz, AktG § 132 Rz. 17).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Eine analoge Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Fälle der hier vorliegenden Art kommt nicht in Betracht (OLG Hamburg AG 2003, 46 ff = juris Rn 50).
  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2004 - 5 O 71/04

    Anforderungen an das Barabfindungsangebot für Minderheitsaktionäre bei einem

    Der Gegenauffassung (OLG Hamburg AG 2003, 46 ; DB 1981, 80; LG Düsseldorf AG 1999, 94), die das Stimmrechtsverbot erst auf die Frage der eigentlichen Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt und nicht bereits auf die Frage der Klärung von Ansprüchen durch Bestellung eines Sonderprüfers und insoweit die Minderheit auf die Bestimmung des § 142 Abs. 2 AktG verweist, kann nicht gefolgt werden.
  • LSG Hessen, 13.03.2007 - L 3 U 131/05

    Abgrenzung selbstständige unternehmerische Tätigkeit zu abhängigem

    Die dagegen eingelegte Berufung - Az.: L 11 U 60/01 - wurde zurückgenommen, weil sich die Beklagte bereit erklärte, einen neuen Bescheid zu erlassen.
  • LG München I, 26.02.2010 - 5 HKO 14083/09

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Wirkungen einer Amtsniederlegung durch

    Gegen die analoge Anwendung von § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG spricht auch der Vergleich mit dem Großaktionär, bei dem von der ganz überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtssprechung und Literatur ein Stimmrechtsverbot jedenfalls für den Regelfall abgelehnt wird, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, die sich unmittelbar gegen ihn richten (vgl. OLG Hamburg DB 1981, 80, 81; AG 2003, 46, 48 = NZG 2002, 244, 246; OLG München AG 2001, 193, 197; LG Düsseldorf AG 1999, 94, 95; LG München I, Urteil vom 28.8.2008, Az. 5HK O 12861/07, S. 225 f.; Bezzenberger in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 34 zu § 142; Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 39 zu § 142; Mock in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 68 zu § 142; Wilsing/Neumann in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 13 zu § 142 AktG; Spindler in: Schmitt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 30 zu § 136; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 15 zu § 142).
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