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   OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01   

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OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01 (https://dejure.org/2002,7977)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.04.2002 - 13 U 902/01 (https://dejure.org/2002,7977)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. April 2002 - 13 U 902/01 (https://dejure.org/2002,7977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung ; Zustimmung aller Gesamtschuldner; Verjährungsfrist ; Klageerhebung; Nicht rechtsfähige Gesellschaft

  • Judicialis

    BGB a.F. § 209 Abs. 1; ; BGB n.F. § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 398; ; BGB § 421

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 12 O 7931/00
  • OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 912
  • NZG 2002, 874
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Davon abgesehen tritt ein Schaden, der einen Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Anwalt und damit den Verjährungsbeginn auslöst, dann ein, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat; dies ist noch nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer Pflichtverletzung besteht (BGH NJW 1996, 661 = LM § 51 BRAO Nr. 25 Bl. 2), also bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt (BGH NJW 2000, 1263 = LM § 51 b BRAO Nr. 4 Bl. 1 R, 2).

    Es kommt darauf an, daß andere Rechtsanwälte beauftragt waren, den Mandanten bezüglich eines Regreßanspruchs gegen den Beklagten zu beraten (BGH NJW 2000, 1263 - LM § 51 b BRAO Nr. 4 Blatt 3).

  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 97/73

    Gewillkürte Gesamtgläubigerschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Die Gesamtschuldner brauchen nämlich keine ihre Rechtsposition erschwerenden Nachteile hinzunehmen, die ihnen erst aus der Separatübertragung erwachsen und gerade mit dieser Abtretungsart verbunden sind (vgl. BGHZ 64, 67, 70 = NJW 1975, 969, 970; Kogel NJW 1975, 2063, 2064).
  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Wer Berechtigter ist, richtet sich nach sachlichem Recht (BGH BB 1999, 1030).
  • BGH, 23.11.1999 - XI ZR 20/99

    Anspruch des Zessionars aus einer sichernden Schuldmitübernahme bei Abtretung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Deshalb geht mit der Abtretung des Anspruchs gegen einen Gesamtschuldner die Forderung gegen die anderen Mitschuldner entsprechend § 401 BGB dann auf den Zessionar über, wenn sich diese nur zur Sicherung der abgetretenen Forderung mitverpflichtet haben (BGH NJW 1972, 437, 439; 2000, 575; BAG WM 1990, 734, 737; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 401 Rdn. 4).
  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 71/70

    Geltendmachung von Ansprüchen aus der Personenkautionsversicherung bei Ehegatten;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Deshalb geht mit der Abtretung des Anspruchs gegen einen Gesamtschuldner die Forderung gegen die anderen Mitschuldner entsprechend § 401 BGB dann auf den Zessionar über, wenn sich diese nur zur Sicherung der abgetretenen Forderung mitverpflichtet haben (BGH NJW 1972, 437, 439; 2000, 575; BAG WM 1990, 734, 737; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 401 Rdn. 4).
  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Davon abgesehen tritt ein Schaden, der einen Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Anwalt und damit den Verjährungsbeginn auslöst, dann ein, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat; dies ist noch nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer Pflichtverletzung besteht (BGH NJW 1996, 661 = LM § 51 BRAO Nr. 25 Bl. 2), also bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt (BGH NJW 2000, 1263 = LM § 51 b BRAO Nr. 4 Bl. 1 R, 2).
  • BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93

    Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anwaltsberatung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Vielmehr beginnt die Verjährung bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Feststellungsklage erheben kann (BGH NJW 1995, 2039, 2040}.
  • BAG, 12.12.1989 - 3 AZR 540/88

    Insolvenzsicherung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Deshalb geht mit der Abtretung des Anspruchs gegen einen Gesamtschuldner die Forderung gegen die anderen Mitschuldner entsprechend § 401 BGB dann auf den Zessionar über, wenn sich diese nur zur Sicherung der abgetretenen Forderung mitverpflichtet haben (BGH NJW 1972, 437, 439; 2000, 575; BAG WM 1990, 734, 737; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 401 Rdn. 4).
  • OLG Schleswig, 14.05.1998 - 2 U 50/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Eine solche Separatübertragung setzt also die Zustimmung des oder der weiteren Schuldner voraus, die hier fehlt (OLG Hamm NJW-RR 1998, 486; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 425 Rdn. 9; anderer Ansicht: OLG Schleswig WM 1998, 2057).
  • OLG Hamm, 22.09.1997 - 6 W 14/97

    Abtretung einer Forderung, die sich gegen einen von zwei/mehreren haftenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01
    Eine solche Separatübertragung setzt also die Zustimmung des oder der weiteren Schuldner voraus, die hier fehlt (OLG Hamm NJW-RR 1998, 486; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 425 Rdn. 9; anderer Ansicht: OLG Schleswig WM 1998, 2057).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 38/22

    Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Die anderen Gesamtschuldner würden dem prozessualen Risiko einer unberechtigten Inanspruchnahme durch den Zedenten ausgesetzt, weil weder sie noch der Zedent notwendig Informationen etwa über eine bereits erfolgte Erfüllung der Forderung durch den weiteren Gesamtschuldner gegenüber dem Zessionar (§ 422 Abs. 1 BGB) erlangten (vgl. OLG Nürnberg, NZG 2002, 874, 876, juris Rn. 59; Liesenfeld, aaO S. 178 ff. mwN).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Ob die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen nur einen der Gesamtschuldner ohne Zustimmung der übrigen Gesamtschuldner zulässig ist, ist umstritten (dafür Schleswig-Holsteinisches OLG, WM 1998, 2057; Kreße in BeckOGK, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 425 Rn. 72 f.; dagegen: OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG Nürnberg, NZG 2002, 874, 876; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 425 Rn. 9).
  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22

    Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer

    Die anderen Gesamtschuldner würden dem prozessualen Risiko einer unberechtigten Inanspruchnahme durch den Zedenten ausgesetzt, weil weder sie noch der Zedent notwendig Informationen etwa über eine bereits erfolgte Erfüllung der Forderung durch den weiteren Gesamtschuldner gegenüber dem Zessionar (§ 422 Abs. 1 BGB) erlangten (vgl. OLG Nürnberg, NZG 2002, 874, 876, juris Rn. 59; Liesenfeld, aaO S. 178 ff. mwN).
  • LG Lübeck, 07.12.2023 - 14 S 19/23

    Hinweis auf Internetseite oder QR-Code genügen zur wirksamen Einbeziehung von AGB

    Die anderen Gesamtschuldner würden dem prozessualen Risiko einer unberechtigten Inanspruchnahme durch den Zedenten ausgesetzt, weil weder sie noch der Zedent notwendig Informationen etwa über eine bereits erfolgte Erfüllung der Forderung durch den weiteren Gesamtschuldner gegenüber dem Zessionar (§ 422 Abs. 1 BGB) erlangten (vgl. OLG Nürnberg NZG 2002, 874 (876); Liesenfeld S. 178 ff. mwN).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2004 - 7 U 230/03

    Berufung: Zulassung erstmals vorgebrachter Angriffsmittel bei eigener Möglichkeit

    Auch ist nicht mehr entscheidend, dass die Arrestklägerin auch nicht aus übergegangenem Recht (gestützt auf die Ergänzungsvereinbarung vom 21.07.2003) Ansprüche der D. GmbH geltend machen kann, denn die mit der Abtretung vom 21.07.2003 beabsichtigte teilweise Rückabtretung der nach der vorhergehenden Abtretungsvereinbarung vom 29.04.2003 der D. GmbH zustehenden Ansprüche gegen die Arrestbeklagte zu 1 ist wegen des zwischen den Arrestbeklagten hier und den im Parallelverfahren des Landgerichts M. in Anspruch genommenen Arrestbeklagten bestehenden Gesamtschuldverhältnisses (§ 840 BGB) mangels Zustimmung der Gesamtschuldner unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1997, OLGR Hamm 1997, 337; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2002, OLGR Nürnberg 2002, 395).
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